In seiner Entscheidung „Portraitfoto“ vom 18.06.2025 – I ZR 82/24 – beschäftigt sich der BGH mit Auskunfts- und Nachvergütungsansprüchen im Zusammenhang mit der Nutzung von Fotoaufnahmen.
SACHVERHALT
Der Kläger, ein Berufsfotograf, nahm im Rahmen eines Shootings Fotos für die Beklagte auf. Aus einer der Fotoaufnahmen fertigte die Beklagte ein Portrait ihrer Geschäftsführerin und gab diesen Bildausschnitt zusammen mit dem Namen und der Unterschrift ihrer Geschäftsführerin auf den Verpackungen verschiedener von ihr vertriebener Nahrungsergänzungsmittel wieder.
Der Kläger beruft sich darauf, dass lediglich eine Verwendung der Aufnahmen in einem Trainingsplan beabsichtigt gewesen sei. Die Vergütung für das Shooting betrug 180 EUR, die der Kläger der Beklagten in Rechnung stellte.
Der Kläger verlangte vor dem Landgericht München I die Erteilung einer Auskunft durch die Beklagte und die Feststellung einer Pflicht der Beklagten auf Basis der Auskunft in eine Vertragsanpassung einwilligen zu müssen. Das Landgericht München I wies die Klage jedoch ab. Daraufhin legte der Kläger Berufung ein. Das OLG München gab der Stufenklage in Form des Auskunftsverlangens des Klägers statt. Mit der Revision verfolgte die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.
ENTSCHEIDUNG
Der BGH hob das Urteil des OLG München teilweise auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. Allerdings äußerte sich der BGH bei dieser Gelegenheit zur Vorschrift des § 32d Abs. 2 Nr. 1 UrhG.
Insoweit stellte der BGH fest, dass sich die Revision ohne Erfolg dagegen wende, dass das Berufungsgericht angenommen habe, dem Kläger stehe gemäß § 32d Abs. 1 Satz 1 UrhG ein Auskunftsanspruch zu. Gemäß § 32d Abs. 1 UrhG erteile bei entgeltlicher Einräumung eines Nutzungsrechts der Vertragspartner dem Urheber mindestens einmal jährlich Auskunft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile. Diese Vorschrift beruhe auf Art. 19 der Richtlinie (EU) 2019/790 und sei daher unionsrechtskonform auszulegen. In diesem Kontext habe das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Auskunftsanspruch nicht gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 UrhG ausgeschlossen sei.
Gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 UrhG seien die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht regelnden Absätze 1 und 1a dieser Vorschrift nicht anzuwenden, soweit der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbracht habe, es sei denn, der Urheber lege aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte dafür dar, dass er die Auskunft für eine Vertragsanpassung (§ 32a Abs. 1 und 2 UrhG) benötige; nachrangig sei ein Beitrag insbesondere dann, wenn er den Gesamteindruck eines Werks oder die Beschaffenheit eines Produkts oder einer Dienstleistung wenig präge, etwa weil er nicht zum typischen Inhalt eines Werks, eines Produkts oder einer Dienstleistung gehöre.
Im Streitfall liege der Ausschlusstatbestand gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 UrhG bereits deshalb nicht vor, weil die Voraussetzungen der dort geregelten Gegenausnahme gegeben seien. Denn der Kläger habe aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass er die Auskunft für eine Vertragsanpassung gemäß § 32a Abs. 1 UrhG benötige. Im Übrigen sei das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer Nachrangigkeit im Sinne von § 32d Abs. 2 Nr. 1 UrhG nicht erfüllt seien. Maßgeblich sei eine Beurteilung der Umstände des Einzelfalls. Dabei seien sowohl urheberrechtliche Umstände wie der Grad der Prägung des Beitrags des Urhebers in Bezug auf ein mit mehreren geschaffenes Werk (§ 8 UrhG) oder ein Sammelwerk (§ 4 UrhG) als auch ökonomische Gesichtspunkte, wie die Bedeutung des Werks des Urhebers für die Gesamtwertschöpfung, die mit dem Werk als solches oder durch ein Produkt oder eine Dienstleistung erzielt werde, zu berücksichtigen. Gehe es – wie im Streitfall – um die werbliche Nutzung eines Werks für den Absatz eines Produkts, sei bei der gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 UrhG vorzunehmenden Prüfung, ob der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zum Produkt des Verwerters geleistet habe, auf die werbliche Bedeutung des Werks für den Produktabsatz abzustellen.
Die Beklagte habe das vom Kläger angefertigte Portraitfoto weder als Teil eines Werks noch im Rahmen einer Dienstleistung genutzt, stattdessen sei es gemeinsam mit dem Namen und der Unterschrift ihrer abgebildeten Geschäftsführerin auf den Verpackungen verschiedener von ihr vertriebener Nahrungsergänzungsmittel angebracht gewesen. Eine Nachrangigkeit scheide bei der gebotenen ökonomischen Gesamtbetrachtung aus, weil das Portrait der Geschäftsführerin der Beklagten auf einer Vielzahl von einzelnen Produktkategorien Verwendung finde, sodass schon der großflächige Einsatz auf eine nicht nur geringe Prägung der gesamten Produktlinie aufgrund eines Wiedererkennungseffekts schließen lasse.
Im vorliegenden Fall gelangte der BGH jedoch zu dem Ergebnis, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft den Einwand der Verwirkung der Beklagten verneint habe. Mangels Entscheidungsreife war mithin eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht geboten.
FAZIT
Die Ausführungen des BGH zeigen, dass im Falle einer umfangreichen späteren Nutzung von Fotoaufnahmen, die zuvor mit einer relativ geringen Summe pauschal vergütet wurde, stets die Gefahr einer Auskunftspflicht und Nachvergütung besteht. Bereits bei der Einräumung von Nutzungsrechten sollte daher auf eine klare Beschreibung der Nutzungsarten sowie eine marktgerechte Vergütung geachtet werden. Ratsam ist ferner eine fortwährende interne Dokumentation, um auf mögliche Auskunftsverlangen vorbereitet zu sein.
