Durch den neu eingefügten § 43m EnWG wird Art. 6 der EU-Notfall-Verordnung (Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22.12.2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien) zur Beschleunigung des Erneuerbare-Energien-Ausbaus in nationales Recht umgesetzt. Zweck der neuen Vorschrift ist die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für die Erzeugung erneuerbarer Energien. Hiervon erfasst sind jedoch auch Anlagen zur Übertragung von Strom, der in zunehmendem Maße aus erneuerbaren Energiequellen stammt. Nachfolgend wird daher der Anwendungsbereich der Norm für Infrastrukturvorhaben im Bereich des Stromtransports erläutert.
§ 43m EnWG gewährleistet vor allem einen Verzicht auf die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Artenschutzprüfung auf Zulassungsebene. Der sachliche Anwendungsbereich umfasst Vorhaben, für die die Bundesfachplanung abgeschlossen wurde, und Vorhaben, für die ein Präferenzraum ermittelt wurde. Zudem sind auch sonstige Vorhaben nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-4 EnWG, § 1 BBPlG und § 1 EnLAG, die in einem für sie vorgesehenen Gebiet liegen, für das eine strategische Umweltprüfung (SUP) nach §§ 33 ff. UVPG durchgeführt wurde, erfasst.
Die Anwendung auf Vorhaben, die die Bundesfachplanung durchlaufen haben oder für die ein Präferenzraum ermittelt wurde, ist fassbar. Die Anwendung für die sonstigen Vorhaben ist schwieriger. Die „sonstigen Vorhaben“ sind zumindest alle Vorhaben des Stromnetzausbaus (EnWG, BBPlG, EnLAG). Die Voraussetzung „die in einem für sie vorgesehenen Gebiet liegen“ ist auslegungsbedürftig. So ist etwa fraglich, ob beispielweise ein in einem Raumordnungsplan ausgewiesenes „Vorbehaltsgebiet für Leitungen“ ein solches Gebiet ist. Laut Gesetzesbegründung (BT-Drs.20/5830, S. 47) ist jedenfalls in folgenden Fällen ein Gebiet für das Vorhaben vorgesehen:
- Bündelung mit anderem Vorhaben im BBPlG vorgesehen (§ 2 Abs. 7 Sätze 2 und 3 BBPlG);
- Verzicht auf Bundesfachplanung nach § 5a NABEG, da hier der Verlauf der Bestandstrasse zugrunde gelegt wird.
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs.20/5830, S. 47) ist die Voraussetzung, dass für das Gebiet eine SUP durchgeführt worden ist, auch durch die SUP zum Bundesbedarfsplan erfüllt.
Hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs ist § 43m EnWG anzuwenden, wenn der Antrag auf Planfeststellung zwischen dem 29.03.2023 und dem 30.06.2024 erfolgt. Wenn ein Antrag vor dem 29.03.2023 erfolgt, kann der Vorhabenträger die Anwendung des § 43m EnWG bei der Behörde verlangen. Die Rechtswirkung erfolgt durch Eingang des Verlangens bei der Behörde. Es findet keine Entscheidung der Behörde statt.
Die Rechtsfolge ist, dass von einer UVP und einer Artenschutzprüfung im Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren abzusehen ist. Dies ist keine Ermessensentscheidung. Umweltbelange sind nur insoweit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, als sie im Rahmen der zuvor durchgeführten SUP ermittelt, beschrieben und bewertet wurden. Zudem besteht eine Pflicht zum finanziellen Ausgleich für nationale Artenhilfsprogramme (25.000,00 € je angefangenem Kilometer Trassenlänge).
Des Weiteren sind artenschutzrechtliche Minderungsmaßnahmen vorgesehen, soweit sie geeignet, verhältnismäßig und verfügbar sind. Wenn dies nicht der Fall ist, erfolgt nur ein finanzieller Ausgleich.