Der BGH äußert sich in seiner Entscheidung vom 11.03.2026 – I ZR 28/25 – zur Zurechnung gemäß § 8 Abs. 2 UWG und der Reichweite dieser Vorschrift.
Sachverhalt
Der Kläger des hiesigen Rechtsstreits ist ein Wirtschaftsverband, dem zahlreiche auf dem Markt der Haushaltselektrogeräte tätige Gewerbetreibende angehören. Die Beklagte betreibt ihrerseits einen Versandhandel.
Im Juni 2023 wurden auf einer Plattform im Internet in zwei separaten Anzeigen eine Kühl- Gefrierkombination beziehungsweise ein Unterbaugeschirrspüler beworben. Die beiden Anzeigen enthielten jeweils ein Produktbild sowie daneben unter der Firma der Beklagten eine Beschreibung des Geräts und die Preisangabe nebst Bezifferung der Versandkosten. In der letzten Zeile der Anzeige befand sich ferner der Eintrag „Energie: D„.
Da in den Anzeigen keine Darstellung des Energieverbrauchs mittels eines Pfeils unter Abbildung des Energie-Effizienzspektrums erfolgte, beanstandete der Kläger diese beiden Werbemaßnahmen mittels einer Abmahnung.
Mangels Abgabe einer Unterlassungserklärung sah sich der Kläger anschließend zur Klageerhebung veranlasst und begehrte die Unterlassung sowie die Erstattung von Abmahnkosten. Die Beklagte wendete im Verfahren ein, die Werbemittel auf der Plattform weder selbst geschaltet noch beauftragt zu haben. Sie seien durch die Google Ireland Limited gestaltet und platziert worden.
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab und auch die dagegen gerichtete Berufung des Klägers wies das Oberlandesgericht Bamberg zurück.
Entscheidung des BGH
Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg auf und wies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Im Hinblick auf eine Zurechnung nach § 8 Abs. 2 UWG führt der Bundesgerichtshof aus, dass entscheidend sei, dass der Werbepartner in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert sei, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zugutekomme und dieser einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens habe, in deren Bereich das beanstandete Verhalten falle. Dabei komme es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert habe, sondern welchen Einfluss er sich hätte sichern können und müssen. Der Unternehmensinhaber hafte daher gegebenenfalls auch für ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverstöße.
Ein Betriebsinhaber hafte dagegen nicht nach § 8 Abs. 2 UWG, wenn das geschäftliche Handeln des Dritten im konkreten Fall nicht der Geschäftsorganisation des Betriebsinhabers, sondern derjenigen eines Dritten oder des Beauftragten selbst zuzurechnen sei.
Auf Basis dieser Maßstäbe gelangte der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis, dass Google hinsichtlich der zwei beanstandeten Werbeanzeigen als Beauftragte der Beklagten im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG anzusehen sei. Denn nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts habe die Beklagte mit Google eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen, nach der sie Google laufend bestimmte Informationen zu von ihren angebotenen Produkten übermittle, die Google für werbliche Informationen auf eigenen Internetseiten oder Webseiten des Google-Partnernetzwerks platziere. Die Beklagte bezahle für jeden Klick auf diese Werbemittel eine vereinbarte Vergütung an Google.
Mit der so ausgestalteten Kooperationsvereinbarung habe die Beklagte ihren Geschäftsbetrieb erweitert, indem sie die grundsätzlich ihr obliegende Aufgabe der Bewerbung ihres Produktangebots im Wege einer arbeitsteiligen Organisation an Google delegiert habe. Der Google dabei verbleibende Spielraum betreffend Inhalt, Zeitpunkt und Umfang der Werbung stehe einer Anwendung von § 8 Abs. 2 UWG nicht entgegen, sondern verdeutliche, dass Google mit der Kooperationsvereinbarung Funktionen übernommen habe, die dem werbenden Unternehmen im Regelfall selbst obliegen.
Fazit
Mit seiner Entscheidung verdeutlicht der Bundesgerichtshof, dass nicht etwa maßgeblich ist, welchen Einfluss sich die Beklagte im Rahmen des mit Google eingegangenen Kooperationsverhältnisses gesichert hat, sondern welchen Einfluss sie sich hätte sichern können und müssen. Demgegenüber ist die Ausgestaltung der tatsächlichen Rechtsbeziehungen für die Beurteilung der Eingliederung und Einflussnahme eines Beauftragten im Hinblick auf die Zurechnung gemäß § 8 Abs. 2 UWG unerheblich.
Diese weitreichende Haftung infolge der Zurechnung gemäß § 8 Abs. 2 UWG sollte daher bereits vor einem Vertragsschluss bedacht werden.
