Werbeeinwilligung für eine Mitgliedschaft? OLG München stärkt datenschutzrechtliches Koppelungsverbot

Mit Urteil vom 23.4.2026 (Az. 29 U 599/24) hat das OLG München entschieden, dass die obligatorische Verknüpfung einer Registrierung in einem Shopping-Club mit einer Newsletter-Einwilligung gegen die Anforderungen an eine freiwillige Einwilligung nach Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 Abs. 4 DSGVO verstößt.

Sachverhalt

Die Beklagte betreibt einen „Online-Shopping-Club“, über den Mitglieder rabattierte Markenartikel erwerben können. Wer ein Kundenkonto eröffnen wollte, erhielt nach der Registrierung eine Bestätigungs-E-Mail, in der die Anmeldung und zugleich die Einwilligung in den Erhalt eines Newsletters durch Aktivierung einer einheitlichen Schaltfläche bestätigt werden sollten.

Eine Möglichkeit, die Registrierung ohne Newslettereinwilligung abzuschließen, war nicht vorgesehen. Nutzer konnten die Einwilligung lediglich nachträglich widerrufen.

Ein Verbraucherverband sah hierin einen Verstoß gegen die DSGVO sowie gegen lauterkeitsrechtliche Vorschriften und machte Unterlassungsansprüche geltend. Während das Landgericht die Klage noch abgewiesen hatte, gab das OLG München der Berufung statt.

Entscheidung

Das OLG München bewertete die Gestaltung des Registrierungsprozesses im Ergebnis als Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 lit. a, Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 Abs. 4 DSGVO.

Nach Auffassung des Senats fehle es regelmäßig an einer freiwilligen Einwilligung, wenn die Nutzung einer Dienstleistung von einer Datenverarbeitung abhängig gemacht werde, die für die eigentliche Leistungserbringung nicht erforderlich sei. Dabei stützt sich das Gericht maßgeblich auf die Rechtsprechung des EuGH, insbesondere auf die Entscheidung „Orange România“, in welcher der EuGH die Bedeutung einer echten Wahlfreiheit für die Wirksamkeit einer Einwilligung betont hatte.

Das OLG stellte im konkreten Fall fest, dass den Nutzern gerade keine echte Wahlmöglichkeit eingeräumt wurde. Wer Mitglied des Shopping-Clubs werden wollte, musste zunächst der Zusendung des Newsletters zustimmen. Die Option, sich unmittelbar gegen den Newsletter zu entscheiden und dennoch die Mitgliedschaft zu erhalten, hatte die Beklagte nicht vorgesehen. Eine nachgelagerte Widerrufsmöglichkeit könne dieses Defizit nach Auffassung des Senats nicht kompensieren. Der Betroffene müsse zunächst zustimmen und könne erst anschließend seine Zustimmung wieder zurücknehmen. Dies sei mit dem Leitbild einer freien und autonomen Einwilligungsentscheidung nicht vereinbar.

Im Fokus der Entscheidung stand die Frage nach einer vermeintlichen Erforderlichkeit der Einwilligung. Die Beklagte hatte vorgetragen, ihr Geschäftsmodell sei auf einen schnellen Warenumschlag angewiesen. Der flächendeckende Versand von Newslettern sei notwendig, um eine hohe Nachfrage innerhalb kurzer Zeiträume zu generieren und dadurch die günstigen Preise zu ermöglichen. Das OLG wies diese Argumentation zurück. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO betonte der Senat, dass die Erforderlichkeit objektiv zu bestimmen sei. Maßgeblich sei nicht, ob die Datenverarbeitung wirtschaftlich sinnvoll oder vorteilhaft erscheine. Entscheidend sei vielmehr, ob die jeweilige Verarbeitung objektiv unerlässlich sei, um die vertragscharakteristische Hauptleistung zu erbringen. Diese Hauptleistung sah das Gericht im Verkauf rabattierter Markenartikel und gerade nicht in der Versendung werblicher Informationen.

Schließlich bestätigt der Senat, dass die datenschutzrechtlichen Vorschriften über die Einwilligung Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG darstellen. Entsprechende Verstöße können auch lauterkeitsrechtlich verfolgt werden.

Anmerkung

Es mag Leistungen geben, welche schon im Ausgangspunkt auf die Bereitstellung werblicher Informationen zugeschnitten sind. Zu denken wäre hier etwa an Bonussysteme oder mobile Applikationen, welche den Nutzer bestimmungsgemäß über neue Angebote und Leistungen von Unternehmen auf dem Laufenden halten sollen. In solchen Fällen bildet dann aber gerade die werbliche Information einen zentralen Leistungsgegenstand. Denkbar sind auch Fälle, in welchen eine werbliche Einwilligung als eine Art „Gegenleistung“ für eine unternehmerische Leistung bewertet werden kann. Diese Konstruktion wird in der Praxis nicht selten für die Eröffnung einer Teilnahmemöglichkeit an Gewinnspielen verfolgt.

Vor diesem Hintergrund erscheint die Entscheidung des OLG München wenig überraschend. Der Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses lag auf dem Verkauf von Waren und gerade nicht auf der Bereitstellung werblicher Informationen. Die Bewerbung der Angebote stellt sich bei näherer Betrachtung als gewöhnliche Werbemaßnahme zur Förderung des Warenabsatzes dar. Dass der Anbieter einen möglichst hohen und raschen Warendurchsatz anstrebt, um günstige Preise anbieten und das Geschäft gewinnbringend betreiben zu können, dürfte kaum als Besonderheit des Geschäftsmodells zu verstehen sein.

Die Beklagte argumentierte im Kern, dass ihr Geschäftsmodell ohne den Newsletter nicht funktioniere. Würde man ein solches Argument genügen lassen, könnte vermutlich jedes Unternehmen Werbeeinwilligungen zur Vertragsvoraussetzung machen. Fast jede Marketingmaßnahme lässt sich wirtschaftlich als nützlich oder sogar als bedeutsam für die Rentabilität eines Geschäftsmodells darstellen. Dass eine solche Betrachtungsweise Art. 7 Abs. 4 DSGVO weitgehend entwerten würde, liegt auf der Hand.

Unternehmen sollten grundsätzlich vorsichtig sein, wenn sie Kundenkonten, Bonusprogramme oder Gewinnspiele mit verpflichtenden Newslettereinwilligungen verknüpfen. Wer unbesehen auf „Take-it-or-leave-it“-Modelle setzt, handelt nicht nur datenschutz- sowie lauterkeitsrechtlich riskant, sondern eröffnet möglicherweise Angriffsflächen für Verbände und Mitbewerber nach dem UWG. Gleichwohl bleibt bei sorgfältiger Gestaltung Raum für „gekoppelte Einwilligungen“, insbesondere im Gewinnspielbereich. Zuweilen genügt hierfür ein Perspektivwechsel, z.B. die Umstellung eines Konzepts, welches ein Gewinnspiel mit erforderlicher Einwilligung in E-Mail-Werbung vorsieht, zu einem Ansatz, bei dem unter sämtlichen Newsletter-Anmeldungen innerhalb eines bestimmten Aktionszeitraums verschiedene Gewinne verlost werden.

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Dr. Sascha Vander, LL.M.

Dr. Sascha Vander, LL.M.

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