EPG zur Vorlage von Beweismitteln nach Klageeinreichung

Die Lokalkammer München hat mit Anordnung vom 21.11.2024 (UPC_CFI_550/2024) entschieden, dass Beweismittel für vorprozessual bestrittene Tatsachen nicht zwingend bereits in der Klageschrift angegeben werden müssen.

Sachverhalt

Die Anordnung ist in einem Patentverletzungsverfahren ergangen, in dem die Klägerin sechs Tage nach Einreichung der Klageschrift beantragt hatte, ein physisches Exemplar der angegriffenen Ausführungsform eines Wasserdosiergeräts als Beweismittel vorlegen zu dürfen. Die Beklagten hatten die Patentverletzung vorgerichtlich bestritten und vertraten im Verfahren die Auffassung, der Antrag der Klägerin sei nach Regel 171.1 VerfO abzulehnen, weil der Antrag bereits in der Klageschrift hätte gestellt werden müssen.

Anordnung des EPG

Der Berichterstatter ordnet die Vorlage des Beweismittels nach Regel 172.2 VerfO an.

Das vorprozessuale Bestreiten der Tatsachenbehauptung führe nicht ohne Weiteres dazu, dass entsprechende Beweismittel nur mit der Klage angegeben werden können. Zwar seien die Parteien nach Ziff. 7 Satz 4 der Präambel der VerfO dazu angehalten, ihre Argumente so früh wie möglich vollständig vorzubringen. Die VerfO enthalte aber keinen Grundsatz, nach dem Beweismittel für Tatsachenbehauptungen der Klagepartei nach Klageeinreichung nicht mehr vorgelegt werden dürfen. Insoweit verweist der Berichterstatter auf die Regeln 103.1 (c), 104 (e), 172.2 und 114 VerfO, die anderenfalls keine Grundlage hätten. Darüber hinaus sei zu trennen zwischen der Vorlage eines Beweismittels und dessen Berücksichtigungsfähigkeit in der Entscheidung.

Praxishinweis

Die VerfO sieht eine straffe Organisation des Verfahrens vor dem EPG vor. Nach Regel 13 (m) VerfO muss die Klageschrift die vorgebrachten Beweismittel, soweit verfügbar, sowie alle weiteren angebotenen Beweismittel enthalten. Die Regelung der Ziff. 7 Satz 4 der Präambel, wonach die Parteien gehalten sind, ihre Argumente im Verfahren so früh wie möglich vollständig vorzubringen, gebietet nach Auffassung der Lokalkammer München jedoch keine Auslegung, die es ausschließt, dass der Kläger Beweisantritte für vorprozessual bestrittene Tatsache nach dem Zeitpunkt der Klageerhebung noch tätigen kann. Das Gericht legt die Regel 172.2 VerfO dahin gehend aus, dass der Berichterstatter verpflichtet ist, alle notwendigen Vorbereitungen zu treffen, damit eine Vertagung der mündlichen Verhandlung mit dem Zweck, zu weiterem Beweisantritt aufzufordern, vermieden wird. Maßgebend dürfte deshalb grundsätzlich sein, ob der Beweisantritt so rechtzeitig erfolgt, dass eine Verschiebung der mündlichen Verhandlung vermieden werden kann.

Quelle: EPG (Lokalkammer München), Anordnung vom 21.11.2024 – UPC_CFI_550/2024 – Collomix ./. Lidl u. a.

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Niklas Kinting

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