Sozialversicherungspflicht von Dopingkontrolleuren

Dopingkontrolleure üben ihre Tätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und nicht im Rahmen einer Selbstständigkeit aus, so entschied das LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 18.03.2025 – L 13 BA 3631/22). Die strengen Vorgaben der Anti-Doping-Organisationen zur Durchführung der Kontrollen, die die Kontrolleure zu beachten haben, begründen insoweit die entscheidende Weisungsgebundenheit und führen – zusammen mit dem allenfalls geringfügigen unternehmerischen Risiko – zur Einordnung als abhängige Beschäftigung.

Der Fall

Die Klägerin, ein als GmbH organisiertes Unternehmen, führt Dopingkontrollen für nationale Anti-Doping-Organisationen, nationale und internationale Sportverbände sowie Sportveranstalter im Leistungssport durch. Sie übernimmt die Vorbereitung, Organisation und Koordination der Kontrollen, deren Durchführung vor Ort, stellt das Kontrollmaterial zur Verfügung und versendet die Proben. Zur Durchführung der Kontrollen bedient sie sich sowohl festangestellten als auch freien Mitarbeitern. Letztere wurden auf Grundlage eines Rahmenvertrages tätig, nach dessen Maßgabe Einzelaufträge erteilt wurden. Im Rahmenvertrag wurde u. a. geregelt, dass die Kontrolleure auch anderen Beschäftigungen nachgehen können, sie auf der einen Seite die Aufträge ablehnen dürfen und auf der anderen aber auch keinen Anspruch auf Erteilung von Aufträgen haben. Die Kontrollen wurden durch Pauschalbeträge pro erfolgreiche/erfolglose Kontrolle vergütet, wobei für eine erfolglose Kontrolle ein verminderter Satz gezahlt wurde. Für Reisekosten wurde, ebenfalls pauschal, eine Aufwandsentschädigung gezahlt. Im Vertrag war außerdem die strenge Beachtung und Umsetzung der Anti-Doping-Bestimmungen festgelegt. Dienstpläne wurden bei der Klägerin nicht erstellt und die Kontrolleure wurden nur auf Abruf tätig. Zudem mussten sie Gebrauchsmittel, wie etwa Handschuhe und Desinfektionsmittel, auf eigene Rechnung erwerben und die Kosten für die Entsorgung tragen.

Die von der Beklagten durchgeführte Betriebsprüfung kam zu dem Schluss, dass die Dopingkontrolleure weisungsgebunden tätig geworden und deshalb sozialversicherungspflichtig seien. Das führte zur Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen i. H. v. knapp 160.000,00 €. Die Klägerin teilte im Verfahren mit, dass es nicht möglich sei, genau festzustellen, welcher Mitarbeiter wie viel Honorar erhalten habe, sodass ein Summenbescheid erging. Gegen diesen Bescheid richtet sich die streitgegenständliche Klage.

Die Entscheidung

Das LSG stellte die Rechtmäßigkeit der Rückforderung der Beiträge aufgrund der Sozialversicherungspflicht der bei der Klägerin tätigen Kontrolleure fest. Es liege ein Beschäftigungsverhältnis vor. Die Kontrolleure seien abhängig beschäftigt. Eine solche abhängige Beschäftigung setze die Eingliederung in den Betrieb und die Weisungsgebundenheit voraus, wobei diese insbesondere bei Diensten höherer Art eingeschränkt und zur „funktionsgerechten Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sei. Eine selbstständige Tätigkeit hingegen sei gekennzeichnet durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit. Die Abgrenzung richte sich nach einer anzustellenden Gesamtabwägung. Der Wille der Beteiligten könne dabei höchstens ein Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit sein, entscheidend seien vielmehr die festgestellten tatsächlichen Verhältnisse.

Maßgebend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sei, dass die Dopingkontrolleure einem der Klägerin zurechenbaren Weisungsrecht unterlagen und in einer ihre Tätigkeit prägenden Weise in deren Betriebsablauf eingegliedert waren. Die konkrete Tätigkeit sei sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht durch die Vorgaben der Klägerin bzw. deren Auftraggeber geprägt gewesen. Dabei kam es dem LSG ganz entscheidend darauf an, dass die inhaltlichen Anforderungen an die Kontrollen maßgeblich durch die Regularien der Dopingagenturen bestimmt wurden und nach dem Rahmenvertrag „streng“ zu beachten gewesen sind. Dadurch bestand bei der Ausführung der Tätigkeit kein Gestaltungsspielraum. Außerdem betonte das LSG, dass die Kontrolleure immer nur als ausführendes Organ der Dopingagenturen oder der durch sie beauftragten Klägerin auftraten, nie aber selbst als verantwortliche Stelle und auch die Aufträge wurden stets durch die Klägerin vermittelt.

Eine unternehmerische Freiheit konnte das LSG hingegen nicht feststellen. Dies begründete es insbesondere damit, dass die Kontrolleure aufgrund des pauschalen, durch die Klägerin festgelegten Honorars keine Möglichkeit gehabt hätten, ihren Gewinn zu erhöhen.

Das Fazit

Entscheidend ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, in die sich auch dieses Urteil einreiht, die Eingliederung in fremde Arbeitsabläufe, die die Tätigkeit prägt sowie die Erbringung von Leistungen innerhalb vorgegebener Organisationsabläufe, die zu einer „institutionalisierten Weisungsgebundenheit“ führt. Diese Einordung führt dazu, dass insbesondere in Bereichen mit hohen externen Regulierungsanforderungen eine selbstständige Tätigkeit nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich sein dürfte.

Eine Möglichkeit der Ausgestaltung kann in der Praxis, gerade im Amateurbereich, eine geringfügige Beschäftigung sein, die zur Versicherungsfreiheit führt. Dabei wird oft vergessen, dass nicht nur die Möglichkeit der Entgelt-, sondern auch der Zeitgeringfügigkeit besteht. Das LSG konnte eine Versicherungsfreiheit resultierend aus dem Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung alleine deshalb nicht prüfen, weil bei der Klägerin prüffähige Entgeltunterlagen fehlten.

Wir beraten Sie gerne zu möglichen Gestaltungsmöglichkeiten. Es ist außerdem ratsam, sich frühzeitig mit der Frage der Sozialversicherungspflicht auseinanderzusetzen, denn das Urteil zeigt auch, welche erheblichen finanziellen Risiken mit der Beschäftigung vermeintlicher freier Mitarbeiter verbunden sind. Diese lassen sich durch die frühzeitige Einholung von rechtlichem Rat erheblich verringern.

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Friederike Schmidt

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