Am 16.12.2025 entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) (Beschl. v. 16.12.2025, 5 P 2.25; Pressemitteilung des BVerwG v. 16.12.2025), dass Beschäftigte auch dann zur Personalratswahl einer Teildienststelle wahlberechtigt und wählbar sind, wenn sie dort tatsächlich arbeiten, ihre fachlichen Aufgaben aber nach Weisungen einer anderen Teildienststelle erfüllen. Maßgeblich ist die tatsächliche Eingliederung vor Ort – nicht allein das fachliche Weisungsrecht.
DER FALL
Das Sächsische Landesamt für Schule und Bildung besteht aus einer Hauptdienststelle in Chemnitz sowie sechs regionalen Teildienststellen. Diese gelten aufgrund entsprechender Beschlüsse der Beschäftigten als personalvertretungsrechtlich selbstständige Dienststellen mit jeweils eigenem Personalrat.
In der Teildienststelle Leipzig wurde im Jahr 2021 ein Personalrat gewählt. Im Januar 2022 ordnete die Leitung der Hauptdienststelle organisatorisch an, dass 56 der rund 300 – 400 am Standort Leipzig beschäftigten Personen, darunter drei Mitglieder des dortigen Personalrats, ausschließlich fachliche Aufgaben für andere Teildienststellen wahrnehmen sollten. Die fachlichen Weisungen erhielten diese Beschäftigten fortan von den Leitungen der jeweiligen Aufgabenteildienststellen, nicht mehr vom Leiter der Leipziger Teildienststelle.
Der Leiter der Leipziger Teildienststelle vertrat daraufhin die Auffassung, die betroffenen 56 Beschäftigten seien nicht mehr in Leipzig wahlberechtigt und wählbar. Der Personalrat der Leipziger Teildienststelle widersprach und machte geltend, dass die Beschäftigten weiterhin vor Ort tätig, organisatorisch eingebunden und damit Teil der Leipziger Dienststelle seien.
Der vom Personalrat gestellte Feststellungsantrag blieb zunächst erfolglos: Sowohl das Verwaltungsgericht Dresden als auch das Oberverwaltungsgericht Bautzen wiesen ihn ab (VG Dresden, VG 9 K 2246/22.PL, Beschl. v. 21.11.2023; OVG Bautzen, OVG 9 A 533/23.PL, Beschl. v. 06.03.2025). Nach ihrer Auffassung seien die Beschäftigten aufgrund der fachlichen Weisungsbindung allein der jeweiligen Aufgabenteildienststelle zugeordnet.
DIE ENTSCHEIDUNG
Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Personalrat nunmehr Recht und stellte fest, dass die betroffenen Beschäftigten zur Wahl des Personalrats der Leipziger Teildienststelle wahlberechtigt und wählbar sind.
Nach § 13 Abs. 1 Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) sind grundsätzlich alle Beschäftigten einer Dienststelle wahlberechtigt; die Wählbarkeit setzt die Wahlberechtigung voraus (§ 14 SächsPersVG). Entscheidend ist dabei die Zugehörigkeit zur Dienststelle, die sich aus der Eingliederung des Beschäftigten ergibt.
Zwar erfolge die Eingliederung regelmäßig über die Tätigkeit nach Weisung des jeweiligen Dienststellenleiters. Diese Grundsätze seien jedoch zu modifizieren, wenn – wie hier – atypische „gespaltene“ Beschäftigungsverhältnisse vorliegen: Die betroffenen Beschäftigten arbeiteten tatsächlich vor Ort in Leipzig, unterlägen dort den Weisungen zur äußeren Ordnung der Dienststelle und seien sozial in den Dienststellenbetrieb eingebunden. Gleichzeitig erfüllten sie fachlich Aufgaben anderer Teildienststellen nach deren Weisungen.
In einer solchen Konstellation seien die Beschäftigten nicht nur in die Aufgabenteildienststelle, sondern zugleich auch in die Teildienststelle eingegliedert, in der sie tatsächlich tätig sind. Der Zweck des Personalvertretungsrechts, eine möglichst umfassende und ortsnahe Betreuung der Beschäftigten zu gewährleisten, sowie die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Freistaates Sachsen sprächen gegen eine ausschließliche Zuordnung nach dem fachlichen Weisungsrecht.
Eine abschließende Entscheidung darüber, welcher Eingliederung der Vorrang zukomme, sei nicht erforderlich. Denn § 13 Abs. 5 SächsPersVG bestimmt, dass Beschäftigte, die in mehreren Dienststellen verwendet werden, in allen Dienststellen wahlberechtigt sind. Damit bestand die Wahlberechtigung jedenfalls auch für den Personalrat der Leipziger Teildienststelle.
DAS FAZIT
Das Bundesverwaltungsgericht stärkt mit dieser Entscheidung die Rechte von Beschäftigten in organisatorisch komplexen Verwaltungsstrukturen. Maßgeblich für die Wahlberechtigung zur Personalratswahl ist nicht allein das fachliche Weisungsrecht, sondern auch die tatsächliche Eingliederung am Arbeitsort. Bei „gespaltenen“ Beschäftigungsverhältnissen kann eine doppelte Eingliederung vorliegen – mit der Folge eines Wahlrechts in mehreren Dienststellen.
