Der BGH setzt die aktuellste europäische Rechtsprechung auf nationaler Ebene um und stellt klar, dass gesundheitsbezogene Werbung für Botanicals/pflanzliche Stoffe in Nahrungsergänzungsmitteln verboten ist, wenn diese nicht ausdrücklich zugelassen sind oder eine der engen Ausnahmeregelungen greift (BGH, Urteil vom 05.06.2025, I ZR 109/22 – Botanicals II; vorab EUGH, Urteil vom 30.04.2025, C-386/23).
Zum Hintergrund
Unter dem Begriff „Botanicals“ werden pflanzliche Stoffe zusammengefasst, die Lebensmitteln, insbesondere Nahrungsergänzungsmitteln, zugesetzt werden und die eine funktionelle Wirkung haben sollen.
Für gesundheitsbezogene Angaben, die in der Werbung für Lebensmittel verwendet werden, wird über die Health-Claims-Verordnung geregelt, welche Aussagen zulässig sind. Diese müssen u. a. vorab durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bewertet, von der EU-Kommission zugelassen und in die Listen zulässiger gesundheitsbezogener Angaben aufgenommen werden, damit sie zulässig sind.
Bei der Bewerbung von Produkten, die Botanicals enthalten, war lange Zeit unklar, ob die Health Claims Verordnung Anwendung findet. Da es bislang kaum fundierte wissenschaftliche Erkenntnisse und Studien zu pflanzlichen Inhaltsstoffen und ihrer Wirkung gibt, hat die Europäische Kommission die Prüfung vorerst ausgesetzt und viele Angaben auf eine sogenannte „On-Hold-Liste“ gesetzt, da ihre wissenschaftliche Bewertung noch aussteht bzw. die Kommission noch keine abschließende Entscheidung getroffen hat.
Verfahrensverlauf
Das beklagte Unternehmen bewarb ein Nahrungsergänzungsmittel damit, dass es ein stimmungsaufhellendes Safranextrakt sowie ein Melonensaftextrakt enthalte, das Stressgefühle und Erschöpfung abbaue und das „emotionale Gleichgewicht“ verbessere. Der Verband Sozialer Wettbewerb sah darin eine unzulässige gesundheitsbezogene Werbung und ging gerichtlich gegen die Aussagen vor.
Das Landgericht Hamburg gab der Klage statt, auch die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Im Rahmen der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision setzte der BGH das Verfahren zunächst aus und stellte dem EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens die Frage, ob für pflanzliche Stoffe mit gesundheitsbezogenen Angaben geworben werden darf, obwohl diese noch nicht ausdrücklich zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen sind („on-hold“). Der EuGH verneinte diese Frage und stellte klar, dass eine Verwendung spezieller gesundheitsbezogener Angaben in Bezug auf pflanzliche Stoffe oder der Verweis auf allgemeine Vorteile solcher Stoffe unzulässig ist, solange die EU-Kommission ihre Prüfung zur Aufnahme in die entsprechenden Listen noch nicht abgeschlossen hat, sofern den allgemeinen Verweisen keine rechtmäßige in diesen Listen enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Erst, wenn die in Rede stehenden werblichen Aussagen durch die Kommission geprüft und in die dafür vorgesehene Liste aufgenommen worden seien, könnten die Angaben in zulässiger Weise verwendet werden. Der Schutz der Verbraucher und der menschlichen Gesundheit würden einen strengen Maßstab erfordern – die vorherige Prüfung und das Zulassungserfordernis sollen letztlich sicherstellen, dass gesundheitsbezogene Angaben wissenschaftlich abgesichert sind.
Ausnahmen seien nur zulässig, soweit die Angaben unter die Übergangsregelung des Art. 28 Abs. 6 Health-Claim-VO fallen oder ausnahmsweise eine gesonderte gesetzliche Regelung besteht, was in der vom BGH zu beurteilenden Konstellation jedoch nicht der Fall war.
Entscheidung des BGH
Der BGH wendet die Entscheidung des EuGH auf den vorliegenden Fall an und bestätigt konsequenterweise die Entscheidungen der Vorinstanzen.
Die von der Beklagten verwendeten werblichen Aussagen seien zutreffend als gesundheitsbezogene Angaben zu pflanzlichen Stoffen/Botanicals eingestuft worden. Da mit der Rechtsprechung des EuGH auch auf diese Stoffe die Health-Claims-Verordnung anzuwenden ist, auch wenn die Prüfung und Bewertung durch die EU-Kommission noch nicht abgeschlossen ist, seien die Aussagen unzulässig und damit wettbewerbswidrig. Da den Aussagen keine zugelassene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt war und die Voraussetzungen der Übergangsvorschriften des Art. 28 Abs 6 HCVO nicht erfüllt waren, bestätigt der BGH somit einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG a. F., §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 oder 3 HCVO.
Der BGH stellte auch klar, dass die beworbenen Funktionen („stimmungsaufhellend“, „Verbesserung des emotionalen Gleichgewichts“) als psychische Funktionen im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Buchst. b HCVO einzustufen sind und nicht als körperliche Funktionen, da sie die „Gefühlswelt“ betreffen. Dies ist insofern relevant, als dass für psychische Funktionen eine strengere Übergangsregelung gilt, die u. a. die Stellung eines Antrags vor dem Stichtag 19.01.2008 voraussetzt. Da ein solcher nicht vorlag, war die Verwendung der Angaben unzulässig.
Praxishinweis
Die Entscheidungen des EuGH und des BGH bringen Klarheit in eine bislang bestehende Grauzone, dürften aber für den stetig wachsenden Markt mit Nahrungsergänzungsmitteln nicht unerhebliche Folgen haben.
Die Verwendung unzulässiger Werbeaussagen kann empfindliche Sanktionen hervorrufen, neben Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen können auch empfindliche Bußgelder oder aber der Rückruf von Produkten drohen. Unternehmen, die in diesem Bereich tätig sind, sollten daher umgehend die von ihnen aktuell verwendeten Claims überprüfen und ggf. anpassen – dies gilt nicht nur für die Aussagen, die auf den Produkten und ihrer Verpackung getroffen werden, sondern auch für alle online verwendeten Produktbeschreibungen und Produktabbildungen und natürlich auch für jegliche Werbematerialien, insbesondere auch in den sozialen Medien.
Es muss darauf geachtet werden, dass Werbeaussagen präzise formuliert und auf zugelassene Aussagen beschränkt werden. Ohne eine zugelassene, wissenschaftlich belegte und in den Listen der Verordnung enthaltene Angabe ist die Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen für Botanicals grundsätzlich unzulässig, es sei denn, die strengen Voraussetzungen der Übergangsregelungen sind erfüllt.
