Unwirksamkeit einer WhatsApp-Mängelrüge-Nachricht für die Hemmung der Verjährung im VOB/B-Vertrag!

Am 10.09.2024 haben Rechtsanwalt Ali Artik und wissenschaftlicher Mitarbeiter Alexander Luchini auf ibr-online einen Beitrag zum OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.2023 – 15 U 211/21 veröffentlicht.

Der Beitrag behandelt die Entscheidung des OLG Frankfurt, welche die Wirksamkeit einer Mängelrüge per WhatsApp-Nachricht gem. § 13 Abs. 5 Nr.1 Satz 2 VOB/B in Bezug auf die Hemmung der Verjährung thematisiert.

Das Gericht entschied, dass eine WhatsApp-Nachricht nicht der erforderlichen Schriftform des § 13 Abs.5 Nr.1 Satz 2 VOB/B entspreche. Eine solche Nachricht sei nicht als „telekommunikative Übermittlung“ gem. § 127 Abs. 2 BGB anzusehen.

Die beiden Verfasser hinterfragen die Entscheidung des OLG Frankfurt kritisch und argumentieren, dass WhatsApp-Nachrichten vor allem durch die stetige Weiterentwicklung der App, die Funktionen wie die Archivierung von Daten mit sich bringt, als modernes Kommunikationsmittel den Anforderungen der Schriftform genügen könnten. Ebenfalls wird betont, dass der Gesetzgeber bereits Kommunikationsformen wie Telefax oder E-Mail anerkannt hat.

Sie kommen zu dem Schluss, dass die sehr restriktive Auslegung des Gerichts, der digitalen Kommunikation nicht genug Aufmerksamkeit schenkt und stellen die Zeitgemäßheit des Urteils in Frage.

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Ali Artik

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