Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in seinem Urteil vom 19.04.2024 (Az. 12 U 9/23) die Berufung der Beklagten in einem Gebäudereinigungsvertrag abgewiesen und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Siegen bestätigt. Die Entscheidung unterstreicht die Abgrenzung zwischen Werk- und Dienstvertrag und verdeutlicht, dass ein Reinigungsvertrag als Werkvertrag zu bewerten ist.
Sachverhalt
Die Klägerin, ein Reinigungsunternehmen, hatte einen Vertrag mit der Beklagten zur regelmäßigen Gebäudereinigung abgeschlossen. Im Streit stand die Zahlung einer Restvergütung in Höhe von 14.075,28 Euro. Die Beklagte argumentierte, der Vertrag sei als Dienstvertrag zu betrachten, wodurch die Zahlungsverpflichtung aufgrund angeblicher Minderleistungen entfalle. Zudem machte die Beklagte geltend, dass die Klägerin nicht zur Geltendmachung der Forderung berechtigt sei, da eine fehlende Legitimation vorliege.
Entscheidung
Das OLG Hamm entschied, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag als Werkvertrag gemäß § 631 BGB zu werten ist. Der vertraglich geschuldete Erfolg sei in der Sauberkeit der Räume zu sehen, nicht in der bloßen Erbringung von Arbeitsstunden. Die Klägerin sei daher berechtigt, die vollständige Vergütung einzufordern, da sie ihre Leistungen erbracht habe. Die Einwände der Beklagten zur fehlenden Aktivlegitimation wurden zurückgewiesen, da diese erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurden und i. S. d. § 296a ZPO als präkludiert gelten. Das Gericht bestätigte zudem, dass die Vertragsklausel, welche die Vorlage von monatlichen Leistungsnachweisen als Voraussetzung für die Vergütung festlegt, von den Parteien stillschweigend abbedungen wurde. Die Beklagte hatte diese Klausel nie zur Begründung ihrer Zahlungsverweigerung herangezogen. Auch die Minderung des Vergütungsanspruchs aufgrund behaupteter Mängel der Reinigungsleistung wurde vom Gericht abgelehnt, da die Beklagte keine Frist zur Nachbesserung gesetzt hatte, was eine zwingende Voraussetzung für eine Minderung nach § 634 Nr. 3, § 638 BGB darstellt.
Praxishinweis
Das Urteil des OLG Hamm verdeutlicht, dass Reinigungsverträge regelmäßig als Werkverträge einzuordnen sind, bei denen die erfolgreiche Leistung – hier die Sauberkeit – geschuldet ist. Zudem zeigt die Entscheidung, dass vertragliche Regelungen zur Fälligkeit der Vergütung, wie etwa die Vorlage von Leistungsnachweisen, nicht ohne weiteres zur Verweigerung von Zahlungen herangezogen werden können, wenn diese im praktischen Vollzug nicht beachtet wurden. Auftraggeber sollten daher sicherstellen, dass alle vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien klar definiert und eingehalten werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.