Eröffnungsbeschluss zur Einleitung eines Beihilfeprüfverfahrens der Kommission hinsichtlich der Entgeltordnung von 2006 des Flughafens Lübeck nichtig

Mit Urteil vom 23.12.2016 (C-524/14 P) hat der Europäische Gerichtshof das Rechtsmittel der Kommission gegen das Urteil des Europäischen Gerichts vom 09.09.2014 (T-461/12) zurückgewiesen, in dem dieser den Eröffnungsbeschluss der Kommission zur Einleitung eines Beihilfeprüfverfahrens für nichtig erklärt hatte, soweit er sich auf die Entgeltordnung des Flughafens Lübeck 2006 bezieht.

Der Fall

Mit Beschluss vom 22.02.2012 leitete die Kommission ein förmliches Beihilfeprüfverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Flughafens Lübeck ein (SA.27585 und SA.31149). Unter anderem vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Entgeltordnung aus dem Jahr 2006 eine staatliche Beihilfe enthalten könnte. Begründet wurde diese Vermutung unter anderem damit, dass die Flughafenentgelte am Flughafen Hamburg deutlich höher als am Flughafen Lübeck waren, die Finanzierung vorliegend aus staatlichen Mitteln erfolgte, und lediglich die Fluggesellschaften von der Entgeltordnung von 2006 und den entsprechenden Rabatten profitierten, die den Flughafen Lübeck nutzen.

Das Europäische Gericht gab der Klage der Hansestadt Lübeck (bzw. ursprünglich der Flughafen Lübeck GmbH) dahingehend statt, dass es den Eröffnungsbeschluss der Kommission für nichtig erklärte, soweit er sich auf die Entgeltordnung bezieht. Das Gericht stellte fest, dass der Kommissionsbeschluss an einem offensichtlichen Beurteilungsfehler leidet, da er von der Selektivität der Entgeltordnung ausgeht. Denn nach Art. 107 Absatz 1 AEUV sind nur solche Beihilfen unzulässig, die bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen; mithin also eine selektive Wirkung entfalten. Das Gericht konnte eine solche selektive Wirkung nicht erkennen. Denn die Entgeltordnung betrifft einheitlich alle Fluggesellschaften, die den Flughafen Lübeck nutzen. Gesellschaften, die andere deutsche Flughäfen nutzen, unterliegen den dort speziell für diese geltenden Entgeltordnungen. Sie befinden sich daher nicht in einer Situation, die mit der der Nutzer des Flughafens Lübeck vergleichbar ist. Die Schlussfolgerung der Kommission, dass die durch die Entgeltordnung von 2006 geschaffenen Vorteile selektiv seien, ist nach Auffassung des Gerichts mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet, sodass der Beschluss insoweit für nichtig zu erklären war.

Die Entscheidung

Das gegen diese Entscheidung eingelegte Rechtsmittel der Kommission wies der Europäische Gerichtshof zurück. Das Europäische Gericht habe zu Recht befunden, dass der Kommissionsbeschluss angesichts der dort vertretenen Auffassung zur Selektivität mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei, und den Beschluss für nichtig erklärt, soweit er sich auf die Entgeltordnung von 2006 beziehe. Für die Beurteilung der Selektivität einer Maßnahme ist nach den Feststellungen des Gerichtshofs an die Wirkungen dieser Maßnahme anzuknüpfen. Eine Maßnahme wirkt selektiv, wenn bestimmte Unternehmen anders behandelt werden als solche, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden. Es ist daher eine vorherige Bestimmung des Bezugsrahmens erforderlich. Das Europäische Gericht hat hier zu Recht darauf abgestellt, dass dieser Bezugsrahmen allein die Entgeltordnung der konkreten öffentlichen Einrichtung, hier des Flughafens Lübeck, darstellt. Die Entgelte anderer Flughäfen sind insofern nicht relevant. Die Fluggesellschaften, die andere deutsche Flughäfen bedienten, sind nicht in einer Situation, die mit derjenigen der den Flughafen Lübeck nutzenden Fluggesellschaften, vergleichbar. Die Kommission hat im Ergebnis die Entgeltordnung zu Unrecht als selektiv eingestuft.

Anmerkung

Der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist beizupflichten. Die Selektivität einer Gebührenordnung einer öffentlichen Einrichtung, bzw. wie hier des Flughafens Lübeck, muss lediglich in sich diskriminierungsfrei sein, d.h. grundsätzlich für alle Nutzer dieser Einrichtung die gleichen Bedingungen festlegen. Die Ausweitung des Bezugsrahmens auf ähnliche öffentliche Einrichtungen zur Überprüfung der Selektivität würde im Ergebnis zu einer übermäßigen Ausweitung des Tatbestandsmerkmals der Selektivität führen.