BGH – nur enger Drittauskunftsanspruch gegen Google bei Markenverletzung durch Adwords/GoogleAds

Der BGH hat entschieden, dass einem Markeninhaber kein Auskunftsanspruch gegen Google hinsichtlich Dauer, Klickzahlen und Kosten bei einer Markenrechtsverletzung durch GoogleAds zusteht (BGH, Urteil vom 14.07.2022, I ZR 121/21).

Hintergrund

Bekanntlich können bei den gängigen Suchmaschinen Anzeigen gebucht werden, die dann bei Eingabe relevanter Suchbegriffe auf teilnehmenden Internetseiten und in Suchmaschinen, abgesetzt und als Werbung kenntlichgemacht, erscheinen. Ein bekanntes Beispiel hierfür ist „GoogleAds“ (vormals Adwords). Teilweise verwenden manche Werbende für solche GoogleAds auch die Marke anderer Unternehmen als „Keywords“, um bei der Eingabe jener Marke als Suchbegriff an vorderer Stelle der Suchergebnisse als Werbung angezeigt zu werden. Eine solche Verwendung fremder Marken durch den Werbenden kann, je nach Gestaltung der GoogleAd, als Markenverletzung qualifiziert werden. Wenn aus der Anzeige für den angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht erkennbar ist, ob die in der Anzeige beworbenen Produkte von dem Markeninhaber oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten kommen, liegt in der Regel eine Markenverletzung vor.

Entscheidung

Die Klägerin ist Inhaberin der u. a. für „Entsorgung und Verwertung von Abfall durch Recycling“ Schutz genießende Wortmarke „ALBA“. Sie entdeckte, dass bei Eingabe der Suchwörter „Alba Recycling“ eine GoogleAd eines konkurrierenden Entsorgungsunternehmens erschien. Erstinstanzlich machte sie daher bei Google Auskunftsansprüche zur Vorbereitung von Schadenersatzansprüchen gegen den Besteller einer Internetanzeige geltend. Die Klägerin wollte vom Suchmaschinenbetreiber sowohl Name und Anschrift des Bestellers der Anzeige, wie auch Auskunft über den Zeitpunkt der Schaltung der Werbeanzeige, die Anzahl der Klicks auf die GoogleAd sowie die Höhe des durch den Inserenten gezahlten Entgelts wissen. Zudem erhob sie eine Markenbeschwerde, auf die das Technologieunternehmen die GoogleAd löschte. Der Suchmaschinenbetreiber erteilte zunächst außergerichtlich Auskunft über den Namen und die Anschrift des Bestellers, verweigerte allerdings die weiteren Informationen. Die Klägerin erhob sodann Klage beim Landgericht Berlin, das ihr vollumfänglich Recht gab. Auf die Berufung von Google hin verneinte das Kammergericht den Anspruch auf Drittauskunft bezüglich des Zeitpunkts der Sichtbarkeit der GoogleAd.

Der BGH hingegen wies die Klage der Markeninhaberin komplett ab und verneinte ihren klageweise geltend gemachten Anspruch auf Drittauskunft. Der Umfang der Auskunftspflicht sei auf die in § 19 Abs. 3 MarkenG ausdrücklich genannten Angaben beschränkt. Die eingeklagten Auskünfte seien hiervon allerdings nicht umfasst. § 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG beziehe die Auskunftspflicht nicht auf Werbemittel; die Vorschrift könne auch nicht analog auf rechtsverletzende Werbemittel angewendet werden.

Fazit

Das Schalten von Anzeigen bei Alphabet Inc., Meta Platforms Inc etc. ist zentrales Marketingtool für viele Unternehmen. Die gesetzlichen Möglichkeiten einer Drittauskunft bei den großen Internetunternehmen sind jedoch relativ eng. Auch scheiterte in vorliegendem Fall ein allgemeiner Auskunftsanspruch nach § 242 BGB i.V.m. § 19d MarkenG, da die Suchmaschinenbetreiberin nicht als Störerin haftete.

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Lucie Ludwig, LL.B. (Köln-Paris1)

Lucie Ludwig, LL.B. (Köln-Paris1)

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