In seinem Urteil „Abmahnaktion II“ vom 26.04.2018 (I ZR 248/18) hat sich der BGH mit den Kriterien einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung beschäftigt.
Die Klägerin handelt mit Briefkästen, die sie als Aktionsware an große Handelsketten vertreibt. Die Beklagten betreiben Baumärkte und sind Gesellschafter der entsprechenden Handelsgesellschaft, zu deren Sortiment u.a. von der Streithelferin der Beklagten hergestellte Briefkästen und Zeitungsrollen gehören. Die Briefkästen der Klägerin wurden in den Märkten der Beklagten zuletzt 2004 oder 2005 vertrieben. Hintergrund war die Bewerbung der Briefkästen und Zeitungsrollen mit den Angaben „umweltfreundlich produziert“ sowie mit einem Siegel mit der Aufschrift „geprüfte Qualität“ durch die Beklagten. Das klagende Unternehmen hatte wegen dieser Werbeaussagen zunächst die Zentrale einer Baumarktkette abgemahnt und kurz danach, nach Erlass einer einstweiligen Verfügung aus der ersten Abmahnung, weitere 203 Gesellschafter der Baumarktkette, die in ihren Geschäften die mit den Angaben beworbene Ware zum Kauf angeboten haben sollen.
Nach § 8 Abs. 1 UWG kann derjenige, der eine nach § 3 UWG oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtsmissbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen die Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
In dem Verfahren vor dem BGH waren noch Unterlassungsansprüche sowie Abmahnkosten sowie Testkaufkosten streitig, nachdem zunächst das Landgericht die Klage wegen Rechtsmissbrauch abgewiesen hatte und das Berufungsgericht den Rechtsmissbrauch verneint hatte.
Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass die Abmahnungen der Klägerin rechtsmissbräuchlich erfolgten. Von einem Missbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG ist – so der BGH – auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind. Die Prüfung eines Rechtsmissbrauchs erfordere eine Einzelfallbetrachtung. Grundsätzlich liege ein solcher Rechtsmissbrauch vor, wenn mit einer Vielzahl von Abmahnungen ein im Verhältnis zum Jahresgewinn des Abmahnenden existenzbedrohender Verfolgungsaufwand verbunden ist und für ihn an der Rechtsverfolgung kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse besteht.
Einen Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung könne sich daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zu der gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht, der Anspruchsberechtigte die Belastung des Gegners mit möglichst hohen Prozesskosten bezweckt oder der Abmahnende systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen verlangt. Ein weiteres Indiz für einen Missbrauch sieht der BGH darin, dass der Abmahnende an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann, sondern seine Rechtsverfolgung aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden allein dem sachfremden Interesse der Belastung seiner Mitbewerber mit möglichst hohen Kosten dient.
Weiter führt der BGH aus, dass bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung bei der Rechtsverfolgung gegenüber Händlern zu berücksichtigen sein könne, dass der Abmahnende wegen der von ihm beanstandeten Werbeaussagen bereits eine einstweilige Verfügung gegen den Hersteller erwirkt hat. Allerdings lässt die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung die Indizwirkung einer im Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit sehr umfangreichen Abmahntätigkeit für einen Rechtsmissbrauch nach Ansicht des BGH nicht entfallen, wenn sich der Abmahnende zwar zuvor bemüht hat, die Wettbewerbsverstöße ohne ausufernde Abmahntätigkeit einfach und kostengünstig abzustellen, allerdings jedes wirtschaftlich nennenswerte Interesse an der Rechtsverfolgung fehlt.
BGH vom 26.04.2018 – I ZR 248/18
