Bauzeitveränderungen werden vereinbart, nicht einseitig festgelegt!

Wird nach Vertragsschluss das Leistungssoll reduziert, verändert sich hierdurch nicht automatisch die vertraglich vereinbarte Bauzeit. Ein durch den Auftraggeber einseitig geänderter Bauzeitplan lässt die Vertragsfristen ohne Zustimmung des Auftragnehmers unberührt. So die Entscheidung des OLG München mit Urteil vom 22.10.2025 - 27 U 4220/24.

Sachverhalt

Der Auftraggeber (AG) beauftragte den Auftragnehmer (AN) unter Einbeziehung der VOB/B mit der Ausführung von Malerarbeiten. Die Parteien vereinbarten für Beginn und Fertigstellung der Ausführung verbindliche Vertragstermine. Aufgrund von Bauablaufstörungen kamen AG und AN darin überein, einen Teil der Leistungen aus dem Leistungssoll herauszunehmen. Infolge einer Behinderung konnte der AN seine Leistungen nicht aufnehmen und erklärte aufgrund einer mehr als dreimonatigen Unterbrechung die Kündigung gem. § 6 Abs. 7 VOB/B. Gleichwohl forderte der AG den AN unter Fristsetzung zur Arbeitsaufnahme auf und kündigt seinerseits nach fruchtlosem Fristablauf gem. § 5 Abs. 4 i. V. m. § 8 Abs. 3 VOB/B. Nachdem der AG ein anderes Unternehmen mit den Malerarbeiten beauftragt hatte, verlangte er vom AN die Erstattung der entstandenen Mehrkosten i. H. v. rund 57.000,00 €.

Entscheidung

Ohne Erfolg! Nach Auffassung des Gerichts sei der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag durch die Kündigung des AN beendet worden. Die Kündigung des AG greife daher ins Leere; Ansprüche aus § 8 Abs. 3, § 5 Abs. 4 VOB/B schieden aus. Unzutreffend ist die Ansicht des AG, dass bei einer Veränderung des Leistungssolls auch die hierfür vereinbarte Bauzeit keine Geltung habe und diese durch die Reduzierung des Leistungssolls stillschweigend aufgehoben werde. Zwar könne eine Änderung von Bauzeiten auch konkludent erfolgen. Speziell aufgrund behinderungsbedingter Bauzeitverschiebungen könne das Erfordernis entstehen, die zeitlich vereinbarten Arbeiten verschiedener Unternehmer neu zu organisieren. Vorliegend sei indes nicht substantiiert vorgetragen, dass sich der Bauablauf geändert hatte. Ein durch den AG einseitig geänderter Bauzeitenplan diene zwar der Koordination auf der Baustelle, kann jedoch ohne Zustimmung des AN keine verbindlichen Vertragsfristen i. S. v. § 5 Abs. 1 VOB/B abändern.

Praxishinweis

Eine Reduzierung des Leistungssolls hebt vereinbarte Bauzeiten nicht automatisch auf. Verbindliche Ausführungs- und Fertigstellungstermine gelten fort, solange keine einvernehmliche Bauzeitanpassung erfolgt. Kommt es infolge von Bauablaufstörungen zu einer mehr als dreimonatigen Unterbrechung, kann der Auftragnehmer wirksam nach § 6 Abs. 7 VOB/B kündigen. Der Vertrag wird beendet und Mehrkostenansprüche des Arbeitgebers nach § 5 Abs. 4, § 8 Abs. 3 VOB/B scheiden aus.

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Viktoria Rother

Viktoria Rother

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