Der 6. Zivilsenat beschloss, dass der Durchschnittsverbraucher in dem Angebot "Balmain Herren T-Shirt/T-Shirt MO/UH11601" in der Angabe "MO" einen betrieblichen Herkunftshinweis im Sinne einer Zweitmarke sieht. Er geht davon aus, dass das Herstellerunternehmen die Bezeichnung "MO" als weitere Marke unter der Dachmarke "Balmain" einsetzt, um das konkrete T-Shirt-Modell der Herkunft nach zu kennzeichnen (Amtl. Leitsatz).
Hintergrund
Der 6. Zivilsenat des OLG Frankfurt differenziert in seinem Beschluss die Rechtsprechungsgrundsätze des BGH zur markenmäßigen Benutzung im E-Commerce aus. Er bleibt hier seiner bisherigen Linie treu (vgl. vorherigen Newsletterbeitrag). Ob Modellbezeichnungen von Bekleidungsstücken vom Verkehr als Marke bzw. als Zweitmarke aufgefasst werden, muss anhand der gesamten Angebotsgestaltung und der konkreten Verwendung der Bezeichnung beurteilt werden.
Entscheidung
Die Antragsgegnerin hatte unter der Produktbezeichnung „Balmain Herren T-Shirt/T-Shirt MO/UH11601“ T-Shirts im Internet zum Verkauf angeboten. Die Antragstellerin hält die Markenrechte an der Wortmarke „MO“ und hat eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragt, um den Verkauf der T-Shirts unter der Bezeichnung „MO“ schnellstmöglich zu verhindern. Die Verwendung der Bezeichnung „MO“ ohne ihre Zustimmung verletze ihr Markenrecht. Die Antragsgegnerin argumentierte, dass es sich bei der Bezeichnung „MO“ lediglich um eine bloße Beschreibung für eine Passform oder einen bestimmten Schnitt handele. Dieser Argumentation folgte das LG Frankfurt, der Beschwerde hiergegen gab das OLG Frankfurt jedoch statt und entschied, dass der Inhaberin der Marke „MO“ gegen die Antragsgegnerin ein Unterlassungsanspruch zustehe.
In der Angebotsbezeichnung „Balmain Herren T-Shirt/T-Shirt MO/UH11601“ werde die Angabe „MO“ zwar als Modellbezeichnung des konkreten T-Shirts aus dem Hause „Balmain“ verstanden. Bei vorliegender Angebotsgestaltung liege ein Verständnis der Angabe „MO“ als beschreibende Angabe für eine Passform oder einen bestimmten Schnitt jedoch fern. Die Modellbezeichnung „MO“ werde vorliegend zugleich als Herkunftshinweis aus einem Unternehmen im Sinne einer Zweitmarke verstanden. Für ein Verständnis als betrieblicher Herkunftshinweis können die blickfangmäßige Herausstellung, die Bekanntheit der Dachmarke und/oder der Modellbezeichnung (z. B. „Levi’s“ und „501“) oder der unmittelbare räumliche Zusammenhang mit der Dachmarke sprechen. Durch das Nebeneinander der Herstellerbezeichnung „Balmain“ in der gleichen Zeile wie die Angabe „T-Shirt MO“ bestehe ein klarer räumlicher Zusammenhang beider Zeichen. Die Bezeichnung „MO“ ist zudem Teil der hervorgehobenen Angebotsüberschrift. Sie ist zwar innerhalb der Wortkombination nachgestellt, aber nicht versteckt; durch die Verwendung von Großbuchstaben ist sie vielmehr zusätzlich hervorgehoben. Durch das Verkehrsverständnis der Bezeichnung „MO“ als Herkunftshinweis im vorliegenden Fall werde die Marke „MO“ der Antragstellerin verletzt.
Ausblick
Es ist zu begrüßen, dass der 6. Zivilsenat des OLG Frankfurt Grundsätze ausdifferenziert, anhand derer Modehersteller sich bei der Auszeichnung ihrer Modelle im Onlinehandel orientieren können. Ob die BGH-Rechtsprechung ebenso von anderen OLG zugunsten angreifender Markeninhaber ausgelegt wird, bleibt abzuwarten.
(Quelle: OLG Frankfurt, Beschluss v. 2.9.2021, Az. 6 W 58/21)
