EuGH zu LEGO – Neues zur Figur des informierten Benutzers bei modularen Systemen

Im Rahmen einer aktuellen Entscheidung präzisiert der EuGH die Anforderungen an die Figur des informierten Benutzers bei modularen Systemen und stärkt die Position von LEGO – eine technische Detailanalyse ist nicht erforderlich (EuGH, Urteil vom 4.9.2025, C-211/24).

Zum Hintergrund

Das Designrecht sieht eine wichtige Ausnahmeregelung für modulare Systeme vor – mit der Ausnahmeklausel des Art. 8 Abs. 3 UGV besteht auch Schutz für Erzeugnisse, die dem Zweck dienen, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen. Unter Außerachtlassung der bloß technisch bedingten Passform im Sinne von Art. 8 Abs. 2 UGV stellt diese wichtige Gegenausnahme die Erzeugnistauglichkeit für derartige Verbindungsteile modularer Systeme wieder her. Hintergrund für diese Ausnahmeregelung, die bezeichnenderweise in der Praxis auch vielfach „LEGO-Klausel“ genannt wird, ist, dass auch die mechanischen Verbindungselemente von modularen Erzeugnissen ein wichtiges Element der innovativen Merkmale bilden und dadurch einen wesentlichen Marktvorteil darstellen könnten, der aus Sicht des Gesetzgebers schutzwürdig ist.

Bislang war unklar, welche Anforderungen bei der Beurteilung derartiger Erzeugnisse an den informierten Benutzer zu stellen sind. Der „informierte Benutzer“ ist einer der wesentlichen Begriffe des Designrechts, da es letztlich von seiner Wahrnehmung abhängt, ob eine Geschmacksmusterverletzung vorliegt oder ob die vorhandenen Unterschiede ausreichen, um einen abweichenden Gesamteindruck zu bejahen und eine Verletzung zu verneinen.

Der Begriff ist nicht legaldefiniert, ist aber mit der Rechtsprechung zwischen dem im Markenrecht zu berücksichtigenden „Durchschnittsverbraucher“, von dem keine speziellen Kenntnisse erwartet werden, und dem patentrechtlichen „Fachmann“ als Sachkundigem mit profunden technischen Fertigkeiten, zu verorten.

Sachverhalt

Die Klägerin – die LEGO A/S – ist u. a. Inhaberin zweier Unionsgeschmacksmuster für „Bausteine eines Spielzeug-Bausatzes“, die Elemente eines modularen Systems darstellen. Sie sah ihre Rechte durch verschiedene Bausteine verletzt, die die Beklagte nach Ungarn einführen wollte.

Das nationale ungarische Gericht war der Auffassung, dass die Schutzrechte der LEGO A/S unter die Ausnahmeregelung des Art. 8 Abs. 3 GGV (inzwischen „UGV“) fallen. Mit Blick auf die insoweit anzuwendenden Maßstäbe sah das Gericht allerdings Unklarheiten und legte dem EuGH daher zwei Fragen vor.

Zum einen wollte es wissen, welche Fähigkeiten der „informierte Benutzer“ aufweisen muss, wenn es um Muster geht, die unter die Ausnahmeregelung der modularen Systeme fallen, insbesondere, ob hier besondere technische Kenntnisse und Analysen erforderlich seien.

Zum anderen wollte das Gericht wissen, welche Anforderungen die Vorschrift des Art. 89 Abs. 1 GGV, die es einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht erlaubt, vom Erlass von Sanktionen abzusehen, bei modularen Systemen aufstellt. Konkret ging es darum, ob ein Gericht vom Erlass von Maßnahmen absehen kann, wenn sich eine Verletzungshandlung nur auf bestimmte – im Verhältnis zur Gesamtheit wenige – Teile eines modularen Systems bezieht.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH stellt mit Blick auf die erste Vorlagefrage klar, dass auch bei Erzeugnissen, die in den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung fallen, die bisherigen Beurteilungskriterien gelten. Auch hier ist also auf den visuellen Gesamteindruck des informierten Benutzers abzustellen – eine besondere technische Detailanalyse oder aber Fähigkeiten, die mit denen eines patentrechtlichen Fachmannes gleichzusetzen sind, sind damit nicht erforderlich.

Ergänzend führt das Gericht aus, dass bei Beurteilung des Gesamteindrucks auch die Verbindungsstellen selbst (Form und Abmessungen) zu berücksichtigen sind. Wenn diese Teile dieselben Formen und Maße aufweisen und es an anderen hinreichenden wesentlichen Abweichungen im Gesamterscheinungsbild fehlt, spricht dies für einen übereinstimmenden Gesamteindruck und damit für eine Verletzung.

Mit Blick auf die zweite Vorlagefrage stellt der EuGH klar, dass es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, die entsprechend eng auszulegen ist. Der Begriff der „guten Gründe“ umfasst daher nur außergewöhnliche Umstände in Einzelfällen. Allein der Umstand, dass sich eine Verletzungshandlung nur auf einige wenige Teile eines größeren Sets bezieht, sei kein solcher außergewöhnlicher Umstand. Nationale Gerichte dürften daher nicht allein wegen des relativ geringen Anteils verletzender Komponenten von Sanktionen absehen.

Fazit

Durch die Entscheidung des EuGH werden praxisrelevante Klarstellungen für den Sonderbereich der modularen Systeme getroffen.

Deutlich wird, dass auch bei Ausnahmeregelungen wie Art. 8 Abs. 3 UGV/GGV grundsätzlich die gleichen Maßstäbe anzulegen sind, wie bei anderen Unionsgeschmacksmustern. Auch hier muss der „informierte Benutzer“ keine technische Detailanalyse vornehmen und grenzt sich somit weiterhin vom patentrechtlichen Fachmann ab. Im Ergebnis wird durch die Entscheidung der Schutz innovativer Verbindungselemente und –systeme gestärkt, ohne aber Wettbewerbern die Möglichkeit zu nehmen, durch eine abweichende Verbindungsgestaltung einen anderen Gesamteindruck zu erschaffen. Die Entscheidung des EuGH sorgt damit für Klarheit und Rechtssicherheit auch in diesem spezifischen Bereich und stärkt die Position der Inhaber derartiger Schutzrechte.

Auch die Aussagen des EuGH zu den Möglichkeiten der nationalen Gerichte, bei Vorliegen „guter Gründe“ von Sanktionen abzusehen, sind sehr praxisrelevant und verdeutlichen, dass der EuGH bei Ausnahmeregelungen einen strengen Maßstab und engen Anwendungsbereich vorsieht. Diese Aussagen lassen sich auch auf andere Konstellationen übertragen und haben damit sicherlich über den Anwendungsbereich von modularen Systemen hinaus Bedeutung.

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Britta Iris Lissner, LL.M.

Britta Iris Lissner, LL.M.

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