EuGH – Amazon Haftung für Markenrechtsverletzung von Drittanbietern

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 22.12.2022 (Az. C-148/21, C-184/21) entschieden, dass der Betreiber eines Online-Marktplatzes wie Amazon unter bestimmten Umständen für die Verletzung von Markenrechten durch Drittanbieter haften kann.

HINTERGRUND

Hintergrund der Entscheidung waren zwei von Christian Louboutin gegen Amazon geführte Rechtsstreite vor dem Tribunal d’arrondissement de Luxembourg (Bezirksgericht Luxemburg). Louboutin ist Markeninhaber der auf Damenschuhsohlen aufgebrachten Farbe Rot. Als solcher sah er sich durch verschiedene Werbeanzeigen von rotbesohlten Schuhen auf dem Amazon-Marktplatz in seinem Markenrecht verletzt, da diese Schuhe weder von ihm stammten noch mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden waren.

Schwierigkeit der Verfahren bildete die Frage, ob eine verletzende Benutzung Amazon als Betreiber des Online-Marktplatzes als eigene Benutzung zugerechnet werden kann, obwohl es sich um die Werbeanzeigen von Drittanbietern handelt.

ENTSCHEIDUNG

Der EuGH entschied, dass jedenfalls dann eine Selbstbenutzung des Betreibers eines Online-Markplatzes im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. a Unionsmarkenverordnung vorliege, wenn bei den Nutzern der Plattform der Eindruck entstehe, dass der Betreiber derjenige sei, der die mit dem Zeichen versehenen Waren im eigenen Namen und für eigene Rechnung selbst vertreibe.

Für diesen Eindruck seien folgende Kriterien maßgebend:

  • eine einheitliche Präsentation der auf dem Markplatz veröffentlichten Angebote, indem der Betreiber eigene Anzeigen zusammen mit den Anzeigen von Drittanbietern auf dem Marktplatz einblende,
  • das Erscheinen des Logos des Betreibers als renommierter Vertreiber bei allen Anzeigen unabhängig davon, ob es sich um eine eigene oder fremde Anzeige handele,
  • das Anbieten von zusätzlichen Dienstleistungen für Drittanbieter im Rahmen des Vertriebs, wie z. B. das Lagern und Versenden der Waren durch den Marktplatzbetreiber.

PRAXISHINWEIS

Obgleich die Entscheidung darüber, ob im konkreten Fall tatsächlich eine Markenrechtsverletzung durch Amazon vorliegt, dem nationalen Gericht obliegt, ist die Entscheidung des EuGHs wegweisend, dass sich die Betreiber von Online-Marktplätzen nicht in jedem Fall der Verantwortung für das Handeln von Drittanbietern entziehen können.

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Teresa Beierle

Teresa Beierle

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