Die allgemeinen Bestimmungen der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) und ihre Bedeutung für Planer und Architekten

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) enthält Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.

Mit dieser Verordnung wird die nationale Umsetzung der EG-Arbeitsstättenrichtlinie 89/654/EWG sowie die Umsetzung der Richtlinie 92/58/EWG des Rates über Mindestvorschriften über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz vorgenommen. Die Konkretisierung der Schutzziele wird mit den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) vorgenommen. Eingangs der Einzelregelungen wird ausgeführt, dass die ASR den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wiedergibt. Grundsätzlich finden die Vorgaben der ASR im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung. Allerdings werden diese Regelungen auch dann bemüht, wenn Planer oder Architekten für einen Bauherrn tätig sind, der eine Arbeitsstätte errichten lässt; in diesem Fall hat der Planer/Architekt die Anforderungen der ASR zu berücksichtigen.

In welchem Umfang Planer und Architekten die Vorgaben der ASR zu berücksichtigen haben, hat das OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 27.01.2021 herausgestellt.

Das OLG Brandenburg hat in diesem Urteil hervorgehoben, dass der Planer bei Kenntnis des Nutzungszwecks des Bauvorhabens als Arbeitsstätte den Bauherrn ausdrücklich auf die Vorgaben aus der ASR – soweit sie durch bauliche Maßnahmen umzusetzen sind – hinzuweisen und die Planung an dem vertraglich vorausgesetzten Zweck auszurichten hat. Die ASR selbst oder etwaige Bestimmungen aus der ASR müssen nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil werden; der Planer hat allein aufgrund des ihm bekannten Nutzungszwecks die Anforderungen des Arbeitsschutzes seiner Planung zugrunde zu legen und diese umzusetzen, um eine mangelfreie Leistungserbringung gewährleisten zu können.

Zudem weist das Gericht ausdrücklich darauf hin, dass für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik auf den Zeitpunkt der Abnahme abzustellen ist. Folglich hat der Planer Entwicklungen und Neuerungen von behördlichen Anordnungen im Rahmen seiner Tätigkeit stets im Blick zu behalten. Dazu heißt es in dem Urteil des OLG Brandenburg vom 27.01.2021 wie folgt:

Dass es sich bei der Nebenbestimmung Nr. 21 nicht um eine Beschaffenheitsvereinbarung handelt, ändert gleichwohl nichts daran, dass die Klägerin nach dem mit dem Beklagten geschlossenen Architektenvertrag verpflichtet war, das Bauwerk so zu planen, dass es sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck eignete (§ 633 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Klägerin als planendes und bauüberwachendes Architektenunternehmen hatte die Erfordernisse zu beachten, welche sich aus dem ihr bekannten Nutzungszweck des Gebäudes ergaben, und dabei – dies stellt sie als solches auch nicht in Abrede – auch die Anforderungen des Arbeitsschutzes, soweit sie durch bauliche Maßnahmen zu erfüllen waren.“ (Hervorhebungen diesseits)

Folglich ist es angezeigt, im Rahmen der Planung eines Objekts als Arbeitsstätte die aktuellen behördlichen Entwicklungen stets zu verfolgen, um die Anforderungen an den Arbeitsschutz durch geeignete Baumaßnahmen gewährleisten zu können.

Sollte eine Abweichung von den Anforderungen der ASR gewünscht sein, stellt das Gericht ausdrücklich heraus, dass der Bauherr selbst auf die Einhaltung der Vorgaben aus der ASR und damit auf die Vermutungswirkung nach § 3a Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die Arbeitsstätten verzichten kann; der Planer hat den Bauherrn jedoch auf die Folgen aus der Nichtbefolgung der Vorgaben hinzuweisen. Verzichtet der Bauherr auf die bauliche Umsetzung der Vorgaben aus der ASR, greift zum einen nicht die Vermutungswirkung aus § 3a Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die Arbeitsstätten und zum anderen hat der Bauherr dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitsschutz durch andere Maßnahmen gewährleistet ist. Die Hinweispflicht des Planers wird nicht dadurch ausgehebelt, dass der Bauherr durch Baufachleute sachverständig beraten wird.

Somit ist es angezeigt, dass sich der Planer durch einen entsprechenden Hinweis an den Bauherrn von einer etwaigen mangelhaften Planungsleistung freizeichnet, wenn der Bauherr die Einhaltung der Vorgaben aus der ASR ablehnt.

Abschließend kann festgehalten werden, dass der Planer insbesondere bei Kenntnis des Nutzungszwecks des Bauvorhabens als Arbeitsstätte die Regelungen der ASR im Blick behalten und seiner Planung diese Vorgaben zugrunde legen sollte. Außerdem ist es geboten, dass der Planer bei einer gewünschten Abweichung von den festgelegten Vorgaben der ASR seitens des Bauherrn, einen entsprechenden Hinweis formuliert, und sich somit von einer etwaigen Haftung freizeichnet.

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Dr. Carolin Dahmen

Dr. Carolin Dahmen

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