VG Köln bestätigt sofortige Nutzungsuntersagung des „Airparks Köln-Poll“

Das VG Köln bestätigt eine Ordnungsverfügung der Stadt Köln, nach der die Betreiberin des „Airparks Parkplatzes“ in Köln-Poll die Nutzung beenden muss (Az. 23 L 1563/16).

Der Fall

Die Betreiberin des „Airparks Parkplatzes“ nutzt die Hallen eines ehemaligen Baumarkts und Garten-Centers als Parkplatz mit Shuttle-Service zum Flughafen Köln-Bonn. Hierfür hat sie keine Baugenehmigung beantragt. Aus diesem Grunde gab die Stadt Köln der Betreibergesellschaft auf, die nicht genehmigte Nutzung der Hallen und Außenflächen innerhalb von sechs Wochen vollständig und dauerhaft einzustellen.

Die Entscheidung

Den Eilantrag gegen diese Ordnungsverfügung lehnte das VG Köln ab, da es die Ordnungsverfügung als rechtmäßig ansah. Zur Begründung führte das VG Köln aus, dass allein das Fehlen der Baugenehmigung es rechtfertige, die Nutzung der Hallen und Flächen als Stellplätze mit sofortiger Wirkung zu untersagen. Durch dieses Vorgehen werde dem wirtschaftlichen Anreiz, eine ungenehmigte Nutzung möglichst lange aufrechtzuerhalten, entgegengewirkt. Das VG Köln erachtete die untersagte Parkplatznutzung auch als nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Unter Brandschutzgesichtspunkten sei im Gegenteil davon auszugehen, dass die Nutzung von bisherigen Verkaufshallen als Parkhaus ein erhebliches Gefahrenpotential berge. Dass es noch zu keinem Brandereignis oder sonstigem Unfall gekommen sei, stelle lediglich einen Glücksfall dar, auf den man sich für die Zukunft nicht verlassen könne. Auch sei die eingeräumte Frist von sechs Wochen ausreichend, um die geparkten Fahrzeuge zu entfernen und die Nutzung insgesamt aufzugeben.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden.

Folgen für die Praxis

Eigentümern und Investoren ist anzuraten, sich bei der Entwicklung von Nutzungskonzepten für Bestandsobjekte Gewissheit darüber zu verschaffen, ob die beabsichtigten Nutzungen von der bestehenden Genehmigungslage gedeckt sind. Ist dies nicht der Fall, muss die für die beabsichtigte Nutzung erforderliche Genehmigungslage herbeigeführt werden. Anderenfalls droht insbesondere – wenn Risiken im Bereich des Brandschutzes vorliegen – bei Aufnahme der nicht genehmigten Nutzung eine sofortige Nutzungsuntersagung.

Quelle: Pressemitteilung des VG Köln vom 22.07.2016