BGH zur Überprüfung von Geheimhaltungsmaßnahmen in der Revisionsinstanz

In der Entscheidung „Spenderteil“ (v. 13.10.2025, Az. X ZR 107/24) beschäftigt sich der BGH mit der Überprüfung einer Anordnung von Geheimhaltungsmaßnahmen nach §§ 16, 19 des Geschäftsgeheimnisschutzgesetzes (GeschGehG).

Auf Grundlage der §§ 16, 19 GeschGehG kann ein Gericht in einer Geschäftsgeheimnissache prozessuale Anordnungen zur Geheimhaltung von Informationen und zur Beschränkung des Zugangs zu Dokumenten erlassen. § 16 GeschGehG ermöglicht dem Gericht, auf Antrag eine Einstufung von Informationen als geheimhaltungsbedürftig vorzunehmen, wobei alle Beteiligten zu strikter Vertraulichkeit verpflichtet werden und der Zugang Dritter nur mit unkenntlich gemachten Ausführungen möglich ist. § 19 GeschGehG erlaubt darüber hinaus weitere Beschränkungen, etwa den Ausschluss der Öffentlichkeit von mündlichen Verhandlungen, wenn ein besonderes Geheimhaltungsinteresse dies erfordert.

Der BGH stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die Zurückweisung eines in zweiter Instanz gestellten Geheimnisschutzantrags nicht der Nachprüfung durch den Senat unterliegt. Hierzu beruft er sich auf § 557 Abs. 2 ZPO, wonach diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen, sofern sie nicht nach den Vorschriften der ZPO unanfechtbar sind. Unanfechtbar im Sinne dieser Vorschrift seien auch solche Entscheidungen, die selbständig mit einem Rechtsmittel anfechtbar sind, etwa mit einer sofortigen Beschwerde. Dieses Rechtsmittel sehe § 20 Abs. 5 Satz 5 GeschGehG, der gemäß § 145a Satz 1 PatG in Patentstreitsachen entsprechend anzuwenden ist, für Beschlüsse vor, mit denen ein Antrag auf Anordnung von Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG abgelehnt wird. Da eine sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 ZPO nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- und Landgerichte statthaft ist, seien entsprechende Entscheidungen eines Oberlandesgerichts grundsätzlich unanfechtbar. Deshalb würden solche Entscheidungen auch dann nicht der Nachprüfung im Revisionsverfahren unterliegen, wenn sie erst im Endurteil ergehen (BGH, NJW 2005, 2425 Rn. 5).

Danach seien die gegen die Ablehnung von Geheimnisschutzmaßnahmen durch das Berufungsgericht erhobenen Rügen im Streitfall unzulässig. Dieses Ergebnis stehe – so der BGH weiter – in Einklang mit dem Sinn und Zweck von § 20 Abs. 5 Satz 4 und 5 GeschGehG. Gemäß § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG könne die Anordnung von Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG nur gemeinsam mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache angefochten werden. Die Ablehnung entsprechender Anträge sei hingegen nach der bereits erwähnten Regelung in § 20 Abs. 5 Satz 5 GeschGehG mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

Dieser Regelung liege die Überlegung zugrunde, dass mit einem stattgebenden Beschluss das Geschäftsgeheimnis zunächst gesichert ist und die Beeinträchtigung der anderen Partei und der sonstigen Beteiligten nicht so schwer wiegt, dass eine Anfechtung bis zu einer Entscheidung über das Rechtsmittel in der Hauptsache nicht zurückgestellt werden könnte. Wird hingegen eine entsprechende Anordnung abgelehnt, gerate das Geschäftsgeheimnis in Gefahr und eine vor der Entscheidung über das Rechtsmittel in der Hauptsache erfolgte unzulässige Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses könne nicht mehr rückgängig gemacht werden (BGH, GRUR 2022, 4591 Rn. 14 – Geschäftsgeheimnis bei Hohlfasermembranspinnanlagen; BGH, GRUR 2024, 152 Rn. 27).

Im Streitfall sei die ablehnende Entscheidung zwar erst im Endurteil erfolgt und die angestrebten Geheimnisschutzmaßnahmen beträfen Informationen, die die Beklagte aufgrund der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Verurteilung erteilen muss. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, kämen Maßnahmen gemäß § 145a PatG i. V. m. § 16 Abs. 1 und § 19 Abs.1 GeschGehG aber nur für Informationen in Betracht, die in das Verfahren eingebracht worden sind, nicht hingegen für Informationen, die eine Partei zur Erfüllung eines im Rechtsstreit geltend gemachten Anspruchs erteilen muss. In diesem Zusammenhang sei unerheblich, ob eine Person geheime Informationen, die sie aufgrund eines Anspruchs auf Auskunft oder Rechnungslegung erhalten hat, ihrerseits geheim halten muss oder nur für bestimmte Zwecke verwenden darf. Die in § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG vorgesehenen Maßnahmen ermöglichten auch im Anwendungsbereich von § 145a PatG nicht den umfassenden Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen jeglicher Art, sondern nur den Schutz von Informationen, die in das Verfahren eingeführt worden sind.

Weiter führt der BGH aus, dass es keiner Entscheidung bedarf, ob das Begehren der Nichtzulassungsbeschwerde dahin ausgelegt werden kann, dass der Senat die in zweiter Instanz abgelehnten Geheimnisschutzmaßnahmen als Gericht der Hauptsache selbst anordnen soll. Für die Entscheidung über einen solchen Antrag wäre der Senat nicht zuständig. Gemäß § 20 Abs. 1 GeschGehG ergingen Anordnungen nach § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG durch das Gericht der Hauptsache. Dies sei gemäß § 20 Abs. 6 GeschGehG das Gericht des ersten Rechtszugs oder das Berufungsgericht, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist. Eine Anordnung durch das Revisionsgericht komme danach nicht in Betracht.

Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf Anordnung von Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne von § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG abgelehnt wird, unterliegen in der Revisionsinstanz nicht der Inzidentkontrolle nach § 557 Abs. 2 ZPO.

Maßnahmen gemäß § 145a PatG i. V. m. § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG kommen nur für Informationen in Betracht, die in das Verfahren eingebracht worden sind, nicht hingegen für Informationen, die eine Partei zur Erfüllung eines im Rechtsstreit geltend gemachten Anspruchs erteilen muss.

Das Revisionsgericht ist für Anordnungen gemäß § 16 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 GeschGehG nicht zuständig.

(Amtliche Leitsätze des BGH)

Quelle: BGH, Beschluss v. 13.10.2025, Az. X ZR 107/24

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Dr. Anja Bartenbach, LL.M.

Dr. Anja Bartenbach, LL.M.

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