Gebühren für Abwasser oft zu hoch

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat in einem Musterverfahren (Az. 9 A 1019/20) entschieden, dass die von der beklagten Gemeinde herangezogene Berechnungsmethode für die Abwassergebühren fehlerhaft gewesen sei und dadurch zu einem Gebührenaufkommen führte, welches die Kosten der Abwasseranlage überschritt. Mit dieser Entscheidung hat das OVG NRW seine langjährige Rechtsprechung zur Kalkulation von Abwassergebühren geändert.

Der Fall

Die Gemeinde Oer-Erkenschwick hatte bei der Berechnung der anfallenden Abwassergebühren u. a. Abschreibungen der Entwässerungsanlagen mit ihrem Wiederbeschaffungszeitwert berücksichtigt und eine Verzinsung mit dem Nominalsatz angesetzt. Aufgrund dieser Berechnungsgrundlage erließ die Gemeinde Oer-Erkenschwick einen Gebührenbescheid i. H. v. 599,85 € gegen den späteren Kläger. Der Kläger wehrte sich gegen diesen Bescheid zunächst erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Gegen die Entscheidung legte der Kläger Berufung ein. Der Berufung gab das OVG NRW nun statt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Entscheidung

Das OVG NRW führte in seiner Entscheidung aus, dass die Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren der Gemeinde Oer-Erkenschwick unwirksam gewesen sei, da die Gebühren insgesamt rd. 18 % zu hoch angesetzt worden seien. Neben einem geringfügigen Rechenfehler (doppelter Ansatz der Abschreibung für Fahrzeuge und Geräte) lagen zwei weitere grundlegende Kalkulationsfehler vor.

Zum einen stellte das OVG NRW fest, dass der gleichzeitige Ansatz einer Abschreibung der Entwässerungsanlagen mit ihrem Wiederbeschaffungswert (Preis für die Neuanschaffung einer Anlage gleicher Art und Güte) unzulässig sei. Zum anderen sei auch die kalkulatorische Verzinsung des Anlagevermögens mit dem Nominalzinssatz (einschließlich der Inflationsrate) unzulässig.

Zwar sei die Kombination von Abschreibung und Zinsen betriebswirtschaftlich vertretbar, was auch das Kommunalabgabengesetz vorsehe. Aus der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ergebe sich aber ein anderer Zweck der Gebührenkalkulation: Zweck der Gebührenerhebung sei nämlich lediglich sicherzustellen, dass die dauerhafte Betriebsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung sichergestellt werde. Gebühren dürften nur erhoben werden, soweit sie zur stetigen Erfüllung der Aufgaben der Abwasserbeseitigung erforderlich seien. Der gleichzeitige Ansatz einer Abschreibung des Anlagevermögens auf der Basis seines Wiederbeschaffungszeitwertes sowie einer kalkulatorischen Nominalverzinsung widerspricht diesem Kalkulationszweck, weil er einen doppelten Inflationsausgleich beinhaltet. Für die Sicherstellung der dauerhaften Betriebsfähigkeit wäre ein einfacher Inflationsausgleich ausreichend gewesen.

Folgen für die Praxis

Durch die Abkehr des OVG NRW von seiner bisherigen Rechtsprechung werden viele Kommunen gezwungen, ihre Gebührenkalkulation zu überprüfen und ggf. anzupassen. Die Kommunen müssen bei der Gebührenkalkulation den Zweck der Gebührenerhebung beachten. Die Gebühren dürfen nur so hoch ausfallen, dass sie die dauerhafte Betriebsfähigkeit einer öffentlichen Einrichtung sicherstellen. Ein darüber hinausgehender Zweck darf mit der Gebührenerhebung nicht finanziert werden.

OVG NRW, Urteil vom 17.05.2022, Az. 9 A 1019/20

Zurück
Dr. Nico Herbst

Dr. Nico Herbst

T: +49 221 95 190-84
ZUM PROFIL