Die Lokalkammer München hat mit Anordnung vom 18.03.2025 (UPC_CFI_339/2024) entschieden, dass die Unvereinbarkeit mit europäischem Primärrecht kein Einspruchsgrund nach R 19.1 VerfO ist.
Sachverhalt
Dem Rechtsstreit lag die Verletzungsklage aus einem europäischen Bündelpatent zugrunde.
Die Klägerin hatte zunächst ein Opt-out nach Art. 83 Abs. 3 EPÜ erklärt und dieses vor Erhebung der Klage durch Erklärung ihres Patentanwalts zurückgenommen.
Die Beklagte hatte nach Zustellung der Klage Einspruch nach R 19.1 VerfO erhoben und machte u. a. die Unvereinbarkeit des EPGÜ mit dem Unionsrecht geltend. Zudem vertrat die Beklagte die Auffassung, der Rücktritt vom Opt-out sei mangels hinreichender Legitimation des Patentanwalts unwirksam.
Entscheidung des EPG
Die Lokalkammer München hat den Einspruch zurückgewiesen und der Verfahrensanordnung folgende Leitsätze vorangestellt.
Die vermeintliche Unvereinbarkeit der Rechtsgrundlagen des EPG, insbesondere der Vorschriften des EPGÜ, mit den Erfordernissen des europäischen Primärrechts in Gestalt des EUV und des AEUV, und die vermeintlich daraus folgende Ungültigkeit des EPGÜ ist kein Einspruchsgrund im Sinne der Regel 19 Abs. 1 VerfO.
Ein Einspruch gemäß Regel 19 Abs. 1 VerfO kann auch nicht mit Erfolg auf einen etwaigen Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 EU-GRCh bzw. Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK gestützt werden.
Hat ein Vertreter des Klägers in Bezug auf das Streitpatent den Rücktritt vom „Opt-out“ erklärt, ist es nicht erforderlich, dass der Kläger in bzw. mit der Klageschrift – von sich aus – die Vollmacht des Vertreters hinsichtlich des erklärten Rücktritts nachweist. Ein Nachweis ist nur bzw. erst im Falle des Bestreitens der Bevollmächtigung vorzulegen.
Für die Annahme der Zuständigkeit ist nicht erforderlich, dass tatsächlich eine Verletzung erfolgt ist oder einzutreten droht. Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung genügt vielmehr die schlüssige Behauptung des Klägers, dass eine die Zuständigkeit begründende Verletzungshandlung stattgefunden hat und dass diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.
Praxishinweis
Die Entscheidung wirft die Frage auf, ob das EPG im Rahmen von Einspruchsverfahren inzident die Vereinbarkeit des EPGÜ mit dem Unionsrecht prüfen muss. Die Lokalkammer München positioniert sich insoweit eindeutig und lehnt die inzidente Prüfung der behaupteten Unionsrechtswidrigkeit ab.
Quelle: EPG (Lokalkammer München), Anordnung vom 18.03.2025, UPC_CFI_339/2024
