Geheimer Brief geöffnet – fristlose Kündigung möglich!

Ein Klick, ein geöffneter Umschlag – und plötzlich steht der Job auf dem Spiel. Das Arbeitsgericht Heilbronn stellte am 13.06.2025 (Az.: 7 BV 3/24) klar: Wer eine vertrauliche Compliance-Meldung unbefugt öffnet, begeht eine Straftat und verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich. Eine außerordentliche Kündigung kann in solchen Fällen durchaus gerechtfertigt sein.

DER FALL

Die Arbeitgeberin und der Betriebsratsvorsitzende stritten im Beschlussverfahren über die Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung sowie hilfsweise über dessen Ausschluss aus dem Betriebsrat.

Der Vorsitzende war unter anderem dafür zuständig, den lokalen Compliance-Briefkasten zu leeren und eingegangene Meldungen an die zuständige „Compliance-Officerin“ weiterzuleiten. Am 01.08.2024 fand er dort einen verschlossenen und bereits adressierten Umschlag, der ersichtlich eine Compliance-Beschwerde enthielt.

Statt den Umschlag ungeöffnet weiterzuleiten, öffnete er ihn am Folgetag eigenmächtig. Den Inhalt leitete er zudem erst mit Verzögerung weiter.

Die Arbeitgeberin bewertete dieses Verhalten als gravierenden Pflichtverstoß. Das Öffnen eines fremdadressierten, verschlossenen Schreibens erfülle den Straftatbestand des § 202 StGB (Verletzung des Briefgeheimnisses). Zugleich liege ein erheblicher Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) vor. Besonders schwer wiege die Beeinträchtigung des Vertrauens in die Integrität des unternehmensinternen Compliance-Systems.

Sie beantragte daher die gerichtliche Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung sowie hilfsweise den Ausschluss des Vorsitzenden aus dem Gremium.

DIE ENTSCHEIDUNG

Das Arbeitsgericht Heilbronn wies die Anträge zurück, bejahte jedoch ausdrücklich die Pflichtverletzung und Strafbarkeit der Handlung:

Das unbefugte Öffnen des verschlossenen Umschlags erfülle den Tatbestand des § 202 StGB und stelle damit zugleich eine schuldhafte Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten dar. Das Verhalten sei „an sich“ geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB zu bilden.

Damit war die erste Prüfungsstufe einer außerordentlichen Kündigung erreicht.

Entscheidend war jedoch die im zweiten Schritt vorzunehmende Interessenabwägung. Hier berücksichtigte das Gericht insbesondere die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das Fehlen einschlägiger Vorbelastungen. Im konkreten Einzelfall überwog nach Auffassung der Kammer noch das Bestandsinteresse des Arbeitnehmers. Eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei – trotz der Schwere des Verstoßes – nicht zwingend geboten gewesen. Mildere Mittel, insbesondere eine Abmahnung, seien nicht von vornherein ausgeschlossen.

Auch der Ausschluss aus dem Betriebsrat scheiterte, da es an einer groben Verletzung spezifischer betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten fehlte.

DAS FAZIT

Trotz Zurückweisung der Anträge gilt: Wer als Arbeitnehmer vertrauliche und ersichtlich nicht für ihn bestimmte Informationen eigenmächtig öffnet, überschreitet arbeitsrechtlich klare Grenzen. Das Arbeitsgericht Heilbronn hat insoweit deutlich gemacht: Das unbefugte Öffnen einer vertraulichen Compliance-Meldung kann strafrechtlich relevant sein und stellt jedenfalls eine erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar. Ein solches Verhalten ist grundsätzlich geeignet, auch eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

Die Entscheidung überzeugt. Das Vertrauen der Belegschaft in die Integrität, Vertraulichkeit und Funktionsfähigkeit eines Compliance-Systems bildet dessen tragende Säule. Nur wenn Hinweisgeber darauf vertrauen dürfen, dass ihre Identität und ihre Mitteilungen geschützt bleiben, kann ein solches System seine präventive und aufklärende Wirkung entfalten. Wiederholte oder gar systematische Eingriffe in die Privatsphäre von Whistleblowern würden diese Vertrauensbasis nachhaltig beschädigen. Vor diesem Hintergrund ist die gerichtliche Klarstellung nicht nur folgerichtig, sondern auch im Interesse einer wirksamen Compliance-Kultur ausdrücklich zu begrüßen.

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Kristin Zimmermann

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