BGH – Bedruckung von Etiketten

In einem Urteil vom 15.09.2020 (Az: X ZR 151/18) hat sich der BGH mit der Abgrenzung einer Konkretisierung des Patentanspruchs von einer unzulässigen Erweiterung befasst.

Der BGH hatte über die gegen den deutschen Teil eines europäischen Patents gerichtete Nichtigkeitsklage zu entscheiden. Das Patent betraf (verkürzt dargestellt) eine Druckvorrichtung mit einem Strichcode-Sensor, der auf der Rückseite der zu bedruckenden Etiketten Informationen über das zu bedruckenden Material abliest und an die Maschine weitergibt. Erfindungsgemäß war eine besondere Ausgestaltung des abzulesenden Strichcodes (Breite und Abstand der Markierungen), den die Druckmaschine auswertet, mit Referenzen abgleicht und den Druckvorgang bei Abweichungen stoppt (um insbesondere zu verhindern, dass falsches Material in die Maschine eingelegt wurde).

Streitig war zwischen den Parteien insbesondere, ob ein Hilfsantrag gegen das Verbot der unzulässigen Erweiterung verstieß. Demnach sollte der Drucker anhalten, wenn die bestimmte Breite oder der bestimmte Abstand der Striche des Strichcodes um mehr als einen vorher bestimmten Betrag von dem jeweiligen Referenzwert für aufeinanderfolgende Intervalle abweicht (kursiv gedruckt sind die gegenüber der Ursprungsfassung ergänzten Merkmale).

Nach Auffassung des BGH sah der ursprünglich erteilte Anspruch nicht ausdrücklich vor, dass das Abschalten des Druckers zwingend bei der ersten Überschreitung erfolgen muss, und ließ deshalb die Deutung zu, dass das Abschalten auch davon abhängig gemacht werden kann, wie oft eine kritische Abweichung aufgetreten ist.

Das hinzugenommene Merkmal („für aufeinanderfolgende Intervalle“) führte vor diesem Hintergrund lediglich zu einer Konkretisierung dahin gehend, dass der Druck erst dann anhält, wenn es für mindestens zwei aufeinanderfolgende Intervalle zwischen zwei Markierungen zu einer relevanten Abweichung vom Referenzwert gekommen ist.

Im Umfang dieses vom BPatG noch als unzulässig gesehen angesehenen Hilfsantrags hielt der BGH das Patent aufrecht.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Frage einer unzulässigen Erweiterung wesentlich von der Auslegung des Patentanspruchs in der erteilten Fassung abhängt.

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Dr. Martin Quodbach, LL.M.

Dr. Martin Quodbach, LL.M.

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