BGH zur Patentierbarkeit grafischer Benutzeroberflächen

In seiner Entscheidung „Rotierendes Menü“ konkretisiert der BGH in Bezug auf grafische Benutzeroberflächen, welche Merkmale bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil v. 14.01.2020, Az. X ZR 144/17).

Bei der Prüfung einer Erfindung auf erfinderische Tätigkeit sind nur diejenigen Anweisungen zu berücksichtigen, die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen.

Die Wiedergabe von Informationen ist als solche dem Patentschutz nicht zugänglich (Art. 52 Abs. 2 Buchst. d, Abs. 3 EPÜ). Deshalb haben bei der Prüfung der Patentfähigkeit solche Anweisungen als nicht technisch außer Betracht zu bleiben, die gerade die Vermittlung bestimmter Inhalte betreffen und damit darauf abzielen, auf die menschliche Vorstellung oder Verstandesfähigkeit einzuwirken (BGH, GRUR 2015, 660 Rn. 32 – Bildstrom). Bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit sind ferner solche Anweisungen nicht zu berücksichtigen, nach denen bestimmte Inhalte durch Abweichungen in der Farbe, der Helligkeit oder dergleichen hervorgehoben werden (BGH, a.a.O., Rn. 33 – Bildstrom).

Anweisungen, die zwar die (visuelle) Informationswiedergabe betreffen, bei denen aber nicht die Vermittlung bestimmter Inhalte oder deren Vermittlung in besonderer Aufmachung im Blickpunkt steht, sondern die Präsentation von Bildinhalten in einer Weise, die auf die physischen Gegebenheiten der menschlichen Wahrnehmung und Aufnahme von Informationen Rücksicht nimmt und dabei darauf gerichtet ist, die Wahrnehmung der gezeigten Information durch den Menschen in bestimmter Weise erst zu ermöglichen, zu verbessern oder zweckmäßig zu gestalten, dienen dagegen der Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln und sind bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigen (BGH, a.a.O. , Rn. 35 – Bildstrom). Zu berücksichtigen ist ein auf die Wiedergabe von Informationen bezogenes Merkmal ferner, wenn und soweit es ein Mittel darstellt, um eine bestimmte technische Wirkung zu erzielen (BGH, GRUR 2015, 1184 Rn. 18 – Entsperrbild).

Das der Entscheidung zugrundeliegende Streitpatent (EP888 687) betrifft eine Benutzerschnittstelle für eine elektronische Vorrichtung mit einem Bildschirm. Im Streitfall kam der BGH zu dem Schluss, dass die in dem Streitpatent vorgesehene Darstellung des Menüs als rotierend sich in der bloßen Wiedergabe einer Information als solcher erschöpfe. Diese Darstellungsart ermögliche es nicht, die zur Verfügung stehende Anzeigefläche effizienter zu nutzen. Sie diene lediglich dem Zweck, die angezeigten Menüpunkte und den Umstand, dass möglicherweise noch weitere Punkte verfügbar sind, besonders anschaulich zu präsentieren. Damit werde allein dem menschlichen Vorstellungsvermögen Rechnung getragen.

Amtlicher Leitsatz:

Die Anweisung, für ein Auswahlmenü auf einem Bildschirm eine Darstellungsart zu wählen, die lediglich dem Zweck dient, die angezeigten Menüpunkte und den Umstand, dass möglicherweise noch weitere Punkte verfügbar sind, besonders anschaulich zu präsentieren, betrifft kein technisches Lösungsmittel und ist deshalb bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – X ZR 37/13, GRUR 2015, 660 Bildstrom; Urteil vom 25. August 2015 – X ZR 110/13, GRUR 2015, 1184 – Entsperrbild).

BGH, Urteil v. 14.01.2020, Az. X ZR 144/17

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Franziska Anneken

Franziska Anneken

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