BGH zum Gegenstandswert eines den Rechtsbestand eines Patents betreffenden Rechtsbeschwerdeverfahrens

Der BGH hat sich mit der Frage befasst, ob der Gegenstandswert in einem den Rechtsbestand eines deutschen Patents betreffenden Rechtsbeschwerdeverfahren aus dem Streitwert eines Verletzungsrechtsstreits hergeleitet werden kann, der auf ein europäisches Patent gestützt war, das dieselbe Priorität wie das deutsche Patent in Anspruch nimmt (BGH, Beschluss v. 22.03.2022, Az. X ZB 15/1 – Druckmaterialbehälter).

Das deutsche Patent (Streitpatent), das einen speziellen Druckmaterialbehälter betrifft, ist im Einspruchsbeschwerdeverfahren in vollem Umfang widerrufen worden. Die anschließende Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin ist erfolglos geblieben.

Die Einsprechende hatte angeregt, den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf nicht weniger als 2 Mio. Euro festzusetzen. Demgegenüber war die Patentinhaberin der Auffassung, allenfalls ein Betrag von 500.000 Euro sei angemessen.

In einem Nichtigkeitsverfahren gegen ein europäisches Patent, das dieselbe Priorität in Anspruch nimmt wie das Streitpatent, hatte das BPatG den Streitwert mit Rücksicht auf eine auf das europäische Patent gestützte Verletzungsklage auf 13.437.500 Euro festgesetzt.

Entscheidung des BGH

Der BGH setzte den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 500.000 Euro fest.

Die Wertfestsetzung habe nach § 33 Abs. 1 RVG zu erfolgen, weil sich die Gerichtsgebühren für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nach dem Gegenstandswert richteten. Nach der Rechtsprechung des Senats sei der Gegenstandswert eines den Rechtsbestand eines Patents betreffenden Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahrens grundsätzlich anhand des Werts des Patents zu bestimmen. Bieten sich keine genügenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine konkrete Schätzung, sei der Wert in einem Anmelderbeschwerdeverfahren in der Regel auf 50.000 Euro zu veranschlagen, in einem Einspruchsbeschwerdeverfahren in der Regel auf 75.000 Euro zuzüglich jeweils 25.000 Euro für den zweiten und jeden weiteren Einsprechenden.

Der BGH kam zu dem Schluss, dass der Wert des Streitpatents – trotz weitgehender inhaltlicher Übereinstimmungen mit dem europäischen Patent – nicht aus dem Streitwert des Verletzungsrechtsstreits hergeleitet werden konnte. Seiner Ansicht nach könne der Wert des Streitpatents nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden mit dem Wert des europäischen Patents. Aus dem Vorbringen der Patentinhaberin leitete der BGH jedoch ab, dass der Wert des Streitpatents deutlich oberhalb des üblichen Regelwerts liege, und setzte den Wert auf den von der Patentinhaberin genannten Betrag fest.

Amtlicher Leitsatz des BGH

Für die Festsetzung des Gegenstandswerts in einem den Rechtsbestand eines Patents betreffenden Rechtsbeschwerdeverfahren kann nicht ohne weiteres der Streitwert eines Verletzungsrechtsstreits herangezogen werden, der auf ein Patent gestützt war, das die Priorität derselben Anmeldung in Anspruch nimmt wie das Streitpatent.

BGH, Beschluss v. 22.03.2022, Az. I-2 U 26/21 – Druckmaterialbehälter

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Franziska Anneken

Franziska Anneken

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