Verjährung von Ansprüchen auf Kreisumlage (OVG LSA, Urteil vom 20.10.2025, 4 L 20/25)

Rechtsstreitigkeiten über die Kreisumlagefestsetzung unterbrechen eine mögliche Verjährung des Anspruchs eines Landkreises auf Erhebung der Kreisumlage.

Der Fall

Die Klägerin – eine Kommune des beklagten Landkreises in Sachsen-Anhalt – wendete sich gerichtlich gegen den Festsetzungsbescheid der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2017. Der Kreisumlagehebesatz war in der Haushaltssatzung auf 40,1 v. H. festgesetzt worden. Letztlich hob das Verwaltungsgericht den streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid mit der Begründung auf, die Festsetzung der Kreisumlage in der Haushaltssatzung 2017 des Beklagten sei unwirksam. Der Beklagte habe den Grundsatz des finanziellen Gleichrangs kommunaler Finanzbedarfe gem. Art. 28 Abs. 2 GG nicht beachtet. Gegen die Entscheidung legte der Landkreis Berufung ein. Nachdem sich sowohl das Oberverwaltungsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht mehrfach mit der Sache befassten und der Beklagte bereits mit zwei Änderungssatzungen versucht hatte, die Haushaltssatzung zu heilen, erließ der Beklagte sodann letztlich eine dritte Änderungssatzung, mit welcher er den Kreisumlagehebesatz auf 35,9 v. H. festsetzte. Daraufhin erklärten die Beteiligten das Verfahren für erledigt. Der Beklagte setzte sodann auf Grundlage der dritten Änderungssatzung die Kreisumlage für die Klägerin erneut fest. Gegen diese Festsetzung wendete sich die Klägerin erneut, u. a. mit dem Argument, der Anspruch des Beklagten sei verjährt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Gegen die Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Die Entscheidung

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt änderte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ab und hob den Festsetzungsbescheid auf. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt stellte jedoch auch fest, dass der Anspruch des Beklagten nicht verjährt ist:

Die Verjährung der Kreisumlage beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch entsteht in dem Jahr, für das die Leistungen nach dem Finanzausgleichsgesetz zu erbringen sind. Dies war im Fall 2017. Mit Ablauf des Jahres 2020 wäre der Anspruch mithin verjährt, wenn er nicht wie vorliegend unterbrochen worden wäre (§ 27 FAG i. V. m. §§ 230 ff. AO).

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt führte aus, dass die Verjährung u. a. durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen wird (§ 27 Abs. 3 i. V. m. § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AO). Die schriftliche Geltendmachung der Kreisumlage erfolgte durch die Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt stellte sodann fest, dass die Verjährungsunterbrechung nicht dadurch endete, weil die Klägerin die festgesetzte Kreisumlage innerhalb der Verjährungsfrist zahlte. Das Ende der Unterbrechung bestimme sich nach dem Charakter der Unterbrechungshandlung. Der Beklagte habe deshalb keinen Anlass gehabt, den Anspruch erneut schriftlich geltend zu machen, um die Verjährung des Anspruchs erneut zu unterbrechen, nachdem die Klägerin gezahlt hatte.

Doch auch ungeachtet der Zahlung der Klägerin wäre, so das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, die Verjährung unterbrochen. Die Rechtsprechung erkenne nämlich an, dass die dem Steuerpflichtigen (hier der Gemeinde) bekannt gegebene Maßnahme bereits dann als taugliche schriftliche Geltendmachung ihres Zahlungsverlangens ausreichen lässt, wenn sich aus ihr hinreichend deutlich der Wille der Behörde (hier des Landkreises) ergibt, an ihrer Steuerforderung festzuhalten und diese durchsetzen zu wollen. Aufgrund der durchgehenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten, die die Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2017 zum Gegenstand hatten und der Beklagte dabei über den gesamten Zeitraum hinweg in zahlreichen Schriftsätzen seinen Willen zum Ausdruck gebracht hatte, an der Kreisumlageerhebung festzuhalten, sei der Wille des Beklagten ersichtlich gewesen, an seiner Forderung festhalten zu wollen.

Folgen für die Praxis

Das Urteil zeigt auf, wie die Geltendmachung der Kreisumlage und die allgemeinen Verjährungsregelungen der Abgabenordnung ineinandergreifen. Ein Landkreis, dessen Kreisumlageerhebung angegriffen wird, muss daher eine mögliche Verjährung seiner Ansprüche im Blick haben. Er muss sicherstellen, dass die Verjährung unterbrochen wird. Eine Unterbrechung der Verjährung wird in der Regel immer dann anzunehmen sein, wenn er regelmäßig seinen Willen zum Ausdruck bringt, an der Kreisumlageerhebung festzuhalten.

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Dr. Nico Herbst

Dr. Nico Herbst

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