Gesetzesentwurf zum digitalen Hausfriedensbruch

Der Bundesrat hat dem Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme zugleitet (BT-Drs. 20/1530).

Das Ziel des Gesetzesentwurfs besteht darin, durch die Schaffung eines neuen Straftatbestands der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme in § 202e StGB-E Strafbarkeitslücken zu schließen und die Rechtsgedanken des § 123 StGB und des § 248b StGB in die digitale Welt zu übertragen. Bislang wird der strafrechtliche Schutz der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme durch die §§ 202a, 303a und 303b StGB nur lückenhaft gewährleistet. Der Gesetzesentwurf kritisiert u. a., dass § 202a StGB nur das Ausspähen solcher Daten betrifft, die durch eine besondere Zugangssicherung geschützt sind, und nur dann greift, wenn der Täter unter Überwindung der Zugangssicherung handelt.

Mit der Einfügung des neuen § 202e StGB-E sollen die bestehenden Lücken geschlossen werden, um einen umfassenden Schutz aller Systeme und die Strafbarkeit nahezu aller Angriffsarten sicherzustellen. Die Vorschrift ist hierbei als Auffangtatbestand konzipiert, der dann eingreift, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

§ 202a StGB-E hat folgenden Wortlaut:

Unbefugte Benutzung informationstechnischer Systeme
(1) Wer unbefugt
1. sich oder einem Dritten den Zugang zu einem informationstechnischen System verschafft,
2. ein informationstechnisches System in Gebrauch nimmt oder
3. einen Datenverarbeitungsvorgang oder einen informationstechnischen Ablauf auf einem informationstechnischen System beeinflusst oder in Gang setzt,
wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Die Tat nach
Satz 1 ist nur strafbar, wenn sie geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen.
(2) Mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung
1. gegen Entgelt oder
2. in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen Dritten zu schädigen,
begeht, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten unter Nutzung von informationstechnischen Systemen verbunden hat,
2. den Zugang zu einer großen Anzahl von informationstechnischen Systemen verschafft oder eine große Anzahl von informationstechnischen Systemen in Gebrauch nimmt oder eine große Anzahl von Datenverarbeitungsvorgängen oder informationstechnischen Abläufen beeinflusst oder in Gang setzt oder
3. in der Absicht handelt,
a) eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
b) eine gemeingefährliche Straftat oder
c) eine besonders schwere Straftat gegen die Umwelt nach § 330 herbeizuführen oder zu ermöglichen.
(4) Handelt der Täter in der Absicht, einen Ausfall oder eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit kritischer Infrastrukturen zu bewirken, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist
1. Informationstechnisches System nur ein solches, das
a) zur Verarbeitung personenbezogener Daten geeignet oder bestimmt ist oder
b) Teil einer Einrichtung oder Anlage ist, die wirtschaftlichen, öffentlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, gemeinnützigen oder sportlichen Zwecken dient oder die den Bereichen Energie, Telekommunikation, Transport und Verkehr, Gesundheit, Wasser, Ernährung, Versorgung, Haustechnik oder Haushaltstechnik angehört;
2. kritische Infrastruktur eine Einrichtung, Anlage oder Teile davon, die
a) den Bereichen Energie, Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und Verkehr, Gesundheit, Wasser, Ernährung oder Finanz- und Versicherungswesen angehören und
b) von hoher Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind, weil durch ihren Ausfall oder ihre Beeinträchtigung ein erheblicher Versorgungsengpass oder eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit eintreten würde.
(7) Ist in den Fällen des Absatzes 1 und 2 ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.“

Das Ziel des Gesetzgebers, Strafbarkeitslücken bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität zu schließen, ist grundsätzlich zu begrüßen. Cyberkriminelle werden sich durch die bloße Schaffung eines zusätzlichen Straftatbestandes aber nur sehr bedingt von ihren Taten abhalten lassen. Maßgeblich dürfte letztlich sein, ob die Ermittlungsbehörden zusätzlich mit effektiven Mitteln ausgestattet werden, um Täter überführen zu können und den Verfolgungsdruck auf Cyberkriminelle zu erhöhen.

Quelle: BT-Drs. 20/1530 vom 27.04.2022 (Vorabfassung)

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Niklas Kinting

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