Die neue Preisangabenverordnung – was ändert sich?

Vor dem Hintergrund europarechtlicher Entwicklungen und nationaler Rechtsprechung hat die Bundesregierung Anfang November eine Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung (PAngV) beschlossen, die Ende Mai des kommenden Jahres in Kraft tritt. Ein guter Zeitpunkt also, sich langsam auf die alsbald bevorstehenden Änderungen einzustellen.

Zentrale Änderungen und Anpassungen durch die Novellierung

Regelungsgegenstand der Preisangabenverordnung (PAngV) ist gemäß § 1 Abs. 1 PAngV die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

Hinsichtlich der Gestaltung dieser wichtigen Preishinweise ergeben sich folgende zentrale Neuerungen:

Die Pflicht zur Angabe des Grundpreises ist im neuen § 4 PAngV geregelt. Durch eine Umformulierung wird nunmehr zum Ausdruck gebracht, dass der Grundpreis zwar „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ anzugeben ist, allerdings nicht mehr wie zuvor zwingend in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angeführt werden muss.

Um eine bessere Preistransparenz für Verbraucher zu erzielen, sieht § 5 Abs. 1 PAngV vor, dass „1 Kilogramm bzw. 1 Liter“ als Mengeneinheit für die Angabe von Grundpreisen zu verwenden ist. Die bisherige Möglichkeit einer Abweichung bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, wird ersatzlos gestrichen.

Zur Thematik der Ausweisung von Pfandbeträgen enthält nun § 7 PAngV eine klare Regelung. Die Höhe des Pfandbetrags ist nicht in den Gesamtpreis einzubeziehen, sondern neben dem Gesamtpreis anzugeben.

Aufgrund des Ziels, den Verbrauchern eine leichtere Einordnung von Preissenkungen für Waren zu ermöglichen, muss zukünftig gemäß § 11 PAngV (ab dem 28.05.2022) bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis angegeben werden, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat. Eine Bezugnahme auf vorherige Preise, die zuvor nicht verlangt worden sind, soll damit verhindert werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 PAngV entfällt bei schnell verderblichen Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit die Pflicht zur Angabe eines neuen Gesamtpreises oder Grundpreises, wenn der geforderte Gesamtpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für die Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird. Diese Regelung bezweckt, die Lebensmittelverschwendung zu reduzieren und Nachhaltigkeitsgesichtspunkten gerecht zu werden.

Auch die zunehmende Nutzung von Elektrofahrzeugen findet Berücksichtigung, indem § 14 Abs. 2 PAngV eine Ergänzung beinhaltet, wonach Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten, die Verbrauchern das punktuelle Aufladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen nach der Ladesäulenverordnung anbieten, an dem jeweiligen Ladepunkt den Preis pro Kilowattstunde anzugeben haben.

Fazit

Insgesamt ist festzuhalten, dass die maßgeblich auf der sog. „Omnibus“-Richtlinie (2019/2161/EU) basierenden Änderungen der Preisangabenverordnung den Verbraucherschutz weiter stärkt. Die dargelegten Änderungen verdeutlichen das Ziel gesteigerter Transparenz für Verbraucher, in der Abwägung dazu werden Anpassungen mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte (Preisangaben bei schnell verderblichen Lebensmitteln) und weitere aktuelle Regelungserfordernisse (Strompreis bei E-Fahrzeugen) berücksichtigt.

Entsprechend den Vorgaben der „Omnibus“-Richtlinie (2019/2161/EU) tritt die neue Fassung der PAngV am 28. Mai 2022 in Kraft, während die derzeitige Fassung zeitgleich außer Kraft tritt.

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Prof. Dr. Ingo Jung

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