In der Entscheidung Rematec ./. Europe Forestry vom 17.02.2026 (UPC_CoA_302/2025, UPC_CoA_305/2025) hatte das Berufungsgericht Gelegenheit, sich zur Durchentscheidung nach Art. 75 EPGÜ, R 242.2 VerfO zu positionieren.
Sachverhalt
Die Klägerin hatte die Beklagte aus einem europäischen Bündelpatent, das eine Mühle zum Zerkleinern von Mahlgut betraf, wegen Patentverletzung vor der Lokalkammer Mannheim in Anspruch genommen. Auf die Nichtigkeitswiderklage der Beklagten hatte die Lokalkammer Mannheim das Streitpatent für nichtig erklärt und infolgedessen auch die Verletzungsklage abgewiesen, ohne die Patentverletzung im Einzelnen zu prüfen.
Mit ihrer Berufung richtete sich die Klägerin sowohl gegen die Nichtigkeitsentscheidung als auch gegen die Abweisung der Verletzungsklage.
Entscheidung des EPG (Berufungsgericht)
Die Berufung hatte Erfolg und führte zur Verurteilung der Beklagten wegen Patentverletzung.
Das Berufungsgericht bildete folgende amtliche Leitsätze:
- Einer Entscheidung über die Frage, ob der Gegenstand eines abhängigen Patentanspruchs nicht so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann, Art. 138(1) b EPÜ, bedarf es mangels rechtlichen Interesses des Nichtigkeits(wider)klägers nicht, wenn die Nichtigkeits(wider)klage bereits gegen den unabhängigen Patentanspruch, auf den die abhängigen Patentansprüche unmittelbar oder mittelbar zurückbezogen sind und der deshalb einen die abhängigen Patentansprüche mitumfassenden Schutzbereich hat, nicht erfolgreich ist.
- Nach Art. 75(1) EPGÜ ist das Berufungsgericht in dem Fall, dass es die Entscheidung des Gerichts erster Instanz aufhebt, in der Regel gehalten, eine Endentscheidung zu erlassen. Das bedeutet, dass das Berufungsgericht, nachdem es die Berufung der Klägerin und Nichtigkeitsbeklagten gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz im Nichtigkeitswiderklageverfahren als begründet angesehen hat, um eine Endentscheidung zu erlassen, regelmäßig nicht nur über die Nichtigkeitswiderklage, sondern auch über die Verletzungsklage endgültig zu entscheiden hat.
- Eine Zurückverweisung an das Gericht erster Instanz kommt, wie sich aus Art. 75(2) EPGÜ ergibt, nur in Ausnahmefällen und im Einklang mit der Verfahrensordnung in Betracht. Entsprechend sieht Regel 242.2(b) VerfO vor, dass die Tatsache, dass das Gericht erster Instanz über eine Frage, über die das Berufungsgericht entscheiden muss, nicht entschieden hat, in der Regel keinen Ausnahmefall darstellt, der eine Zurückweisung rechtfertigt. Demzufolge gibt der Umstand, dass das Gericht erster Instanz über die Verletzung des Streitpatents nicht entscheiden musste, weil es im Rahmen einer Nichtigkeitswiderklage des Beklagten das der Verletzungsklage zugrunde liegende Patent für nicht rechtsbeständig angesehen und deshalb für nichtig erklärt hat, dem Berufungsgericht in der Regel keine Veranlassung, die Nichtigkeitswiderklage und die Verletzungsklage oder auch nur die Verletzungsklage an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.
- Eine Anordnung nach Art. 80 EPGÜ setzt neben der Feststellung einer Patentverletzung auch die Feststellung eines berechtigten Interesses des Klägers an der beantragten Veröffentlichung der Entscheidung auf Kosten des Beklagten voraus. Insoweit sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie etwa Umfang und Schwere der Rechtsverletzung, die öffentliche Darstellung des Konflikts, ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ob die Veröffentlichung der Entscheidung zur Beseitigung durch die Verletzung hervorgerufener Fehlvorstellungen im Markt oder zur Abschreckung zukünftiger Verletzungen beitragen kann.
Praxishinweis
Die Entscheidung hebt den Ausnahmecharakter der Zurückverweisung im Verfahren vor dem EPG hervor. Das Berufungsgericht entscheidet auch dann durch, wenn das Gericht erster Instanz die Verletzungsklage ohne Prüfung der Patentverletzung wegen der – vom Berufungsgericht wieder aufgehobenen – Nichtigerklärung des Klagepatents abgewiesen hat.
Quelle: EPG (Berufungsgericht), Entscheidung v. 17.02.2026, Az. UPC_CoA_302/2025, UPC_CoA_305/2025 – Rematec ./. Europe Forestry.
Hinweis: Eine Entscheidungsbesprechung ist abgedruckt in Heft 3 der im Reguvis-Verlag erscheinenden Monatszeitschrift IPkompakt.
