In der Entscheidung „Abstandsstück II“ (Beschluss vom 02.04.2026, Az. X ZR 77/25) hat der BGH zu den Auswirkungen von aufeinanderfolgenden Nichtigkeitsverfahren Stellung genommen.
Die Klägerin nahm die Beklagte wegen Verletzung des Klagepatents in Anspruch. Eine gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage der hiesigen Beklagten ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben (BGH v. 29.04.2025, GRUR 2025, 1079 – Abstandsstück I). Das Landgericht hat die auf einzelne Patentansprüche gestützte Verletzungsklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit einer Nichtzulassungsbeschwerde. In ihrer Beschwerdebegründung beantragt die Beklagte ergänzend die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil entsprechend § 719 Abs. 1 ZPO und die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über eine neue Nichtigkeitsklage, die eine Abnehmerin der Beklagten mit Schriftsatz vom gleichen Tag erhoben hat und die u. a. auf widerrechtliche Entnahme gestützt ist. Die Klägerin tritt diesen Anträgen entgegen.
Zunächst kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet ist. Zu der fehlenden Zweckmäßigkeit für der BGH in seinem ersten Amtlichen Leitsatz wie folgt aus:
Nach rechtskräftigem Abschluss eines Nichtigkeitsverfahrens kommt eine (erneute) Aussetzung des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf eine nach Abschluss des ersten Nichtigkeitsverfahrens erhobene zweite Nichtigkeitsklage nur dann in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht der neuen Nichtigkeitsklage offensichtlich ist (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 – X ZR 77/11, GRUR 2012, 1072, Rn. 2 – Verdichtungsvorrichtung).
Im hiesigen Verfahren war die zweite Nichtigkeitsklage zwar auf andere Entgegenhaltungen gestützt als die erste. Allerdings waren die Erfolgsaussichten dieser zweiten Klage noch offen.
Darüber hinaus ist nach Ansicht des BGH auch der zweite Antrag auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens unbegründet, da die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung entsprechend § 719 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Hierzu stellt der BGH der Entscheidung den zweiten Amtlichen Leitsatz voran:
Eine entsprechende Anwendung von § 719 Abs. 1 ZPO kommt in der genannten Konstellation allenfalls dann in Betracht, wenn die neue Nichtigkeitsklage in vergleichbarem Maße die Wahrscheinlichkeit für eine Nichtigerklärung des Klagepatents begründet, wie sie nach einer bereits erfolgten (nicht rechtskräftigen) Nichtigerklärung durch das Patentgericht bestünde (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 16. September 2014 – X ZR 61/13, BGHZ 202, 288 = GRUR 2014, 1237 – Kurznachrichten).
In diesem Zusammenhang betonte der BGH, dass die nach wie vor offenen Erfolgsaussichten der zweiten Nichtigkeitsklage die für eine entsprechende Anwendung des § 719 Abs. 1 ZPO erforderliche Wahrscheinlichkeit einer Nichtigerklärung nicht begründe. Daher bedürfe es keiner abschließenden Beurteilung, ob eine entsprechende Anwendung von § 719 Abs. 1 ZPO auch dann in Betracht kommt, wenn nach Erlass des Berufungsurteils eine neue Nichtigkeitsklage erhoben worden ist. Denn hier waren die Voraussetzungen der Wahrscheinlichkeit einer Nichtigerklärung in einem vergleichbaren Maße bei dem neuen Nichtigkeitsverfahren nicht erfüllt.
(BGH, Beschluss vom 02.04.2026, Az. X ZR 77/25 – Abstandsstück II)
