Das Bundesministerium hat einen Gesetzesentwurf zur Diskussion veröffentlicht, der die vielfach diskutierte EmpCo-EU-Richtlinie in deutsches Recht umsetzen soll. Die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 (Empowering Consumers for a green transition) sieht vor, dass die Regeln für Nachhaltigkeits- und Umweltwerbung insgesamt strenger werden.
Die EmpCo-Richtlinie sieht mehrere Verschärfungen vor, die wie folgt auszugsweise und verkürzt wiedergegeben werden:
1. Allgemeine umweltbezogene Werbeaussagen
Eine allgemeine Umweltaussage, wie beispielsweise
„umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „grün“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „umweltgerecht“, „klimafreundlich“, „umweltschonend“, „CO2-freundlich“, „energieeffizient“, „biologisch abbaubar“, „biobasiert“
darf nur verwendet werden, wenn der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Umweltaussage bezieht, nachweisen kann.
Wird die Umweltaussage allerdings hinreichend erläutert, dann gilt sie nicht als „allgemeine Umweltaussage“ und soll nicht unter diesen Verbotsvorbehalt fallen. Maßgebliches Abgrenzungskriterium zur näher spezifizierten ausdrücklichen Umweltaussage ist, dass die allgemeine Umweltaussage entweder gar nicht oder nicht klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium erläutert wird. Der Gesetzesentwurf zitiert insofern Erwägungsgrund 9 der Empco-RL, in dem eine Spezifizierung der Aussage „im selben Fernseh- oder Radiowerbespot, auf der Produktverpackung oder auf der Online-Verkaufsoberfläche“ als Beispiel hierfür genannt wird. Dabei sollen laut der Entwurfsbegründung die Anforderungen, die an den Grad der Spezifizierung der Aussage auf demselben Medium gestellt werden, auch von den Eigenschaften des Mediums abhängen, wie beispielsweise dem auf der Produktverpackung zur Verfügung stehenden Platz oder der für einen Werbespot zur Verfügung stehenden Zeit. Ob die Erläuterung der allgemeinen Umweltaussage also ausreicht, oder ob die Umweltaussage unzulässig ist, wird also voraussichtlich nur anhand des Einzelfalls aufgrund der jeweiligen Gestaltung der Werbung entschieden werden können.
Und was ist eine anerkannte hervorragende Umweltleistung, die zur Verwendung allgemeiner Umweltaussagen berechtigt? Hierzu sollen Umwelthöchstleistungen nach geltendem Unionsrecht (z. B. EU-Umweltzeichen), aber nach dem Diskussionsentwurf des BMJ auch nationale oder regionale Umweltkennzeichenregelungen nach DIN EN ISO 14024 Typ I zählen.
Zudem gilt das Verbot nicht, wenn die allgemeine Umweltaussage auf einem Nachhaltigkeitssiegel im Sinne der Richtlinie bzw. des Gesetzesentwurfs steht.
2. Nachhaltigkeitssiegel
Nachhaltigkeitssiegel müssen künftig auf einem offiziellen Zertifizierungssystem eines unabhängigen Dritten beruhen oder von staatlichen Stellen vergeben werden, ansonsten ist deren Verwendung im Verkehr unzulässig. Unternehmen müssen sich darüber im Klaren sein, dass sie selbst vor Verwendung eines Nachhaltigkeitssiegels prüfen müssen, ob der Zertifizierer die Bedingungen einhält, da sie wettbewerbsrechtlich für die Verwendung des Nachhaltigkeitssiegels als verantwortlich gelten.
3. Künftige Umweltziele
Werbung mit künftigen Umweltauswirkungen, z. B. „Wir sind klimaneutral bis 2025“ wird nur noch unter mehreren Voraussetzungen möglich sein. Beispielsweise ist ein detaillierter Umsetzungsplan notwendig, der regelmäßig von unabhängigen Sachverständigen überprüft wird und insgesamt klare, objektive, öffentlich zugängliche und überprüfbare Verpflichtungen enthalten muss.
4. Aussagen zu Emissionskompensation
Darüber hinaus verbietet die Richtlinie und zukünftig auch das deutsche UWG Aussagen im geschäftlichen Kontext, dass ein Produkt aufgrund von Emissionsausgleichssystemen neutrale, reduzierte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.
Bemerkenswert ist der Zusatz in der Gesetzesentwurfsbegründung, die ausdrücklich „klimaneutral“- bzw. Kompensationsaussagen unter folgenden Prämissen für zulässig einstuft:
„Eine produktbezogene CO2-Kompensationsaussage wie „klimaneutral“ ist hingegen aber weiter zulässig, wenn das Produkt über den gesamten Lebenszyklus hinweg (Produktion, Gebrauch, Entsorgung) CO2-neutral ist. Erwägungsgrund 12 der Richtlinie (EU) 2024/825 stellt außerdem klar, dass Unternehmen nicht daran gehindert werden, für ihre Investitionen in Umweltinitiativen (einschließlich Erwerb von CO2-Zertifikaten) zu werben.“
5. Fazit
Werbung mit allgemeinen Umweltaussagen ist bereits ein heißes wettbewerbsrechtliches Thema und wird ab 2026 noch „heißer“. Unternehmen sollten – falls noch nicht geschehen – überprüfen, welche Werbeaussagen sie im Verkehr benutzen und ob diese einen konkreten, überprüfbaren Aussagegehalt aufweisen und auf welche Aspekte der Produkte oder des Unternehmens sie sich beziehen.
Zudem bietet der BMJ-Gesetzesentwurf weiteres Diskussionsmaterial zur zulässigen Werbung mit „klimaneutral“. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs soll eine Werbung mit „klimaneutral“ oder einer ähnlichen Aussage nur per se unzulässig zu sein, wenn die entsprechend ausgelobte Klimaneutralität eines Produkts nur auf Emissionskompensation beruht. Das explizite Aufzeigen von zulässiger Werbung mit Emissionskompensationen durch Unternehmen im Gesetzesentwurf dürfte also weiterhin Debatten zur zulässigen Werbung mit dem Claim „klimaneutral“ anregen.
Den vollen Text des Gesetzesentwurf gibt es auf der Seite des BMJ: https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/DiskE/DiskE_AendG_UWG_EmpCo.pdf?__blob=publicationFile&v=3