Ab dem 28.06.2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und mit ihm neue Pflichten, insbesondere für Betreiber von Webseiten und Online-Shops. Die Neuerungen sollen die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen gewährleisten und damit die gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft gewährleisten.
Zum Hintergrund
Bislang mussten lediglich öffentliche Stellen einen barrierefreien Internetauftritt anbieten, ab dem 28.06.2025 werden die Pflichten zur Barrierefreiheit durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) jedoch erheblich ausgeweitet und gelten zukünftig insbesondere auch für viele Angebote im E-Commerce. In Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882) soll das Gesetz dazu führen, dass Menschen mit Beeinträchtigungen ein barrierefreier Zugang zu bestimmten Produkten und Dienstleistungen ermöglicht wird, ein besonderer Aspekt liegt dabei auf der digitalen Barrierefreiheit.
Welche Angebote sind betroffen?
Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist relativ weit gefasst und umfasst diverse Produkte, beispielsweise Computer in jeglicher Form, Tablets und Notebooks (begrenzt auf die Anwendung durch Verbraucher), darüber hinaus aber auch Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten oder auch Smartphones, Mobilfunkgeräte, Spielkonsolen und E-Book-Lesegeräte.
Die Regelungen gelten zudem auch für zahlreiche Dienstleistungen, beispielsweise Telekommunikationsdienste und bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr oder Bankdienstleistungen für Verbraucher.
Hauptanwendungsfall in der Praxis dürften jedoch „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ sein, zu denen letztlich der gesamte E-Commerce von Produkten und Dienstleistungen, die Bestandteil eines Verbrauchervertrages sind, zu zählen ist. Damit unterfallen insbesondere Online-Shops und Online-Marktplätze, die sich an Verbraucher richten, den gesetzlichen Vorgaben.
Für wen gelten die neuen Regelungen?
Die Regelungen gelten für Hersteller, Händler und Importeure der Produkte, die in den Anwendungsbereich der Regelungen fallen. Dies gilt entsprechend für die Erbringer von betroffenen Dienstleistungen.
Gibt es Ausnahmen?
Das BFSG sieht einige wenige Ausnahmeregelungen vor. So sind beispielweise reine B2B-Angebote vom Anwendungsbereich ausgenommen und auch für KMUs gilt nur ein eingeschränkter Anwendungsbereich. Weitere Ausnahmen greifen, wenn die Anforderungen des Gesetzes eine unverhältnismäßige Belastung darstellen (§ 17 BFSG i. V. m. Anlage 4 BFSG) oder aber zu einer grundlegenden Veränderung der Wesensmerkmale des Angebotes führen würden (§ 16 Abs. 1 BFSG).
Wie sind die Anforderungen umzusetzen?
Mit der gesetzlichen Definition sind Produkte und Dienstleistungen barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.
Diese allgemeine Definition wird durch die Regelungen in der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) weiter konkretisiert. Hier werden u. a. die Anforderungen an die Funktionalität von Produkten, die Bereitstellung von Informationen über Produkte, Produktverpackungen und Anleitungen sowie die Funktionsweise von Dienstleistungen spezifiziert. Dazu zählt beispielsweise, dass Angebote über mehr als einen sensorischen Kanal verfügbar bzw. Produkte insoweit steuer- und bedienbar sein müssen und für Verbraucher verständlich und wahrnehmbar dargestellt werden – beispielsweise durch eine angemessene Schriftgröße, geeignete Schriftarten und Kontrastverhältnisse.
In der Praxis dürften hier entsprechende (zukünftige) technische Standards an Bedeutung gewinnen, über die die Einhaltung der Vorgaben nachgewiesen werden kann. Relevant sind in diesem Zusammenhang beispielsweise die harmonisierte Europäische Norm (EN) 301 549, die Barrierefreiheitsanforderungen für Informations- und Kommunikationstechnik und entsprechende Dienste festlegt, oder die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), ein internationaler Standard zur barrierefreien Gestaltung von Internetangeboten.
Umsetzungszeitraum und Maßnahmen bei Verstößen
Die Anforderungen des Gesetzes gelten für Produkte bzw. Dienstleistungen, Webseiten und Apps, die ab dem 28.06.2025 in den Verkehr gebracht bzw. gegenüber Verbrauchern angeboten werden. In einigen Bereichen gelten jedoch großzügige Übergangsfristen.
Bei Nichteinhaltung der Vorgaben können Marktüberwachungsbehörden die Bereitstellung des Produkts oder der Dienstleistung einschränken oder untersagen oder dafür sorgen, dass Produkte zurückgenommen oder zurückgerufen werden. Neben den Herstellern können auch Händler oder Importeure von den Maßnahmen erfasst werden. Darüber hinaus können Bußgelder verhängt werden und Wettbewerber könnten Verstöße auf Basis des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerber ahnden.
Fazit
Zahlreiche Angebote – sowohl im analogen, als auch im digitalen Bereich – sind noch nicht barrierefrei und damit für viele Personengruppen nicht oder zumindest nicht ohne großen Aufwand zugänglich. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz soll dies gerade für den digitalen Bereich ändern und hier neue Standards setzen. Die Intention und Zielrichtung des Gesetzes sind sicherlich begrüßenswert, ob die Regelungen diesen Ansprüchen auch in der Praxis gerecht werden können, bleibt abzuwarten.
Für viele Unternehmen scheinen derzeit vorrangig die aus dem Gesetz resultierenden Belastungen im Vordergrund zu stehen. Dabei bietet die Thematik auch zahlreiche Chancen: neben der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben kann gerade auch proaktiv vorangetriebene Barrierefreiheit einen wesentlichen und vor allem auch langfristigen Wettbewerbsvorteil für Unternehmen darstellen, allein, weil eine deutlich breitere Zielgruppe angesprochen wird.
Unternehmen, die sich bislang noch nicht mit den Regelungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes befasst haben, sollten dies zeitnah tun – der Anwendungsbereich des Gesetzes ist sehr weit gefasst und die Regelungen können – insbesondere bei anstehenden Produktentwicklungen – einige Herausforderungen bieten.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der rechtlichen Anforderungen.
