EuG: Positionsmarke Lochbild mangels Unterscheidungskraft abgelehnt

Das EuG hat mit Urteil vom 14. November 2019 (T-669/18) die Eintragung einer Unionsmarke als Positionsmarke wegen mangelnder Unterscheidungskraft abgelehnt. Die Bildmarke verschmelze mit der zweidimensionalen Darstellung der Ware, so die Richter.

Sachverhalt

Klägerin ist die Neoperl AG, ein schweizerisches Unternehmen, das unter anderem Sanitärzubehör vertreibt. Diese hatte bereits am 17. Januar 2017 beim EUIPO ein Bildzeichen für Waren der Klasse 11 für „sanitäre Auslaufteile, insbesondere Strahlregler und Strahlformer“ angemeldet.

In der Markenanmeldung wird die Marke wie folgt beschrieben:

„Schutz wird als Positionsmarke beansprucht für vier ausgefüllte Löcher in einem regelmäßigen Lochbild, wobei drei der vier ausgefüllten Löcher die Ecken eines Dreiecks bilden, in dessen Zentrum das vierte ausgefüllte Loch so angeordnet ist, dass Augen, Nase und Mund eines stilisierten Gesichts gebildet sind, ähnlich einem Emoji. Die zur Illustration des stilisierten Gesichts beigefügte Zeichnung zeigt das beschriebene Zeichen an der Stirnseite eines Strahlreglers oder Strahlformers. Für die gestrichelte gezeichnete Kontur dieses Strahlreglers oder Strahlformers wird kein Schutz beansprucht.“


Die Anmeldung wurde mit der Begründung mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen, woraufhin die Klägerin beim EUIPO Beschwerde einlegte. Im September 2018 wies die 5. Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück, so dass das Verfahren nun vor dem EuG landete.

Die Entscheidung des EuG

Das EuG hat die Entscheidung der Beschwerdekammer bestätigt und die Klage abgewiesen.

Die Anmeldemarke hätte erheblich von der Branchennorm oder –üblichkeit abweichen müssen, um Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. b der Verordnung 2017/1001 zu haben, da die Marke mit dem Erscheinungsbild der Marke verschmelze.

Die Richter konnten allerdings nur geringfügige Abweichungen von herkömmlichen Strahlreglern feststellen. Außerdem betonten sie, den maßgeblichen Verkehrskreisen falle die spezielle Ausgestaltung der Löcher allenfalls als rein dekoratives oder funktionelles Element auf. Die maßgeblichen Verkehrskreise seien nur mit der Marke und nicht mit einer dem Anmelder genehmen Beschreibung des Zeichens konfrontiert.

Auch die Tatsache, dass zum maßgeblichen Verkehrskreis jedenfalls zum Teil auch Fachpublikum gehöre, ändere hieran nichts, insgesamt müsse man einen lediglich durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad zugrunde legen. Zudem folge selbst aus einem höheren Aufmerksamkeitsgrad nicht zwangsläufig, dass eine geringere Unterscheidungskraft des Zeichens ausreiche. Dies bedeute nicht zwingend, dass das Fachpublikum in den Besonderheiten des Zeichens auch einen Herkunftshinweis erkenne.

Die Klägerin hatte sich zudem zu Unrecht darauf gestützt, dass die Anmeldemarke „einzigartig“ sei, denn allein die Neuheit oder die Originalität seien jedenfalls keine für die Beurteilung der Unterscheidungskraft relevanten Kriterien.

Der EuG bestätigt in dieser Entscheidung seine bereits in Bezug auf 3D-Marken aufgestellten Beurteilungsmaßstäbe. Da der Durchschnittsverbraucher bei Fehlen grafischer Elemente oder Wortelemente aus der Form der Waren oder ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf ihre Herkunft schließen, kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen Marke nachzuweisen als im Fall einer Wort- oder Bildmarke. Erforderlich sind erhebliche Abweichungen von der Branchennorm oder der Branchenüblichkeit.

Quelle: Urteil des EuG vom 14. November 2019, T-669/18

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Prof. Dr. Ingo Jung

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