BGH zum Übertragungsanspruch des Arbeitnehmererfinders nach § 16 ArbEG

In der Entscheidung „Zündlanze“ (Urt. v. 27.07.2021 – X ZR 61/20) hat der BGH Auslegungsfragen zum Übertragungsanspruch des Arbeitnehmererfinders nach § 16 Abs. 1 ArbEG geklärt.

Hintergrund

In der Entscheidung „Zündlanze“ hatte sich der BGH u. a. mit der Frage zu befassen, ob die Dreimonatsfrist des § 16 Abs. 2 ArbEG lediglich die Berechtigung zur Aufgabe des Schutzrechts regelt oder als Ausschlussfrist mit der Folge zu qualifizieren ist, dass der Arbeitnehmer nach Ablauf der Frist die Übertragung nicht mehr verlangen kann.

Sachverhalt

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit machte der Kläger einen Übertragungsanspruch aus § 16 Abs. 1 ArbEG gegen seine ehemalige Arbeitgeberin geltend.

Der Kläger war bei der Beklagten zuletzt als Entwicklungsleiter beschäftigt gewesen. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses hatte er gemeinsam mit einem weiteren Mitarbeiter eine Diensterfindung betreffend eine Zündlanze zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen fertiggestellt. Die Beklagte hatte die Diensterfindung in Anspruch genommen und patentieren lassen.

Nach dem Ausscheiden des Klägers kündigte ihm die Beklagte mit E-Mail vom 29.03.2016 die Zahlung einer Erfindervergütung für sechs Jahre an und teilte mit, die Jahresgebühr für das Patent werde letztmalig für 2017 entrichtet. Nachdem der Kläger die Vergütungshöhe beanstandet hatte, erklärte ihm die Beklagte mit einer weiteren E-Mail vom 01.05.2016, sie werde das Patent nach der Laufzeit von sechs Jahren nicht weiter aufrechterhalten.

Zwischen den Parteien war umstritten, ob ein vom Kläger am 28.07.2016 zur Post gegebener Brief, in dem dieser die Übertragung des Schutzrechts nach Ablauf der sechs Jahr forderte, der Beklagten zugegangen ist.

Da der Kläger zwischenzeitlich bei einem Wettbewerber der Beklagten beschäftigt war, verweigerte die Beklagte im Mai 2017 die Übertragung des Schutzrechts und hielt das Schutzrecht weiter aufrecht.

Das LG Mannheim hat die Beklagte zur Übertragung des hälftigen Anteils an dem Patent verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten wurde die Klage vom OLG Karlsruhe abgewiesen (OLG Karlsruhe v. 24.06.2020, GRUR 2021, 52 – Zündlanze). Hiergegen richtete sich die Revision des Klägers.

Entscheidung des BGH

Die Revision hatte keinen Erfolg.

Der BGH bestätigt das Berufungsgericht in dessen Auslegung der E-Mail vom 29.03.2016 als hinreichende Mitteilung im Sinne des § 16 Abs. 1 ArbEG. Die Anforderungen an eine solche Mitteilung hängen nach Auffassung des BGH auch von den für den Arbeitgeber erkennbaren Verständnismöglichkeiten des betroffenen Arbeitnehmers ab. Insofern war maßgeblich, dass der Kläger als ehemaliger Entwicklungsleiter die Rechtsfolgen einer Nichtzahlung der Jahresgebühren kannte.

Zu der Frage, ob der Arbeitnehmer die Übertragung des Schutzrechts auch nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 16 Abs. 2 ArbEG geltend machen kann, bildet der BGH folgenden Leitsatz:

Ein Arbeitgeber ist nach einer Mitteilung im Sinne von § 16 Abs. 1 ArbEG nur dann zur Übertragung des Rechts an den Arbeitnehmer verpflichtet, wenn dieser ein entsprechendes Verlangen innerhalb der in § 16 Abs. 2 ArbEG normierten Frist äußert. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber an seiner Absicht, die Schutzrechtsanmeldung bzw. das Schutzrecht aufzugeben, nicht mehr festhält (Amtlicher Leitsatz des BGH).

Eine Besprechung der Entscheidung wird abgedruckt in Heft 10/2021 der im Reguvis-Verlag erscheinenden Zeitschrift IPkompakt.

Quelle: BGH, Urt. v. 27.07.2021, Az. X ZR 61/20

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Niklas Kinting

Niklas Kinting

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