Das Urteil des OLG Düsseldorf beruht auf der Rspr. des BGH, der bereits im Jahr 2008 entschieden hat (BGH, Urt. v. 19. 11. 2008, Az. IV ZR 293/05), dass die Regulierungszusage eines Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten ein umfassendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellt.
Sachverhalt
Ausgangspunkt des späteren Rechtsstreits ist eine Auseinandersetzung zwischen einem Bauherrn und seinem Architekten. Der Bauherr machte gegenüber seinem Architekten Ansprüche wegen Mehrkosten aufgrund von Planungs- und Bauleitungsfehlern geltend und bat um Einschaltung der Haftpflichtversicherung. Die Haftpflichtversicherung teilte daraufhin mit, die für sie nachvollziehbaren Schadenspositionen zu regulieren. Noch während die Haftpflichtversicherung mit der Prüfung der geltend gemachten Mehrkosten befasst war, legte der Architekt gegenüber dem Bauherrn drei Schlussrechnungen, die sich insgesamt auf einen Betrag in Höhe von 76.444,30 € beliefen. Der Bauherr behielt diesen Betrag unter Verweis auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der geltend gemachten Mehrkosten ein.
Der Bauherr wandte sich daraufhin an die Haftpflichtversicherung und teilte mit, dass ihm aufgrund der Planungs- und Überwachungsfehler eine Forderung im Umfang von 78.798,23 € zustehe. Nach Verrechnung mit der offenen Honorarforderung verbleibe somit ein Betrag in Höhe von 2.353,93 €, der an ihn zu überweisen sei. Die Haftpflichtversicherung zahlte dem Bauherrn diesen Betrag aus und überwies gleichzeitig 76.443,30 € auf das Konto des Architekten, der im Gegenzug seine Forderungen aus der Schlussrechnung an die Haftpflichtversicherung abtrat.
Die Haftpflichtversicherung klagte schließlich gegen den Bauherrn auf Begleichung der offenen Honorarforderungen aus abgetretenem Recht.
Entscheidung
Das OLG Düsseldorf bestätigt das erstinstanzliche Urteil des LG Düsseldorf, das die Klage abgewiesen hatte. Zur Begründung heißt es, der Architekt habe der Haftpflichtversicherung den Honoraranspruch nicht wirksam übertragen können, da die Parteien zu diesem Zeitpunkt schon eine wirksame Verrechnungsabrede geschlossen hätten, die zum Erlöschen der Honorarforderung geführt habe. Die Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegenüber dem von seinem Versicherungsnehmer geschädigten Dritten sei ein den Versicherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Ein Anerkenntnis liege auch darin, dass die Versicherung auf die Aufforderung des Bauherrn den Differenzbetrag in Höhe von 2.353,93 € an diesen überwiesen habe.
Fazit
Auch wenn die Entscheidung in ihrer Begründung nicht vollends überzeugt, kann kein Zweifel daran bestehen, dass das Ergebnis als juristisch zutreffend zu bewerten ist. Das Gericht bleibt leider etwas vage, wenn es darum geht, den für das deklaratorische Schuldanerkenntnis maßgeblichen Sachverhalt exakt zu benennen. Letztlich ist dem Gericht jedoch darin zuzustimmen, dass es hierauf im Ergebnis nicht ankommt, da jedenfalls aufgrund der Zahlung des Differenzbetrags in Höhe von 2.353,95 € an den Bauherrn feststeht, dass dessen Schadensersatzanspruch anerkannt wurde.