BGH – Cornea-Implantat

Die hiesige Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.11.2024 – I ZR 10/24 – beschäftigt sich mit den Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis.

Sachverhalt

Die Klägerin forscht an der Möglichkeit der Transplantation von menschlichem bzw. tierischem Gewebe der Hornhaut (Cornea) des Auges. Die Beklagte ist ebenfalls im Sektor der Medizintechnik tätig und befasst sich mit der Dezellularisierung von Herzklappen.

Die Beklagte wurde von der Klägerin mit der Dezellularisierung der von ihr hergestellten Muster von Cornea-Implantaten beauftragt. Hierzu schlossen die Parteien eine Vertraulichkeitsvereinbarung. Am 30.11.2015 meldete die Beklagte – ohne Wissen der Klägerin – das deutsche Patent DE 10 2015 120 716 mit der Bezeichnung „Verfahren zur Aufbereitung von Corneagewebe“ an. Gegenstand der Anmeldung war eine als „Abbildung 3“ bezeichnete Fotografie, die das Corneagewebe zeigte.

Die Offenlegung der Patentanmeldung der Beklagten erfolgte am 01.06.2017. Nach einer erfolglosen Abmahnung ging die Klägerin gerichtlich gegen die Verwendung der als Abbildung 3 bezeichneten Fotografie in dieser Patentanmeldung vor.

Das Landgericht München I wies die Klage ab und auch die Berufung der Klägerin beim Oberlandesgericht München blieb erfolglos. Das Berufungsgericht nahm an, dass die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig sei.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück, da die Annahme des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses der rechtlichen Nachprüfung nicht standhalte.

Im hiesigen Fall habe das Oberlandesgericht München nicht berücksichtigt, dass sich die Schutzwürdigkeit der Rechtsposition der Klägerin erst aufgrund näherer Prüfung materiell-rechtlicher Fragen beurteilen lasse. Grund der Klageanträge sei die Behauptung der Klägerin, die im Rahmen der Patentanmeldung und des damit eingeleiteten Erteilungsverfahrens vorgenommene Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung der als Abbildung 3 verwendeten Fotografie verletze die ihr zustehenden Urheberrechte.

Gegenstand der vorliegenden Klage sei folglich die Frage, ob und inwieweit sich der Rechtsinhaber aus seinem Schutzrecht gegen die Verwendung seines urheberrechtlich geschützten Werks in einem von Dritten eingeleiteten behördlichen Verfahren wenden könne. Diese Frage sei indessen Gegenstand der urheberrechtlichen Schutzschranke des § 45 UrhG. Bestehe – wie im Streitfall – mit Blick auf ein mit der Klage als verletzt gerügtes Schutzrecht eine spezielle Schrankenregelung, deren Voraussetzungen im Rahmen der Begründetheit einer Klage zu prüfen seien, lasse sich die Schutzwürdigkeit der Rechtsposition der Klägerin erst aufgrund näherer Prüfung materiell-rechtlicher Fragen beurteilen und könne daher nicht bereits auf der Ebene der Zulässigkeit der Klage unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt werden.

Fazit

Mit dieser Entscheidung setzt der Bundesgerichtshof seine ständige Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 10.01.2019 – I ZR 267/15 – Cordoba II) dahin gehend fort, dass das Rechtsschutzbedürfnis nicht verneint werden kann, wenn sich die Schutzwürdigkeit der klägerischen Position erst aufgrund einer näheren Prüfung von materiell-rechtlichen Fragen beurteilen lässt.

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Steffen Weinberg, LL.M.

Steffen Weinberg, LL.M.

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