BGH – Pemetrexed II – Nebenintervention im Patentnichtigkeitsverfahren

In einem Urteil vom 07.07.2020 (Az. X ZR 150/18) hat sich der BGH mit der Frage befasst, ob es einer Nebenintervention entgegensteht, wenn der Nebenintervenient parallel eine eigene Nichtigkeitsklage gegen ein Patent eingereicht hat.

Nach § 66 ZPO kann in jeder Lage des Rechtsstreits ein Nebenintervenient einer Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten, wenn er ein rechtliches Interesse daran hat, dass diese Partei in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit obsiegt. Für die Begründung eines rechtlichen Interesses in diesem Sinne ist es ausreichend, wenn der Nebenintervenient von der Gestaltungswirkung eines Urteils betroffen wird. Nach § 99 Abs. 1 PatG sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen und das PatG keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält.

Der BGH hatte über die Nichtigkeit des deutschen Teils eines europäischen Patents zu entscheiden (zwei verbundene Klagen), das die Verwendung von Pemetrexeddinatrium in Kombination mit Vitamin B12 zur Hemmung des Wachstums von Tumoren betraf. Das Bundespatentgericht hatte das Patent zuvor erstinstanzlich für nichtig erklärt. Im Berufungsverfahren trat eine Streithelferin als Nebenintervenientin auf Seiten der Nichtigkeitsklägerinnen bei. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass die Nebenintervenientin aufgrund einer Inanspruchnahme aus dem Streitpatent eine eigene Nichtigkeitsklage gegen das Streitpatent erhoben hatte, die noch beim Bundespatentgericht anhängig war.

Der BGH betrachtete die Nebenintervention als zulässig. Im Patentnichtigkeitsverfahren ist eine Nebenintervention auf Seiten des Klägers in der Berufungsinstanz nicht deshalb unzulässig, weil der Nebenintervenient das Patent mit einer weiteren Nichtigkeitsklage angreift, über die das Patentgericht noch nicht entschieden hat (Leitsatz der Entscheidung).

In der genannten Konstellation stellte die eigene Nichtigkeitsklage für den Nebenintervenienten im Vergleich zu einem Beitritt im Berufungsverfahren keine effizientere Rechtsschutzmöglichkeit dar (unter Verweis auf BGHZ 166, 18 Rn. 10 – Carvedilol I). Bei üblichem Verlauf ist im Berufungsverfahren mit einer früheren Entscheidung über die Wirksamkeit des Patents zu rechnen.

Gesichtspunkte der Prozessökonomie stehen einem Beitritt ebenfalls nicht entgegen. Nebeninterventionen können zu einer schnelleren Entscheidung auf der Basis einer umfassenden Sachverhaltsermittlung führen (wiederum unter Verweis auf BGHZ 166, 18 Rn. 10 – Carvedilol I). Das Urteil entfaltet gegenüber einem Streithelfer des Klägers auch im Falle einer Klageabweisung Rechtskraftwirkung (unter Verweis auf BGH, Urteil vom 16.10.2007, Az. X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 Rn. 44 – Sammelhefter).

Entgegen der Auffassung der Beklagten konnte der Beitritt nicht mit Blick auf mögliche Kostenfolgen als missbräuchlich angesehen werden. Das Kostenrisiko besteht auf Seiten beider Parteien. Diesem höheren Kostenrisiko für beide Seiten steht die Aussicht einer schnelleren Klärung der Rechtslage gegenüber, die sich ebenfalls für beide Seiten als vorteilhaft erweisen kann. Angesichts dessen ist es im Regelfall nicht als Rechtsmissbrauch anzusehen, wenn ein Beteiligter in der in Rede stehenden Ausgangslage von der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit der Nebenintervention Gebrauch macht.

Die Entscheidung des BGH bezogen auf die prozessualen Fragen überzeugt. Der Faktor Zeit und eine schnelle Entscheidung über den Widerruf eines Patents spielen für Patentverletzungsbeklagte naturgemäß eine große Rolle. Dies gilt auch mit Blick auf die weiterhin vergleichsweise lange Verfahrensdauer des Nichtigkeitsverfahrens über zwei Instanzen hinweg. Die Möglichkeit einer aktiven Beeinflussung bereits anhängiger Patentnichtigkeitsverfahren anderer Nichtigkeitskläger sollte auch dann in Betracht gezogen werden, wenn der Betroffene bereits eine eigene Nichtigkeitsklage eingereicht hat.

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Dr. Martin Quodbach, LL.M.

Dr. Martin Quodbach, LL.M.

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