Mit Urteil vom 22.10.2024 hat der EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren entschieden, dass Unternehmen aus einem Drittstaat, der keine internationale Übereinkunft mit der EU im Bereich des öffentlichen Auftragswesens geschlossen hat, sich nicht auf Gleichbehandlung in diesem Bereich berufen können (C-652/22 – Kolin Insaat Turizim Sanayi ve Ticaret AS). Das Gericht hat für diese Fälle die RL 2014/24 für nicht anwendbar erklärt. Der Beschluss des OLG Düsseldorf vom 01.12.2020 (Verg 54/20), wonach die EU-Vergaberichtlinie kein Recht gewähre, Anbieter aus Drittstaaten ungleich zu behandeln, dürfte damit überholt sein.
In dem vom EuGH zu entscheidenden Fall hatte Kolin, ein Bauunternehmen aus der Türkei, sich an einer kroatischen Ausschreibung zum Eisenbahnbau beteiligt. Kolin verlor den Zuschlag und ging rechtlich gegen die Vergabeentscheidung vor. Das Gericht führt im Einzelnen aus, dass die EU gegenüber bestimmten Ländern durch internationale Übereinkünfte gebunden, z. B. durch das Übereinkommen der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA), die den Zugang von Unternehmen zu öffentlichen Aufträgen in wechselseitiger und gleicher Weise gewährleisten. Dem GPA gehören, neben den EU-Mitgliedstaaten, Armenien, Australien, Kanada, Hongkong, Island, Israel, Japan, Südkorea, Liechtenstein, Moldau, Montenegro, Neuseeland, Nordmazedonien, Norwegen, Singapur, die Schweiz, Taiwan, die Ukraine, die USA und das Vereinigte Königreich an. Unternehmen aus Unterzeichnerstaaten dürfen gem. Art. 43 RL 2014/25/EU und Art. 25 RL 2014/24/EU nicht ungünstiger behandelt werden, als Unternehmen aus der EU und können sich auf das EU-Vergaberecht berufen.
Unternehmen aus Drittstaaten, die der GPA nicht angehören, können keine Gleichbehandlung mit EU-Unternehmen fordern. Sie können sich deshalb nicht auf EU-Vergaberecht stützen, um z. B. die Zuschlagsentscheidung eines öffentlichen Auftraggebers oder Sektorenauftraggebers nachprüfen zu lassen.
Im Ergebnis muss jeder öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber im Einzelfall prüfen, ob er Unternehmen aus Drittländern zu einem Vergabeverfahren zulässt. Ist dies der Fall, dann muss zudem geprüft werden, ob eine Bewertungsanpassung der Angebote dieser Unternehmen vorzusehen ist, die den objektiven Unterschied zwischen der Rechtsstellung dieser Unternehmen einerseits und der Rechtsstellung von EU-Unternehmen sowie der Unternehmen aus GPA-Unterzeichnerstaaten andererseits widerspiegelt. Der EuGH gelangt zu dem Schluss, dass, sofern ein Unternehmen aus einem Drittstaat in einem Vergabeverfahren den Rechtsweg beschreitet, sein Rechtsschutz nur anhand des jeweiligen nationalen Rechts, nicht aber nach EU-Vergaberecht geprüft werden kann.
Eine ähnlich gelagerte Fallgestaltung (EuGH, Urteil vom 13.03.2025, C-266/22 – Qingdao) bezog sich auf ein Vergabeverfahren in Rumänien über die Lieferung von elektrischen Eisenbahntriebwagen, an dem sich ein chinesisches Unternehmen im Konsortium mit einer rumänischen Firma beteiligte. Während des Verfahrens wurde das Konsortium aufgrund einer neuen rumänischen Gesetzesnorm ausgeschlossen, weil das führende Unternehmen seinen Sitz in China hatte.
Der EuGH bestätigte, dass chinesische Unternehmen keine Gleichbehandlungsrechte nach EU-Recht genießen, da China nicht Vertragspartner des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) ist. Gleichzeitig beanstandete er die rumänische Rechtsnorm: Die Zugangsregelung zum EU-Beschaffungsmarkt unterliege der ausschließlichen Zuständigkeit der Union im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik.
