Sozialversicherungspflicht im Ehrenamt

Der ehemalige Präsident des Deutschen Anwaltsverein (DAV) war während seiner Amtszeit abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig, so entschied das Landessozialgericht (LSG) Berlin Brandenburg (Az. L 14 BA 39/24). Und das, obwohl er ehrenamtlich tätig war. Welche Auswirkungen die Entscheidung auf das gesamte Ehrenamt hat und wie die Sozialversicherungspflicht im Ehrenamt bewertet wird, beleuchten wir im folgenden Beitrag.

Der Fall

Bereits im Jahr 2018 hatte der DAV für die Präsidententätigkeit ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung angestrengt, weil man sich die Frage stellte, ob diese Tätigkeit der Sozialversicherungspflicht unterfällt. Die Deutsche Rentenversicherung stellte fest, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und damit Sozialversicherungspflicht bestünde. Gegen diesen Bescheid klagte der ehemalige Präsident Schellenberg. Er ist als selbstständiger Rechtsanwalt und Notar tätig und war vom 01.06.2015 bis zum 01.03.2019 von der Mitgliederversammlung gewählter Präsident des DAV. Für die Wahrnehmung seiner Aufgaben als Präsident zahlte der DAV ihm eine monatliche „Aufwandsentschädigung“ in Höhe von 7.500,00 € netto. Nachdem das Sozialgericht (SG) Berlin die Klage in erster Instanz abgewiesen hatte, wurde diese Entscheidung nun am 09.10.2025 vom LSG bestätigt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger kündigte an, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.

Die Entscheidung

Das LSG entschied in seinem Urteil, dass der Kläger abhängig beschäftigt sei und damit eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübe. Dies sei damit begründet, dass er in den Betrieb des DAV arbeitsteilig eingegliedert und in die satzungsgemäße Ordnung eingebunden gewesen sei. Er sei weisungsgebunden gewesen, da er an die Entscheidungen der Mitgliederversammlung und des Präsidiums gebunden gewesen sei und Beschlüsse nicht hätte verhindern können. Der Kläger habe Aufgaben des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeübt, die ein Ehrenamt überschritten, da er Aufgaben der Geschäftsführung mit übernommen habe. Außerdem sei mit Blick auf die Höhe der monatlichen Zahlungen nicht mehr von einer Aufwandsentschädigung, sondern von der Entlohnung einer Erwerbsarbeit auszugehen; bei einem Betrag in dieser Höhe trete die Einkommenserzielung in den Vordergrund.

Grundsätzlich gibt es nach der Rechtsprechung auch ein die Versicherungspflicht ausschließendes Ehrenamt. Ein solches liegt aber nur dann vor, wenn die Tätigkeit unentgeltlich ausgeübt wird oder solange der Aufwendungsersatz evident hinter einer adäquaten Gegenleistung für die zu beurteilende Tätigkeit zurückbleibt (vgl. LSG Hessen, Urteil vom 23.01.2025 – L 1 BA 64/23). Hingegen trete – so das LSG Berlin Brandenburg in der vorliegenden Entscheidung – der Erwerbszweck in den Vordergrund, wenn wie hier ein Betrag zugewendet wird, der oberhalb der Beitragsgrenze für Gutverdiener liege oder die Höchstbeträge nach § 41 Abs. 2 Satz 2 bis 4 SGB IV für die Entschädigung von Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherungsträger überschreite. Die Annahme einer versicherungs- und damit beitragspflichtigen Tätigkeit sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil mit dem Amt des Präsidenten auch selbstlose Zwecke verfolgt würden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn auch allgemeine Verwaltungstätigkeiten ausgeübt und mitvergütet würden.

Bereits im Frühjahr 2024 hatte das SG Berlin eine andere ehrenamtlich tätige Vizepräsidentin eines eingetragenen Vereins als abhängig beschäftigt eingestuft und das insbesondere an der signifikanten Aufwandsentschädigung von 1.500,00 € bis 4.000,00 € festgemacht (SG Berlin, Urteil vom 18.04.2024 – S 210 BA 196/20). Die Berufung läuft in diesem Verfahren noch (Berufung anhängig beim LSG Berlin-Brandenburg, AZ: L 9 BA 38/24). Auch hier wurde die Entscheidung durch die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus und die Weisungsgebundenheit begründet. Außerdem habe es an einem unternehmerischen Risiko gefehlt. Hinsichtlich der Weisungsgebundenheit ging das SG Berlin mit dem BSG davon aus, dass keine „Schönwetterselbstständigkeit“ existiere und deshalb allein entscheidend sei, ob die rechtliche Möglichkeit zur Weisungserteilung bestanden habe, nicht aber ob diese tatsächlich erteilt wurden. Nach Ansicht des SG Berlin stellten die monatlichen Zuwendungen objektiv eine Vergütung dar, die als Gegenleistung für die bei der Ausübung des Amts aufgewendete Arbeitszeit und –kraft gezahlt werde. Auch die Höhe zwischen 1.500,00 € und 4.000,00 € spreche nicht gegen die Entlohnung von Erwerbsarbeit, denn das könne lediglich dann der Fall sein, wenn evident wäre, dass lediglich eine ehrenamtliche Entschädigung „honoris causa“ oder zum Ausgleich von Beschwernissen und Einbußen gezahlt werde. Das könne naheliegen, wenn sich die Zuwendungen an einer normativen Ehrenamtspauschale orientieren. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Zahlungen stets unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze gewesen sind, denn sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten würden in der weit überwiegenden Zahl diesseits der Beitragsbemessungsgrenze vergütet. Nach der vorliegenden Entscheidung ist auch in diesem Verfahren mit keinem anderen Ergebnis als der Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung zu rechnen.

Das Fazit

Die beiden Urteile orientieren sich klar an den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Sozialversicherungspflicht und sind insoweit zwar nicht überraschend, für das Ehrenamt aber trotzdem folgenreich. Offen bleibt, ab welcher genauen Höhe einer monatlichen Zahlung von einer Erwerbsabsicht ausgegangen werden kann. Besondere Vorsicht ist deshalb im Falle von Zahlungen geboten, die über die Ehrenamtspauschale hinausgehen. Im Zweifel kann ein Statusfeststellungsverfahren Rechtssicherheit bringen und das Risiko hoher Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen reduzieren.

In beiden Verfahren wurde die Versicherungspflicht nur in der Renten- und Arbeitslosenversicherung und nicht im Hinblick auf die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung festgestellt, da diesbezüglich die selbstständige hauptberufliche Tätigkeit entgegenstand (§ 5 Abs. 5 Satz 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Außerdem können Sozialversicherungsbeiträge nur vom Arbeitgeber und nicht vom Arbeitnehmer zurückgefordert werden (§ 28g SGB IV) und der Arbeitgeber kann im Falle der Feststellung der Versicherungspflicht ggf. bereits gezahlte Umsatzsteuer zurückfordern.

Die fehlende Bereitschaft zur Übernahme von Ehrenämtern wird wahrscheinlich zusätzlich unter den aktuellen Entscheidungen leiden. Vor allem im Bereich von herausgehobenen Spitzenpositionen und Ehrenämtern, die hinsichtlich Verantwortung und Zeitaufwand anspruchsvoll sind, sind Veränderungen in der Vergütungsstruktur zu erwarten; besonders, wenn dafür bisher eine hohe pauschale Entschädigung gezahlt wurde.

Für weitergehende Beratung, eine vorläufige Prüfung und Einschätzung, ob eine versicherungspflichtige Tätigkeit vorliegt, zur Unterstützung bei der Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens oder der Veränderung von Vergütungsstrukturen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.

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Friederike Schmidt

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