Mit Urteil vom 15.05.2024 (VIII ZR 226/22) hat der BGH das Bestehen eines Widerrufsrechts eines in Deutschland ansässigen Verbrauchers bestätigt, der im Fernabsatz bei einem Unternehmen in der Schweiz Verträge über Teakbäume in Costa Rica abgeschlossen hatte.
Sachverhalt
Die in der Schweiz ansässige Beklagte hatte über ihre Website Interessenten den Ankauf von Teakbäumen auf Plantagen in Costa Rica als Renditeobjekte angeboten. Hierbei hatte sie mit dem Slogan „Teakinvestment – Das natürliche Kraftpaket für ihr Portfolio“ geworben. Zudem hatte sie den Kunden angeboten, die jeweils erworbenen Bäume während der langen Laufzeit des Vertrages zu bewirtschaften, zu ernten und zu verkaufen.
Der in Deutschland lebende Kläger schloss mit der Beklagten in den Jahren 2010 und 2013 über das Internet „Kauf- und Dienstleistungsverträge“ über Teakbäume mit langen Laufzeiten ab. Eine Widerrufsbelehrung erfolgte nicht. Die AGB der Beklagten sahen die Anwendung des Schweizer Rechts und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit am Sitz der Beklagten vor.
Im Jahr 2020 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss der Verträge gerichteten Willenserklärungen und begehrte die Rückzahlung der Entgelte abzüglich der bereits erhaltener Erlöse Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus den Kauf- und Dienstleistungsverträgen.
Seine Klage hatte in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg.
Entscheidung des BGH
Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Der BGH leitet die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus Art. 15 Abs. 1 lit. c, Art. 16 Abs. 1 2. Alt. des Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ II) ab. Der Kläger habe als Verbraucher gehandelt, während die Beklagte ihre gewerbliche Tätigkeit nach den Feststellungen der Vorinstanz auf Deutschland ausgerichtet habe. Die entgegenstehenden AGB der Beklagten hält der BGH nach Maßgabe des Art. 17 LugÜ II für unwirksam.
Die Anwendbarkeit des materiellen deutschen Rechts begründet der BGH mit der für Verbraucherverträge gelten Regelung des Art. 6 Abs. 1 lit. b der VO (EG) 593/2008 (Rom I-VO). Die Ausnahmen des Art. 6 Abs. 4 lit. a und lit. c Rom I-VO seien nicht einschlägig. Ob die in den AGB geregelte Rechtswahl wirksam war, lässt der BGH dahinstehen. Die Anwendbarkeit des deutschen Verbraucherschutzrechts folge jedenfalls aus dem in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom I-VO verankerten Günstigkeitsprinzip.
Das Widerrufsrecht leitet der BGH aus §§ 312b Abs. 1 Satz 1, 312d Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 1 BGB a. F. ab. Das Widerrufsrecht sei nicht nach § 323d Abs. 4 Nr. 6 BGB a.F. ausgeschlossen, weil es sich um eine langfristige Investition handele, der nur mittelbar spekulativer Charakter zukomme.
Die von der Beklagten angebotenen Verträge betrachtet der BGH als Finanzdienstleistungsverträge im Sinne des § 312 Abs.1 Satz 2 BGB a.F.
Der Begriff des Finanzdienstleistungsvertrags sei nicht einschränkend dahin gehend auszulegen, dass eine Geldanlage nur vorliege, wenn die Anlageobjekte ausschließlich Finanzinstrumente sind, sondern erstrecke sich auch auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Geldanlage.
Ob auch bereits der reine Verkauf von Sachgütern zum Zwecke der Geldanlage als Finanzdienstleistung angesehen werden kann, lässt der BGH ausdrücklich offen. Die im vorliegenden Fall abgeschlossenen „Kauf- und Dienstleistungsverträge“ dienten nach Auffassung des BGH im Hinblick auf die langen Vertragslaufzeiten jedenfalls schwerpunktmäßig der Realisierung einer Rendite und nicht allein dem reinen Erwerb von Sachgütern.
Praxishinweis
Die Entscheidung bietet ein anschauliches Beispiel dafür, dass sich das Verbraucherschutzrecht im Fernabsatz auch bei Geschäften mit Auslandsbezug durchsetzen kann, wenn der Online-Händler sein Angebot an den deutschen Markt richtet. Maßgebende Regelung für die Anknüpfung ist Art. 6 der Rom I-VO.
Quelle: BGH, PM Nr. 112/2024 zu Urt. v. 15.05.2024 – VIII ZR 226/22
