Einstufung der Wirecard AG als Technologieunternehmen

Im Jahr 2017 wurde die Wirecard AG von der BaFin nach einer „umfangreichen, gemeinsamen Prüfung zusammen mit der Deutschen Bundesbank“ sowie „in Übereinstimmung mit einer späteren Stellungnahme der EZB [Europäischen Zentralbank] (…) als Technologieunternehmen eingeordnet und nicht als Finanzholding-Gruppe“ (vgl. Deutscher Bundestag Finanzausschussdrucksache 19/7 – 548, S. 6).

Durchdiese Einordnung befasste sich die BaFin nur im Rahmen der Wertpapieraufsicht mit der Wirecard AG und delegierte Prüfungen der Bilanzen gemäß dem zweistufigen Verfahren an die privatrechtliche Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR). Aus dieser Einordnung folgte, dass nach Auffassung der BaFin der Freistaat Bayern bzw. die Bezirksregierung Niederbayern mit der Geldwäscheaufsicht über den Weltkonzern betraut war.

Diese Zuständigkeit wurde später von der Bezirksregierung bzw. der Landesregierung Bayern strittig gestellt (vgl. Ausschussdrucksache 19/7 – 548, „Übersicht über die wesentlichen Ereignisse“, sowie FAZ vom 1. Juli 2020, „Lücken in der Geldwäscheaufsicht bei Wirecard“). An diese Problematik und die Frage der Einstufung der Wirecard AG als Technologieunternehmen und der Verbindung zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) knüpft die Partei DIE LINKE mit ihrer „Kleinen Anfrage“ vom 29. Juli 2020 (BT-Drs. 19/21488 vom 5. August 2020 ) an. Eine Antwort der Bundesregierung liegt – soweit ersichtlich – noch nicht vor.