Jüngst hat das Spiel des 16-jährigen spanischen Fußballtalents Lamine Yamal viel Aufmerksamkeit auf sich gezogen. Doch auch bei solch talentierten Fußballspielern und solchen Großereignissen wie einer Europameisterschaft müssen in Deutschland die strengen Regelungen zur Arbeitszeit von Jugendlichen beachtet werden. Insbesondere der Einsatz bei spät angesetzten Spielen wirft juristische Fragestellungen auf.
Jugendarbeitsschutzgesetz und Arbeitszeitbeschränkungen
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) trifft unter anderem Regelungen zu den Arbeitszeiten von Jugendlichen unter 18 Jahren. Das Gesetz findet auf alle Jugendlichen Anwendung, die in Deutschland beschäftigt werden. Dies gilt auch, wenn sie nur vorübergehend tätig sind.
Auch Profisportler sind – das wird aufgrund der hohen Summen, die mittlerweile im „Fußballbusiness“ herumgehen, häufig vergessen – Arbeitnehmer. Dies gilt nach der vorherrschenden Auffassung auch für Nationalspieler. Auch die Nationalspieler anderer Länder müssen also während der EM die Vorgaben des ArbZG und des JArbSchG beachten. Gemäß § 8 JArbSchG dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Die Tätigkeit der Jugendlichen darf lediglich zwischen 6 und 20 Uhr ausgeübt werden, § 14 Abs. 1 JArbSchG.
Hierzu gibt es aber seit 2021 eine Ausnahme! Der Gesetzgeber reagierte damit – nach jahrelangem Nichtstun – auf die im Jahr 2011 aufgeflammte Debatte, ob ein Jugendlicher i. S. v. § 2 Abs. 2 JArbSchG nach 20:00 Uhr in professionellen (Mannschafts-)Sportwettkämpfen zum Einsatz kommen darf. Entzündet hatte diese sich seinerzeit am Einsatz des damals 17-jährigen Julian Draxler für den FC Schalke 04 im Viertelfinale des DFB-Pokals, bei dem Draxler kurz vor 23 Uhr sogar der Siegtreffer gegen den 1. FC Nürnberg gelungen war.
§ 14 Abs. 7 Satz 3 JArbSchG regelt seit 2021 daher, dass Jugendliche als Sportler im Rahmen von Sportveranstaltungen bis 23 Uhr tätig werden dürfen. Dergleichen gilt auch für Jugendliche bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen. Allerdings dürfen diese Jugendlichen nach Beendigung der Tätigkeit nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 14 Stunden beschäftigt werden.
Insbesondere bei den Spielen, die um 21 Uhr beginnen, kann es schwierig sein, die Grenze 23 Uhr einzuhalten. Bereits Verzögerungen wie im Spiel Deutschland gegen Dänemark, aber auch Verlängerung und Elfmeterschießen führen schnell dazu, dass die Spiele länger als 23 Uhr dauern. Nicht nur die tatsächliche Länge des Spiels bereitet aber Probleme, denn auch die nach dem Spiel erfolgenden Tätigkeiten des jugendlichen Spielers zählen zur Arbeitszeit. So dürften auch das Auslaufen, Umkleide- und Duschzeiten oder Interviews nach dem Spiel als Arbeitszeit zu werten sein. Grundsätzlich ist daher darauf zu achten, dass nach 23 Uhr keinerlei Beschäftigung des Jugendlichen mehr erfolgt. Das müsste eigentlich dazu führen, dass z. B. Lamine Yamal rechtzeitig auszuwechseln ist.
Auch wenn ein EM-Spiel – wie das Finale – sonntags stattfindet, darf der Jugendliche zwar trotz eines eigentlichen Beschäftigungsverbotes nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 JArbSchG an dem Spiel teilnehmen. Mindestens zwei Sonntage im Monat müssen aber beschäftigungsfrei bleiben; also auch ein etwaiges Training, gleich jeglicher Art, oder Rehabilitationsmaßnahmen mit dem teameigenen Physiotherapeuten sind zu unterlassen. Der Jugendliche soll sogar jeden zweiten Sonntag beschäftigungsfrei bleiben. Zudem muss er als Ausgleich für die Sonntagsarbeit an einem anderen Arbeitstag derselben Woche freigestellt werden, sodass sichergestellt wird, dass die Fünf-Tage-Woche nach § 15 JArbSchG eingehalten wird.
Rechtliche Konsequenzen und Bußgelder
Die Nichteinhaltung der Arbeitszeitregelungen kann erhebliche rechtliche Konsequenzen haben. Bei Verstößen gegen die Arbeitszeitregelungen drohen Bußgelder von bis zu 30.000 EUR. Ob und in welcher Höhe ein Bußgeld verhängt wird, liegt jedoch im Ermessen der Behörde.
Wenn durch die vorsätzliche Verletzung der Schutzvorschriften tatsächlich ein Jugendlicher in seiner Gesundheit oder Arbeitskraft gefährdet wird, kann sogar eine Straftat vorliegen. Dann droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Fazit
Bei der Beschäftigung von Jugendlichen sind stets diese deutlich strengeren Anforderungen zu beachten. Das gilt auch für Fußballspieler. Mithin dürfte eigentlich Lamine Yamal nur bis 23 Uhr beschäftigt werden. Dass Bußgelder erhoben werden bei Nichtbeachtung, mag aufgrund der Größe und der Präsenz in der Öffentlichkeit der Fußball-EM jedoch bezweifelt werden. Selbst wenn ein Bußgeld erhoben wird, dürften selbst die Höchstbeträge in keinem Verhältnis zu einer erfolgreichen EM für den jeweiligen Fußballverband stehen. Da das Viertelfinalspiel zwischen Deutschland und Spanien bereits um 18 Uhr beginnt, wird das JArbSchG diesmal leider auch keine Unterstützung für die deutsche Nationalmannschaft bieten!