BGH – Wegfall der Sachbefugnis von Wirtschaftsverbänden

In seiner Entscheidung „Wegfall der Sachbefugnis“ vom 17.07.2025 – I ZR 243/24 – thematisiert der BGH den Wegfall der Sachbefugnis von Wirtschaftsverbänden, die nicht in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände im Sinne des § 8b UWG eingetragen sind.

SACHVERHALT

Gegenstand des hiesigen Verfahrens war eine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Unterlassungstitel. Die Klägerin ist ein im Bereich des Tierfachhandels tätiges Unternehmen. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen eingetragenen Verein, der allerdings nicht in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen ist. Ein etwaiger Eintragungsantrag wurde seitens des Vereins zwar gestellt, aber vom Bundesamt für Justiz noch nicht beschieden. Anlässlich einer vorherigen Klage des eingetragenen Vereins wurde die Klägerin durch rechtskräftiges Urteil des LG Krefeld vom 04.11.2020 wegen Verstößen gegen die Preisangabenverordnung zur Unterlassung verurteilt. Am 19.04.2024 stellte der Verein daran anknüpfend einen Ordnungsmittelantrag.

Die Klägerin erhob daraufhin eine Vollstreckungsabwehrklage und beantragte, die Vollstreckung aus dem Urteil des LG Krefeld vom 04.11.2020 (11 O 80/19) für unzulässig zu erklären, solange der Verein nicht in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände des Bundesamtes für Justiz nach § 8b UWG eingetragen ist. Aus Sicht der Klägerin sei der Beklagte nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs – mangels Eintragung in die vom Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände – nicht mehr anspruchsberechtigt.

Das Landgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung des Beklagten änderte das Berufungsgericht das Urteil ab und wies die Klage zurück. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragte, begehrte die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

ENTSCHEIDUNG

Der BGH entschied zugunsten der Klägerin und erachtete die Vollstreckungsabwehrklage als zulässig und begründet. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Urteil des OLG Düsseldorf entsprechend auf und wies die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Krefeld zurück.

Die zulässige Vollstreckungsabwehrklage sah der BGH als begründet an, da die Klägerin der Vollstreckbarkeit des rechtskräftigen Urteils des LG Krefeld mit Erfolg die aufgrund der Änderung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und der (bislang) fehlenden Listeneintragung entfallene Sachbefugnis des Beklagten entgegenhalten könne. Eine nachträgliche Gesetzesänderung könne die Vollstreckungsabwehrklage jedenfalls dann begründen, wenn der in Rede stehende Vollstreckungstitel nicht lediglich auf eine einmalige Leistung, etwa auf Zahlung eines bestimmten Betrags, sondern auf wiederkehrende Leistungen gerichtet sei. Ein solcher Titel, namentlich ein Unterlassungstitel, wirke in die Zukunft und könne in dieser Wirkung von einer späteren Gesetzesänderung betroffen sein.

Die Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel könne folglich für unzulässig erklärt werden, wenn das dem Titel zugrundeliegende Verbot durch eine Gesetzesänderung weggefallen sei. Entsprechendes gelte, wenn durch die Änderung zwar nicht das Verbot, aber die Sachbefugnis eines bestimmten Gläubigers entfalle. Aufgrund der Änderung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und der insoweit bislang fehlenden Eintragung in die Liste nach § 8b UWG könne die Klägerin erfolgreich die (derzeit) weggefallene Sachbefugnis des Beklagten geltend machen. Denn mangels Eintragung in die Liste nach § 8b Abs. 1 UWG komme dem Beklagten zurzeit keine materielle Anspruchsberechtigung für einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG zu.

Ferner äußerte sich der BGH zur Überleitungsvorschrift des § 15a Abs. 1 UWG. Die Überleitungsvorschrift des § 15a Abs. 1 UWG, nach der § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nicht auf Verfahren anzuwenden sei, die am 01.09.2021 bereits rechtshängig seien, führe nicht dazu, dass die Sachbefugnis des Beklagten im Verfahren nach § 767 ZPO nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a. F. zu beurteilen wäre. Nach dem Wortlaut des § 15a Abs. 1 UWG zur Anwendung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a. F. in Übergangsfällen regele die Vorschrift allein die zeitlich beschränkt fortbestehende Klagebefugnis und Anspruchsberechtigung für die Verfolgung von Ansprüchen aus § 8 Abs. 1 UWG im Erkenntnisverfahren bis zur Beendigung bereits anhängiger Rechtsstreitigkeiten. Die Vorschrift treffe weder zum Zwangsvollstreckungsverfahren noch zur Vollstreckungsabwehrklage eine Regelung. Diese Übergangsregelungen würden allein dem Zweck dienen, den Verbänden Zeit zu geben, die Eintragung in die Liste gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 8b UWG zu erreichen.

Im hiesigen Fall werde die Auswirkung auf die Vollstreckbarkeit des titulierten Unterlassungsanspruchs im Übrigen dadurch begrenzt, dass der Beklagte seine (derzeit) fehlende Sachbefugnis durch Eintragung in die Liste nach § 8b UWG (wieder) erlangen könne. Dieser Umstand komme auch bereits in dem Antrag der Klägerin zum Ausdruck.

FAZIT

Entsprechend den Ausführungen des BGH erfasst die Überleitungsvorschrift des § 15a Abs. 1 UWG allein die zeitlich beschränkt fortbestehende Klagebefugnis und Anspruchsberechtigung von Wirtschaftsverbänden im Erkenntnisverfahren und erstreckt sich demnach nicht auf Vollstreckungsverfahren. Diese Entscheidung verschafft Klarheit im Umgang mit Alttiteln, da der BGH festgestellt hat, dass die Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände im Sinne des § 8b UWG zwingende Voraussetzung für die Vollstreckung eines Titels durch einen Wirtschaftsverband ist.

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Steffen Weinberg, LL.M.

Steffen Weinberg, LL.M.

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