Kündigung in der Wartezeit – muss die Schwerbehindertenvertretung beteiligt werden?

Kündigt ein Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer während der ersten sechs Monate (Wartezeit), muss er auch in dieser frühen Phase des Arbeitsverhältnisses die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß beteiligen. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, welche Fristen für eine Stellungnahme einzuhalten sind und ob eine bloße Kenntnisnahme der beabsichtigten Kündigung ausreicht. Das Bundesarbeitsgericht hat nun mit Urteil vom 29.01.2026 (Az.: 2 AZR 128/25) klargestellt: Auch während der sechsmonatigen Wartezeit muss der Arbeitgeber der Schwerbehindertenvertretung ausreichend Zeit zur Stellungnahme einräumen. Eine bloße Kenntnisnahme genügt hierfür nicht.

DER FALL

Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer war seit dem 01.10.2023 bei einer Stadt beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war eine sechsmonatige Probezeit vereinbart. Nachdem der Arbeitnehmer mehrfach unpünktlich zum Dienst erschienen war, entschloss sich die Arbeitgeberin, das Arbeitsverhältnis noch während der Probezeit zu kündigen.

Vor Ausspruch der Kündigung beteiligte die Arbeitgeberin sowohl den zuständigen Personalrat als auch die Schwerbehindertenvertretung. Letztere wurde mit Schreiben vom 07.12.2023 über die beabsichtigte Kündigung informiert. Auf dem Schreiben befand sich ein Stempel mit dem Datum 11.12.2023 und dem Vermerk „Kenntnis“.

Bereits mit Schreiben vom 13.12.2023, das dem Arbeitnehmer am 14.12.2023 zuging, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2023.

Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und machte unter anderem geltend, dass die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Während das Arbeitsgericht Düsseldorf ihm Recht gab, hielt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Kündigung für wirksam. Der Arbeitnehmer legte daraufhin Revision ein.

DIE ENTSCHEIDUNG

Das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 29.01.2026 – 2 AZR 128/25) gab dem Arbeitnehmer Recht und erklärte die Kündigung wegen fehlerhafter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung für unwirksam. Nach Auffassung des Gerichts gilt die Beteiligungspflicht nach § 178 Abs. 2 SGB IX auch für Kündigungen innerhalb der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses. Dass während dieser Zeit weder der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift noch grundsätzlich eine Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich ist, ändere daran nichts.

Besonders deutlich äußerte sich das Gericht zu der Frage, wie viel Zeit der Schwerbehindertenvertretung für eine Stellungnahme einzuräumen ist. Da § 178 Abs. 2 SGB IX hierzu keine ausdrückliche Regelung enthält, seien die Fristen des § 102 Abs. 2 BetrVG entsprechend anzuwenden. Bei einer ordentlichen Kündigung beträgt die Stellungnahmefrist daher grundsätzlich eine Woche, bei einer außerordentlichen Kündigung drei Tage.

Eine Kündigung vor Ablauf dieser Frist ist nur möglich, wenn die Schwerbehindertenvertretung bereits zuvor eine eindeutig abschließende Stellungnahme abgegeben hat. Eine bloße Kenntnisnahme der beabsichtigten Kündigung reicht hierfür nicht aus.

Im konkreten Fall ließ sich aus dem Stempelvermerk „Kenntnis“ gerade nicht entnehmen, dass die Schwerbehindertenvertretung auf eine weitere Stellungnahme verzichten wollte. Die Arbeitgeberin hätte daher die einwöchige Frist abwarten oder klären müssen, ob das Beteiligungsverfahren bereits abgeschlossen war. Da sie die Kündigung vorzeitig ausgesprochen hatte, war diese unwirksam.

Das BAG stellte zudem klar, dass diese Fristen auch für öffentliche Arbeitgeber gelten. Abweichende, möglicherweise kürzere Fristen nach den jeweiligen Personalvertretungsgesetzen sind für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht maßgeblich.

DAS FAZIT

Die Entscheidung zeigt: Auch während der Probezeit können Arbeitgeber schwerbehinderten Beschäftigten nicht ohne Beachtung besonderer Verfahrensvorschriften kündigen. Zwar greift der allgemeine Kündigungsschutz in den ersten sechs Monaten grundsätzlich noch nicht. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung besteht jedoch unabhängig davon. Fehler bei der Anhörung können zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.

Für die Praxis bedeutet das:

  • Die Schwerbehindertenvertretung ist auch bei Kündigungen während der ersten sechs Monate zu beteiligen.
  • Bei ordentlichen Kündigungen gilt grundsätzlich eine einwöchige Stellungnahmefrist, bei außerordentlichen Kündigungen eine Frist von drei Tagen.
  • Eine Kündigung vor Fristablauf ist nur bei einer eindeutig abschließenden Stellungnahme zulässig.
  • Eine bloße Kenntnisnahme der Kündigungsabsicht reicht hierfür nicht aus.
  • Auch öffentliche Arbeitgeber müssen die maßgeblichen Beteiligungsfristen beachten, selbst wenn für den Personalrat kürzere Fristen gelten.
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Kristin Zimmermann

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