Datentransfer in Drittstaaten 2.0

Update: Stellungnahme von EDSA und EDSB zum Entwurf für Standardvertragsklauseln

Am 12. November 2020 hat die Europäische Kommission ihren Entwurf für neue Standardvertragsklauseln (standard contractual clauses) zur Übermittlung von personenbezogenen Daten in Drittstaaten vorgelegt (CBH berichtete: https://www.cbh.de/news/geistiges-eigentum-medien-it/datentransfer-in-drittstaaten-2-0-neuer-entwurf-fuer-standardvertragsklauseln/). Zu diesem Entwurf haben der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) und der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) am 15. Januar 2021 Stellung genommen.

Hintergrund

Ausgangspunkt der aktuellen Reformbemühungen rund um die Standardvertragsklauseln für den Datentransfer in Drittstaaten ist das „Schrems II“-Urteil des EuGH vom 16.07.2020. In diesem erklärten die Richter den US-EU-Privacy Shield für ungültig, da er keinen ausreichenden Schutz davor biete, dass US-Sicherheitsbehörden nach inländischem Recht auf die transferierten Daten zugreifen. Ein der EU vergleichbarer Datenschutzstandard sei nicht gewährleistet.

Zwar ließ der Gerichtshof die bestehenden „Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten auf Auftragsverarbeiter in Drittländern“ (Beschluss 2010/87/EU) grundsätzlich unangetastet. Diese enthalten allerdings kein wirksames Instrument gegen Anfragen von Behörden in Drittstaaten zur Weitergabe personenbezogener Daten. Dem sollen die von er EU-Kommission neu entworfenen Transferklauseln abhelfen.

Gemeinsame Stellungnahme von EDSA und EDSB

In ihrer Stellungnahme finden der EDSA und der EDSB zunächst lobende Worte für die aktualisierten Standardvertragsklauseln. Diese gewährten im Vergleich zur alten Fassung ein erhöhtes Datenschutzniveau und adressierten zentrale Probleme, die durch das „Schrems II“-Urteil offengelegt wurden. Insbesondere enthalte der Entwurf spezifische Schutzmaßnahmen für Fälle, in denen der europäische Datenschutzstandard durch verbindliche Auskunftsanfragen drittstaatlicher Behörden zu untergraben werden drohe.

Gleichwohl regen der EDSA und EDSB Änderungen an. Einige Bestimmungen müssten verbessert oder klarer gefasst werden. Dies betreffe zum Beispiel den Anwendungsbereich der neuen Standardvertragsklauseln oder Pflichten in Bezug auf die Weiterübermittlung von Daten. Die EDSA-Vorsitzende Andrea Jelinek rügte zudem, dass der Kommissionsentwurf keine präzisen Haftungsregelungen enthält. Auch müssten die Beteiligten mit wirksamen Rechten und Rechtsmitteln ausgestattet werden.

Anmerkung und Ausblick

Die Kritik fällt insgesamt nur punktuell aus. Ob und wie sich die Änderungsvorschläge tatsächlich in der finalen Version der Standardvertragsklauseln wiederfinden, wird der weitere Verfahrensgang zeigen: Nach der nun folgenden vierwöchigen öffentlichen Konsultationsphase müssen die Vertreter der Mitgliedstaaten dem Entwurf im sog. Komitologieverfahren grünes Licht geben.

Quelle: https://edpb.europa.eu/news/news/2021/edpb-edps-adopt-joint-opinions-new-sets-sccs_de

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Niklas Kinting

Niklas Kinting

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