Ein Mitarbeiter, der im Außendienst seine Arbeitszeiten bewusst falsch erfasst, riskiert nicht nur die fristlose Kündigung. Er muss unter Umständen sogar für die hohen Kosten einer Detektei aufkommen, die ihn überführt hat. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln (Urteil vom 11.02.2025 – 7 Sa 635/23), die inzwischen rechtskräftig ist, nachdem das BAG die Revision verworfen hat (7 AZN 257/25).
DER FALL
Der Kläger war seit 2009 als Fahrausweisprüfer bei einem Verkehrsunternehmen angestellt. Seine Arbeits- und Pausenzeiten hatte er – wie alle Kollegen – über eine mobile App zu erfassen. Nach Hinweisen, er nutze seine Dienstzeit für private Erledigungen, ließ die Arbeitgeberin ihn durch eine Detektei überwachen.
Die Observation erfolgte in zwei Stufen: zunächst an fünf Tagen, anschließend über zwei Wochen hinweg – teilweise unter Einsatz eines GPS-Senders am Dienstfahrzeug. Das Ergebnis war eindeutig: Fast 26 Stunden verbrachte der Kläger mit privaten Tätigkeiten, u. a. in Bäckereien oder bei seiner Freundin, ohne diese als Pausen zu verbuchen. Er hatte diese Zeiten stattdessen als Arbeitszeit erfasst und damit Vergütung erschlichen.
Nach Anhörung kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Außerdem verlangte sie die Erstattung der Detektivkosten in Höhe von mehr als 21.000,00 €. Der Kläger wehrte sich mit Kündigungsschutzklage und verwies vor allem auf Datenschutzverstöße durch die Überwachung.
Das ArbG Köln wies seine Klage bereits ab (Urteil vom 08.11.2023 – 18 Ca 206/23). Nun bestätigte auch das LAG Köln die Entscheidung.
DIE ENTSCHEIDUNG
Das LAG stellte klar: Der Kläger habe vorsätzlich in erheblichem Umfang Pausenzeiten nicht erfasst und so das Vertrauen seines Arbeitgebers schwer verletzt. Bei Außendiensttätigkeiten, die nur über das Zeiterfassungssystem überprüft werden können, wiege ein solcher Pflichtverstoß besonders schwer. Damit liege ein „wichtiger Grund“ i. S. v. § 626 BGB vor, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Die Richter stützten sich auf ständige BAG-Rechtsprechung (z. B. Urteil vom 13.12.2018 – 2 AZR 370/18): Wer Arbeitszeiten vorsätzlich falsch dokumentiert, begeht einen schweren Vertrauensmissbrauch. Das gilt unabhängig von einer strafrechtlichen Einordnung.
Auch die Observation durch die Detektei sei zulässig gewesen. Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers sei nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG durch den konkreten Verdacht des Arbeitszeitbetrugs gerechtfertigt gewesen. Mildere Mittel habe es nicht gegeben. Selbst wenn man von einer Datenschutzverletzung ausgehe, führe dies nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot. Ein solches komme nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn die Verwertung selbst einen Grundrechtsverstoß darstellen würde – wovon hier keine Rede sein konnte.
Schließlich sprach das Gericht auch die Erstattung der Detektivkosten zu. Nach BAG-Rechtsprechung (z. B. Urteil vom 26.09.2013 – 8 AZR 1026/12) muss ein Arbeitnehmer solche Kosten ersetzen, wenn er durch vorsätzliches Fehlverhalten den Einsatz einer Detektei veranlasst hat und dieses Fehlverhalten bestätigt wird. Da die Observation den Arbeitszeitbetrug belegt hatte, war die Erstattungsforderung nach Ansicht des LAG gerechtfertigt.
DAS FAZIT
Das Urteil sendet ein klares Signal: Arbeitszeitbetrug ist kein Kavaliersdelikt. Schon einzelne vorsätzliche Falscheinträge im Zeiterfassungssystem können eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Bei systematischem Fehlverhalten drohen zudem empfindliche finanzielle Folgen – bis hin zur Erstattung hoher Detektivkosten.
Für Arbeitgeber zeigt die Entscheidung, dass eine Observation durch Detektive oder sogar GPS-Tracking zulässig sein kann, wenn ein konkreter Verdacht vorliegt und keine milderen Mittel bestehen. Datenschutzrechtliche Argumente des Arbeitnehmers stehen einer Verwertung der Beweise nicht automatisch entgegen.
Für Arbeitnehmer wiederum gilt: Wer Arbeitszeiten manipuliert, kann sich nicht auf Datenschutzrechte berufen, um ein Fehlverhalten zu verschleiern. Neben dem Verlust des Arbeitsplatzes kann ein solches Verhalten sehr teuer werden.
