Ein Dienstwagen mit privater Nutzung wirkt wie ein attraktiver Zusatz zum Gehalt. Die aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen zeigt jedoch, dass solche Vorteile rechtlich problematisch sein können, wenn sie im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit gewährt werden.
DER FALL
Eine Verkaufsstellenleiterin war seit längerer Zeit freigestelltes Betriebsratsmitglied. Zusätzlich übernahm sie Aufgaben in der Sozialberatung. Diese Tätigkeit wurde im Unternehmen ausschließlich Betriebsratsmitgliedern angeboten.
Im Zusammenhang mit dieser zusätzlichen Aufgabe stellte die Arbeitgeberin der Klägerin einen Dienstwagen zur Verfügung, den sie auch privat nutzen durfte. Eine entsprechende Vereinbarung bestand seit dem Jahr 2016. Nach der im Unternehmen geltenden Dienstwagenrichtlinie stand Verkaufsstellenleitern jedoch kein Dienstwagen zur privaten Nutzung zu.
Einige Jahre später wurde die Sozialberatung an ein externes Institut übertragen. Die Klägerin musste daraufhin den Dienstwagen zurückgeben. Sie war der Auffassung, dass ihr der Vorteil weiterhin zustehe und verlangte stattdessen eine monatliche Entschädigung für den Nutzungsausfall beziehungsweise erneut die Überlassung eines Fahrzeugs.
DIE ENTSCHEIDUNG
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urt. v. 03.11.2025 – 15 SLa 418/25) wies die Klage ab und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz (ArbG Hannover, Urt. v. 27.03.2025 – 10 Ca 311/24).
Nach Auffassung des Gerichts bestand kein Anspruch auf eine Entschädigung. Maßgeblich war, dass die ursprüngliche Vereinbarung über den Dienstwagen gemäß § 134 BGB unwirksam war.
Das Gericht stellte klar, dass ein Dienstwagen zur privaten Nutzung Teil der Vergütung ist. Da dieser Vorteil hier ausschließlich im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit gewährt wurde, lag eine unzulässige Begünstigung vor. In ihrer eigentlichen arbeitsvertraglichen Tätigkeit hätte die Beschäftigte nämlich keinen Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens gehabt.
Das sogenannte Begünstigungsverbot gemäß § 78 Satz 2 BetrVG verlangt, dass Betriebsratsmitglieder gegenüber anderen Arbeitnehmern nicht bessergestellt werden dürfen. Entscheidend ist dabei allein die objektive Besserstellung. Es kommt nicht darauf an, ob eine Bevorzugung beabsichtigt war.
Ohne wirksame Grundlage konnte die Klägerin somit weder die weitere Nutzung noch eine finanzielle Entschädigung verlangen.
DAS FAZIT
Die Entscheidung ist ein deutliches Signal: Betriebsratsarbeit darf weder benachteiligt noch begünstigt werden.
Wer als Betriebsratsmitglied zusätzliche Vorteile erhält, die anderen Arbeitnehmern nicht zustehen, bewegt sich rechtlich auf unsicherem Terrain. Solche Vereinbarungen können insgesamt unwirksam sein – mit der Folge, dass selbst bereits gewährte Leistungen rückwirkend ihre Grundlage verlieren.
Für die Praxis bedeutet das:
- Zusatzleistungen für Betriebsräte sind kritisch zu prüfen
- Auch gut gemeinte „Benefits“ können unzulässig sein
- Arbeitgeber sollten strikt zwischen Arbeitsleistung und Betriebsratstätigkeit trennen
