Mit seiner aktuellen Entscheidung „Bewegungsspielzeug“ hat der BGH die Anforderungen an das Vorliegen einer unlauteren Nachahmung wegen mittelbarer Herkunftstäuschung unter dem Aspekt „Zweitmarke“ oder „Einschieben in eine fremde Serie“ weiter konkretisiert (BGH, Urteil vom 10.04.2025 – I ZR 80/24).
Sachverhalt
Beide Parteien stellen Bewegungsspielzeuge aus EPP-Granulat in Form von geometrischen Formen her, die sowohl einzeln als auch als Set verkauft und kombiniert werden können. Die Klägerin ist der Auffassung, die Produkte der Beklagten seien eine unlautere Nachahmung ihrer beliebten „Stapelsteine“, auch wenn sie eine andere Grundform aufweisen und als „MeinKreativStein“ und „MeinVerwandlungsStein“ gekennzeichnet seien.
Entscheidung des BGH
Während die Vorinstanz die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche weitestgehend bejaht hat, lehnt der BGH eine Verurteilung der Beklagten auf Basis einer unlauteren Nachahmung wegen mittelbarer Herkunftstäuschung gem. § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG ab.
Zwar bescheinigt auch der I. Zivilsenat den Produkten der Klägerin im Ergebnis eine hohe bzw. gesteigerte wettbewerbliche Eigenart. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz verneint er jedoch eine unlautere Nachahmung unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Herkunftstäuschung.
Eine solche mittelbare Herkunftstäuschung liegt vor, wenn der Verkehr von geschäftlichen oder organisatorischen Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht oder wenn er die Nachahmung für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält. Wenn die Gefahr einer Herkunftstäuschung damit begründet werden soll, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt werde, es handele sich bei dem Produkt des Wettbewerbers um eine neue Serie oder eine Zweitmarke des Unterlassungsgläubigers, müssen mit der Rechtsprechung des BGH jedoch entsprechende Feststellungen zu den Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Markt und zum Verständnis der von den Produkten angesprochenen Verkehrskreise getroffen werden.
Diese Grundsätze konkretisiert der BGH nun dahin gehend, dass die Annahme, der Verkehr könne die Nachahmung für eine neue Serie des Originalherstellers halten, in jedem Falle voraussetze, dass der angesprochene Verkehr aufgrund von deutlich sichtbaren Anlehnungen in Gestaltungsmerkmalen, die den Gesamteindruck der Produkte prägen, davon ausgeht, dass die Produkte von demselben Hersteller stammen. Entscheidend sei, dass der angesprochene Verkehr aufgrund der Merkmalsübereinstimmung von derselben betrieblichen Herkunft der Produkte ausgeht.Insoweit sieht der BGH eine Wechselwirkung zwischen der Bedeutung der Gestaltungsmerkmale für das Erscheinungsbild der Produkte und der Annahme der Zugehörigkeit zu einer Serie des Originalherstellers:Je untergeordneter die übereinstimmenden Gestaltungsmerkmale für das Erscheinungsbild der Produkte sind, desto eher wird der angesprochene Verkehr geneigt sein, wegen anderer den Gesamteindruck des Originalprodukts vorrangig prägender, sich in der Nachahmung jedoch nicht wiederfindender Gestaltungsmerkmale die Erzeugnisse als individuelle Einzelprodukte anzusehen, und desto gewichtigere tatsächliche Anhaltspunkte müssen für die Annahme vorliegen, dass der angesprochene Verkehr die Nachahmung einer neuen Serie des Originalherstellers zuordnet.
In der vorliegenden Konstellation kommt der BGH jedoch zu der Erkenntnis, dass die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Annahme, der Verbraucher sehe die Bewegungsspielzeuge „MeinKreativStein“ und „MeinVerwandlungsStein“ der Beklagten als Produkte aus einer neuen Serie der Klägerin an, nicht rechtfertigen würden.
So habe das Berufungsgericht beispielsweise angenommen, die wettbewerbliche Eigenart der „Stapelsteine“ werde in erster Linie durch ihre besondere Formgebung geprägt. Dann müsste sich der Verbraucher jedoch auch gerade an diesem Gestaltungsmerkmal orientieren und nicht an anderen Merkmalen, denen im Vergleich lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukäme. Die Formgebung der Produkte der Beklagten wich jedoch – dies dürfte unstreitig sein – deutlich von denen der Klägerin ab. Die Feststellungen des Berufungsgerichts würden auch nicht die Annahme stützen, dass der Verkehr gerade auf dem Markt der Bewegungsspielzeuge daran gewöhnt sei, dass Anbieter wie die Klägerin ihre Produkte mit erheblich unterschiedlichen Formgestaltungen anbieten würden.
Ebenso habe das Berufungsgericht den Umstand, dass die angegriffenen Produkte doch eine deutlich abweichende Bezeichnung aufweisen, nicht richtig eingeordnet. Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung rechtfertige nicht die Annahme, die Bezeichnung „MeinKreativStein“ auf den angegriffenen Produkten stehe der Annahme einer neuen Serie durch den Verbraucher nicht entgegen. Die Vorinstanz habe insoweit außer Acht gelassen, dass es den Wortbestandteil „Stein“ in der Bezeichnung „Stapelstein“ des Klageprodukts vor allem wegen dessen Hohlkörperform als eigenartig angesehen habe. Die angegriffenen Produkte verfügten nach seinen Feststellungen dagegen über einen Vollkörper. Dann würden die Unterschiede zwischen den Produktbezeichnungen jedoch stärker ins Gewicht fallen als vom Berufungsgericht angenommen.
Der BGH hebt das Urteil daher auf und verweist die Sache zurück an das Berufungsgericht, dem er aufgibt zu prüfen, ob die angegriffenen Produkte ggf. unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen Rufausnutzung oder -beeinträchtigung nach § 4 Nr. 3 Buchst. b UWG als unlauter anzusehen sind.
Fazit
Die Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig es für Hersteller ist, die Kennzeichnungsgewohnheiten ihres eigenen Marktes aufzuarbeiten und gründlich darzulegen.
Wenn die in Rede stehenden Produkte eines Wettbewerbers deutliche Unterschiede zu den eigenen Produkten aufweisen, ist es umso wichtiger, darzulegen, dass der angesprochene Verkehr aufgrund der vorhandenen Merkmalsübereinstimmungen tatsächlich Rückschlüsse auf eine übereinstimmende betriebliche Herkunft der Produkte zieht. Mit der Entscheidung des BGH gilt insoweit nun, dass Übereinstimmungen in lediglich untergeordneten Gestaltungsmerkmalen in der Regel nicht ausreichen dürften, die Annahme zu rechtfertigen, dass der Verkehr die Nachahmung einer neuen Serie des Originalherstellers zuordnet.
