Nach der Flutkatastrophe haben der Bund und die betroffenen Länder „unbürokratische Hilfen“ versprochen. Es könnte jedoch sein, dass sie auch ganz bürokratisch Schadensersatz zu leisten haben. CBH-Partner Prof. Dr. Stefan Hertwig hat im Kölner Stadtanzeiger hierzu einen Gastbeitrag veröffentlicht.
Paragraf 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und Artikel 34 des Grundgesetzes verpflichten den Staat zum Schadensersatz, wenn seine zuständigen Beamten fahrlässig eine ihnen gegenüber den Bürgern obliegende Amtspflicht verletzt haben. Das wäre dann der Fall, wenn sie eine rechtzeitige Warnung der Betroffenen pflichtwidrig unterlassen hätten.
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